Briefwechsel Johann Philipp Andreae


Kurzinformation zum Brief  
Autor Johann Ludwig Andreae (1668/69-1725)
Empfänger Urteil
Ort Stuttgart
Datum 23. Februar 1712
Signatur Hauptstaatsarchiv Stuttgart: A 210 I Bü 422, unpag. (Scan 156-157)
Transkription Hans Gaab, Fürth

Pfarrers Andreae
Urtheil.


In der Rechtförtigung zwischen unsers gnädigsten Fürsten und Herrn Anwalden Klägern eines: entgegen und wider M: Johann Ludwig Andrea R.[1] am andern theÿl, wird hiemit auf Klag, Anthwortt, selbst eigene bekandtl. geführte Kundschaft, und all andre gerichtl. Vor: und Anbringen, nach gethanem Rechtsatz, genommenen Bedacht und gehabtem Rath, auch darauff erfolgte besondere Hochhrstl. Resolution zur Recht erkandt, daß der R. zwar wider auf freÿen Fuß gestellt, hingegen ab officio ohne im Land zur hoffen habende anderwertige bedienstung removirt, die auf ihne gegangenen UnCosten zur refundiren, auch eine

[Scan 157]
geschwohrne Urphed de non vindicando[2] und was derselben ferner einverleibt, abzulegen schuldig und gehalten seÿn solle

Gerichtl. publicirt, den 23.ten Febr: 1712. Mittags zwl. 11. und 12. Uhr.

Daß gegenwartige Copia dem Rechts Tags Protocollo conform bezeugl. den 1. Augusti 1700

Verpflichter Stadtschrei=
beren Scribent zu
Stuttgart
Jacob Friedrich Plebst


Fußnoten

  1. R. = Reus, der Beklagte.
  2. Urfedhe ist ein Begriff aus dem vormodernen Recht. Es war ein Eid, dessen Bruch als Meineid verfolgt und bestraft wurde. Den Eid de non vindicando hatte jemand vor der Haftentlassung zu leisten, womit er versicherte, dass er wegen der gegen ihn geführten Untersuchung keine Rache nehmen würde.

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