Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Lowitz, Georg Moritz (1722-1774)
Empfänger Deputation der Universität
Ort Göttingen
Datum 13. Dezember 1763
Signatur Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 304-315 (Schreiben von Lowitz)
Scan 744-747 (Antworten der Deputation)
Transkription Hans Gaab, Fürth
Hinweis Den Fragen von Lowitz wurden die undatierten Antworten der Deputation gegenüber gestellt.


praes. den 13. Dec. 1763.


Königl. Großbrittanische zur Hoch=
löbl: Deputation der Georg-Augustus-Univer=
stität Höchst und Hochverordnete Herren
Prorector[1], Decani und Professores,
Magnifice,
Hochwürdige, Wohlgebohren
Hochgelahrte
Insonders Höchst- und Hochzuverehrende Herren !



In meiner Vorstellung an Ew. Magnificence, Hochwürd: und Wohlgebohl. habe ich mir die Freÿheit genommen, um die Aufhebung des letzteren Decreti vom 28.ten Nov., das mir erst am 3.ten Dec: darauf zu Mittag eingehändigt worden ist, gehorsamst anzusuchen. Auch bath ich mir ferner die noch fehlenden, und zu meiner Defension benöthigten Actenstücke abschriftlich

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mitzutheilen, aus: und errinnerte zugleich, in Zukunft keine Zergänzung[3] in dieser Samlung zu gestatten.

Ich sehe mich ferner genöthiget, in dem gegenwärtigen Gesuch Ew. Magnificence, Hochwürden. und Wohlgebohrl: gehorsamst zu bitten, schleunige Anstalt vorzukehren, damit die noch auser diesen Acten sich befindenden, und zu meiner Defension unumganglich nöthigen Stücke herbeÿ geschaffet, und gehörig eingeschaltet, auch mir richtige Abschriften davon mitgetheilet werden. Theils sind diese fehlenden Stücke dazu nöthig, denen künftigen Herren Urtheilsverfaßern die Einsicht des gantzen Zusammenhanges dieser Schandsache zu verschaffen: theils aber enthalten sie solche Gründe, die ich nothwendig widerlegen muß, wenn ich

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mich vollkommen von diesem mir höchst ungerecht und muthwillig gemachten Auflagen befreÿen soll.

Damit Ew. Magnificence, Hochwürd: und Wohlgebohrl. zugleich meine Gründe erkennen, die mich bewegen alle diese fehlenden Actenstücke mit höchsten Recht zu fordern, so werde ich jede Numer, worinnen die Anzeigen darum sind, angeben: und man wird alsobald sehen, daß sie auch dahin gehören, und folglich gantz gewiß existieren müßen, wenn man voraus setzen soll, daß ein hochlöbliches Judicium diesen Proceß mit allem Ernste, und der reinen Absicht angefangen, und fortgesetzt habe, um die Wahrheit auszuforschen, und die wahren niederträchtigen Pasquillanten durch diese In=

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quisition zu entdecken.

  Anfrage Lowitz   Antwort der Deputation

I. Laut N. 1. des Protocolls vom 18. Apr. wurde dem Stallmeister[4], und andern die durch die Pasquille beleidiget sind, aufgetragen, einige Anzeigen wegen der Thäter zu machen. Hier fehlen die schriftlichen Aufträge: oder wenn sie mündlich gegeben sind, in welchen Worten und Ausdrücken sind sie gegeben? und wer war dabeÿ gegenwärtig? dieses alles hat müßen protocolliret werden.   N. 1. die dem Stallmeister geschehene Aufgabe die Thäter des Pasquille ausfindig zu machen

Das solche mündlich sind von dem H. Prorectore selbst geschehen verstehet sich von selbsten, und wird der H. darinnen kein Momentum Defensionis finden.

 
II. Unter was für einem dato sind die Anzeigen des Stallmeisters wider mich eingegeben? Diese befinden sich sub Nro. 2. und sie müßen daher früher, als am 9.ten Apr. eingereichet seÿn: weil dieser 9te Apr. unter Nro. 3 lieget.   N. 2. Unter was für einem Datum die Anzeige eingegeben?

Das ist laut des Protocoll N. 1 den 22. April geschehen und den 30. ejusd. geschehen

 
III. Laut Nro. 3. bittet der Stallmeister in einem Schreiben an den damahligen Hln. Prorector [S. 5] und Doctor Walch[5] vom 9.ten Apr. um Befehl, mündliche Nachrichten, auch von den bösen Anschlägen hinterbringen zu dürfen. Was waren dieses für Nachrichten, und für böse Anschläge die man wider ihn vorhaben sollte?

Hiebeÿ fehlet auch die Antwort des Herrn Prorectoris auf dieses Schreiben.

  N. 3 der Stallmeister helt um Befehl an, mündliche Nachrichten d. Hl. Prorector hinterbringen zu dürffen?

Es ist ihn laut des Protocolls den 18. April zur Antwort worden, daß er solches thun solte, und es ist auch laut n. 1. S. 22 am 30. April schriftl. geschehen. Und mithin liegt ja die Antwort im Protocoll vom 18. April.

 
IV. Was hat man dem Stallmeister auf deßen Schreiben vom 6.ten Maÿ sub Nro. 10 geantwortet?

Da auch in der 2.ten Beÿlage dieser Nr. 13. des Befehls gedacht wird, welchen der damahlige Herr Prorector des Stallmeisters Köchin[6] solle gegeben haben, mein Haus nicht mehr zu betreten; oder wie der Stallmeister selbst sehr weißlich schreibet: das Verboth sich das Haus vom Prof. Lowitz zu enthalten. Auf eben diesen Befehl bezog sich dieses [S. 6] Mädgen in ihrer duplicirenden Nothdurft die mir ordentlich mitgetheilet ist: Es muß ihr also dieser Befehl dringender Ursache willen gegeben seÿn. Wo befindet sich das Protocoll darüber, nebst dem Befehl? In den Acten hat sich nichts davon gefunden.

Ebenso fehlet auch das Verhör-Protocoll über diese in Nro. 13. befindliche Anzeigen, welches nothwendig vorhanden seÿn muß.

  N. 4 a) Es findete sich kein Protocoll, daß der Köchin Beckern der Besuch des Lowitzschen Hauses untersaget worden.

Diesen Befehl hat vielleicht der H. Pror. Walch in absolute dem Mädgen ertheilet, um, das hin und hertragen zu verhindern.

b) die Anzeigen, von welche in dem Berichte N. 13. an Königl. Regierung gedacht, sind ja schriftl. an den Stallmeister übergeben und die Personen die Köchin, das Mädgen und der Dr. Falkenhaben darüber N. 5. et 6. summarisch vernommen.

 
V. In Nro. 14. wird eines rechtlichen Gutachtens gedacht. Wo befindet sich dieses? Dagegen muß ich mich nothwendig defendiren, da es die Gründe zur Fortsetzung des Proceßes in sich enthalten wird.   N. 5 würde ein rechtl. Gutachtens sub n. 14 enrwehnet:

Dieses ist in einem Fasciculo separato vorhanden.

 
VI. Was war dieses für ein Protocoll, worauf sich Nro. 19 Hl. Prorector, und Doctor Walch bezog?   N. 6. Was ist das für ein Protocoll gewesen, worauf sich der H. Pror. Walch sub n. 19 bezogen.

Ich antworte, dene 3. Junii da der Bidell mir Anzeige gethan, ist es gewesen.

 
VII. Wo befindet sich die Untersuchung über [S. 7] mein P. M. sub Nro. 20?   Was hat sollen untersuchet werden, hat derselbe was Untersuchung in seinem P. M. sub m. 20 verlanget?

Vielleicht die p. 2. angebl. Michaelische Verschwörung gegen ihn, so sichs sehr schwer zu erweisen fallen würde. Seine eigene Historie wie er das Pasquill beÿ Riemenschneider abgenommen

 
VIII. Warum ist hier sub Nro. 21. und 22. mein ehemaliges Gesuch vom 16. Jun. a.o. an den damahligen Herrn Prorector nicht nach meinem Bitten eingeschaltet worden? Diese Schrift hätte man untersuchen, und ein Verhör Protocoll darüber führen sollen. Sie ist also, nebst dem mir darüber ertheilten undatirten Bescheid denen Acten beÿ zu legen: weil ich dieselbe Sache nächstens untersuchen laßen muß.   N. 8 daß das Schreiben von 16. Jun. wegen dem Stallmeister zum Beÿhalt vergessen seÿn soll auch d. nicht beÿ diesen Untersuchungsacten zu befinden, belehrlichs des derhalben abgegebene Decret. Diese Schuld Sache ist in separato an und auszuführen. Ein unschickliches Anbringen giebt dem H. Prof. kein Recht.
 
IX. Beÿ Nro. 24. fehlen: 1.) die dringenden Vorstellungen derer Hofräthe Aÿrer[7] und Michaelis[8],
2.) die darüber ertheilten Decreta;
3. die Ihnen von der Hochlöbl. Deputation gegebenen Anheimstellungen, mit uns beÿden Denunciaten nach Gefallen zu verfahren;
Nebst denen Protocollen.
  N. 9 Der Mangel der HofRäthe Ayrer u. Michaelis Vorstellung äusert sich deshalben hier, weil solche in Hannover übergeben und nicht anhero übersendet worden sind. Die Anheimstellung in Rescript N. 24 zeiget wol nichts anderes an, als daß die Deputation den Beleidigten es eröfnen solle es solle von der Untersuchung nicht abgegangen sondern solche fortgesetzet werden.
 
X. Zu Nro. 32. fehlet das rechtliche Bedencken. Gegen dieses [S. 8] muß ich mich vertheidigen.   Das rechtl. Bedenken liegt in fasciculo separato; und ist auf Befehl Königl. Regierung in Hannover vorgestellet.
 
XI. Zu Nro. 36. fehlet: 1.) das Königl. Regierungs-Rescript, worauf sich das an dem Prof. Koehler[9] gegebene Verweis-Decret beziehet;
2.) das Protocoll der Deputation über den Entschluß uns den Reinigungs-Eÿd zu deferiren;
3.) das Regierungs-Rescript dieses merckwürdigen Umstandes wegen
  Der Köhlerische Beweiß rühret aus den Bedencken her, und ist deshalben kein Regierungs Rescript vorhanden. Und dieser Verweiß gehet den Inculpaten Lowitz nichts an.

2. Das Protocoll über die Resolution vom 27. Augl. 1763. wegen des Reiniguns Eid kann beygelegt werden. Es ist aber nicht nöthig, weil man die Mittel zur behuffigen Abhelffung dieser Sache nur in Vorschlag gebracht.

3. Kein Regierungs Rescript ist deshalben vorhanden.

 
XII. Da dem Prof. von Selchow[10] von der Specialinquisition nicht allein Inspectio actorum, sondern auch die Defension verstattet ist, so fehlen hierüber:
1.) das Königl. Regierungs-Rescript;
2.) Das Protocoll der hochlöbl. Deputation;
3. Das Hl. Prof. von Selchow ertheilte Decret.
  N 12 Die Erinnerungen, welche man des H. Prof. von Selchow Sachen halber vorbrächte werden unstatthafft und brächte es dessen
1 Eine Königl. Reg. Rescripti
2 Ein Protocolle der Deupt.
3 nach Decret.
Er hat diese um der Inspectionis Actorum geziemend nachgesucht und sie ist diese ihme auch verstattet worden.
 
XIII. Da des jetzigen Herrn Prorectoris Magnificence beliebte, auf den Umschlag von Nro. 39. eines von der Zeugin Beckern überbrachten, und von mir an sie geschriebenen Zettel, eigenhändig [S. 9] zu schreiben: daß diese Billet beweisen soll: Nicht sie, sondern ich habe zur Zusammenkunft auf dem Observatorio Gelegenheit gegeben. Wo befinden sich denn in denen Acten die zu dieser Widerlegung gehörige Beschuldigungen? Sie müßen herbeÿ geschafft werden. Wegen dieses Schreibens, von deßen Beschaffenheit noch eines vorhanden seÿn muß, sehe man den 29. §. Nro. 37. nach; allwo keine solche Beschuldigung angetrofen wird, die diees Billetgen widerlegen müßte. Eben hiezu fehlet das Verhör über den Inhalt dieses Schreibens.   N. 13. Der Inhalt des Schreibens gibt genugsam zu erkennen, daß der Beckern nach acht Uhren das Observatorium zur Unterredung offen seÿn würde. Es beschuldiget der H. ProR. den P. Lowitz dieser Veranlaßung nicht, sondern der Zettel redet selbst davon, und ist der Zettel nebst ein ander des H. Lowitz ad recognoscenz den 18. Sept. 1763 n 48 vorgeleget; worden, und zwar in Deputatione.
 
XIV. Zu Nro. 44. fehlet das Verhör, und die Untersuchung über meinen darinnen befindlichen rothen Brief, ob Wahrheiten, oder Unwahrheiten darinnen stehen. Wo sind die Protocolle darüber?   N. 14. Meinet der H. Prof. daß man all seine an die Magd geschriebenen Briefe untersuchen soll, ob facta vera oder fictitia[11] drinnen sind. Es ist dieses ein unsinniges Ansinnen.
 
XV. Uber Nro. 42. fehlet das Verhör Protocoll des Optici Reuß[12] Denn ich weiß es, daß man ihn [S. 10] wegen meiner Person vernommen hat.   [keine Stellungnahme vorhanden]
 
XVI. Wo ist die vorhin unter Nro. 48. gelegene weitläuftige Schrift: Anderweitige Betrachtung, und Widerlegung p betittelt, hingekommen? Sie muß deswegen wiederum an ihren ersten Ort gelegt werden, weil man schriftlich darauf bemercket hatte: sie seÿe nützlich zu diesem Inquisitions-Proceß.   N. 16. Diese weitläufftige Betrachtungen liegen in dem letztern Fasciculo separato.
 
XVII. Da in der letztern, mir von der Hochlöbl. Deputation mitgetheilten Duplet-Schrift der Zeugin Beckern ausdrücklich stehet: "Es ist bekannt, daß ich auf EW. pp Befehl[13] habe verschiedene domestique Umstände, welche vielleicht beÿ der Inquisition der Pasquill-Historie zu wißen, nöthig waren, ad protocollum melden müßen." Wo sind diese Protocolle? Sie müßen nothwendig zu meiner Erkänntniß herbeÿ geschafft werden.   Die Deputation gehet das nicht an was ein oder der ander Theil in seinen Schrifften vorträgt. Worüber aber der Prof. Lowitz ad Protocollum vernommen worden, das zeigen die Protocolle, so beÿ den Acten sich befinden.
 
XVIII. Eben also fehlen auch meine übrigen nach [S. 11] Hannover gerichteten Vorstellungen, nehmlich: 1.) die vom 4.ten Augl. 1763. 2. die vom 29. Augl. 3.) das P. M. vom 1. Sept. und 4.) das Schreiben vom 26. September. Alle diese Stücke müßen denen Acten beÿgelegt werden.   Die Vorstellung so der Hl Professor Lowitz nach Hannover gesendet, und an die Deputation nicht zurück gesendet worden, sind nie pars Actorum worden, und die Deputation ist auch nicht verbunden solche herbeÿ zu schaffen.
 
  Ew. Magnificence, Hochwürden und Wohlgebohren erlauben gütigst hierbeÿ zu erinnern: daß laut Nro. 41. in dem an die Hochlöbl. Deputation gerichteten Bitt-Schreiben des Stallmeisters vom 22.ten Sept. a.c. ein ofenbahres Geständniß sich befindet: als besitze er noch verschiedene Original-Pasquille, womit er das beÿgefügte rothe Schreiben an die Zeugin Beckern vom 5ten Augl. 1763. habe vergleichen, und die Aehnlichkeit einiger Buchstaben und Wörter so genau bemerken können. Eben dieses erhellet auch noch ferner aus Nro. 43.
Es ist der strengen und unpartheÿischen [S. 12] Justiz-Pflege wegen höchstnöthig, daß eine Hochlöbl. Deputation da diese Schandblätter zum Corpore delicti gehören, mit aller Schärfe beÿtreibe, und zu denen Acten lege. Insbesondere, da etliche mit Fractur-Schrift geschriebenen Pasquille darunter seÿn müßen, davon ich noch keines in denen Acten angetroffen habe.
  N. 19 Aus des Stallmeisters Schreiben sub num,. 41 et 43. sol erhellen, er besäße dieser noch mehr Pasquille. Allein er hat die Ahnlichkeit der Buchstaben und Züge wol aus denen in Händen gehabten Pasquillen annoch in Gedachtniß haben können.

Ubrigens hoffe ich von der Gerechtigkeitsliebe Ew. Magnificence, Hochwürden und Wohlgebohren, höchst- und hoch dieselben werden allen möglichen Fleiß anwenden, um der Gerechtigkeit Willen! alle diese Stücke beÿ zu fügen, und sie mir auf meine Kosten abschriftlich mit zu theilen. Indeßen will ich zur Einbringung meiner Defensional-Zeugen-Artikel anstalten vorkehren, damit die Abhörung meiner Zeugen nächstens könne vorgenommen werden. Womit ich die Ehre habe mit wahrer und ungefälscher[!] Hochachtung und Ehrfurcht zu verharren

Ew. Magnificence, Hochwürden und Wohlgebohren



Göttingen den 13. Dec.
          1763.

gehorsamster Diener
Georg Moritz Lowitz



Fußnoten

  1. Vom 04.07.1763 bis zum 03.01.1764 war Johann Stephan Pütter (1725-1807) Prorektor. Er war seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen.
  2. Aktennummer im Pasquillenprozess.
  3. Zergänzung: Teilung in Stücke.
  4. Johann Heinrich Ayrer (1732-1817) war seit 1760 Stallmeister in Göttingen, wobei er den Rang eines ausserordentlichen Professors hatte. Vgl.:
    Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. (= Quellen zur Geschichte der Stadt Göttingen, Band 2). Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 162, Fußnote 1075.
  5. Christian Wilhelm Franz Walch (1726-1784) war seit 1754 Professor in Göttingen. Vom 3. Juli 1762 bis zum 4. Juli 1763 war er Prorektor der Universität.
  6. Maria Elisabeth Becker scheint seit 1762 beim Stallmeister Ayrer als Köchin angestellt gewesen zu sein. Vgl.:
    Wagener, Silke: Pedelle, Mägde und Lakaien: Das Dienstpersonal an der Georg-August-Universität Göttingen 1737-1866 (= Göttinger Universitätsschriften: Serie A, Schriften; Bd. 17 ). Göttingen: Univ., Diss. 1994, S. 472.
  7. Georg Heinrich Ayrer (1702-1774) war seit 1736 Juraprofessor in Göttingen, 1743 ernannte man ihn zum Hofrat. Angesprochen wird sein Brief 20.06.1763 vom an die Landesregierung.
  8. Johann David Michaelis (1717-1791) war Theologe und Orientalist an der Universität Göttingen. U.a. er entwarf für die dortige Akademie der Wissenschaften die Satzung und war einige Zeit Sekretär, dann Direktor dieser Einrichtung. Angesprochen wird sein Brief 20.06.1763 vom an die Landesregierung.
  9. Johann Tobias Köhler (1720-1768) war ebenfalls Professor für Philosophie in Göttingen.
  10. Der Jurist Johann Heinrich Christian von Selchow (1732-1795) war seit 1757 außerordentlicher Professor der Rechte, 1762 dann ordentlicher Professor in Göttingen.
  11. fictitia: gefälscht.
  12. Im Thüringer Pfarrerbuch, S. 218 ist ein am 06.10.1741 ordinierter Pfarrer Johann Wilhelm Reuss erwähnt, der 1743 Coburg wegen Übertretung des 6. Gebotes Coburg verlassen musste. Er soll 1780 in Göttingen Unterricht im Glas- und Steinschleifen gebeben haben. Angeblich starb er im Mai 1787. Zu ihm siehe:
    Pütter, Johann Stephan: Versuch einer academischen Gelehrten-Geschichte von der Georg-Augustus-Universität zu Göttingen. Göttingen: Vandenhoek 1765, S. 310
    Zeitschrift für Instrumentenkunde 1907, S. 121.
  13. Im Original steht hier: "Befefehl".