Briefwechsel Georg Moritz Lowitz
Kurzinformation zum Brief | |
Autor | Protokoll der Deputationssitzung |
Empfänger | |
Ort | Göttingen |
Datum | 31. Dezember 1763 |
Signatur | Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 339-340 |
Transkription | Hans Gaab, Fürth |
Actum Göttingen den 31. Dec. 1763
auf der Secretarien Stube[1] auf
dem Consilio
[Anwesend: Pütter[2] und Riccius[3]]
Nachdem der Hl. Prof. Lowitz vor Mittags um 10. Uhr auf dem Concilio zu erscheinen vorgeladen worden, so that der Hl. Prorector dem Hl. Profess. Lowitz den Vortrag dahin: es habe der die Inspectionem actorum verlanget, diese wäre gegenwärtig hier und solche könnte ihme und seinen Advocaten ad inspiciendum vorgeleget werden. Es gab aber der Prof. Lowitz darauf zu erkennnen die inspectio actorum wäre ihm iezo nicht nützlich, er hätte darum angesuchet daß ihm die gantze acten abschrifftlich mitgetheilet werden möchten und wenn ihm ein Blatt zurücke gehalten würde, so wäre er nicht im Stande sich zu defendiren, denn er müßte sich wieder alles defendiren. Wenn er einen von hiesigen und auswärtigen Rechtsgelehrten fragte, die sagten einmüthig, daß ihm die ganzen Acten abschriffl. communiciret werden müßten.
Dn. Prorector gab ihm darauf zu erkennen, die Criminal Instruction ließe dieses nicht zu, wie Ihme beÿ der vorhergehenden Deputation in Beÿseÿn seines Advocaten wäre angezeiget worden; und wenn er ein und das andre Stücke, so nach Hannover durch ihn selbst oder die HofRäthe Aÿrer[4] und Michaelis[5] wäre hingesendet worden; so dürffte er nur nach der ihm beÿ der vorhergehenden Deputation gegebene Resolution sich deshalben durch ein Schreiben beÿ der Deputation mit seinem schrifftl. Ansinnen melden, so wollte man gerichtswegen sein Ansuchen mit einem Berichte dahin begleiten, und darüber Königl. Regierung Entschließung ausbieten.
N. 62[6]
[Scan 340]
Wann er auch mit dem ihm schrifftl. abgegebenen
Decrete nicht friedlich, da man ihm wegen
seiner anzüglichen SchreibArt einen Verweiß
gegeben; so könte er sich auch deshalben
beÿ Königl. Regierung melden. Denn man
müßte die dem Gerichte schuldige Achtung nicht
aus den Augen setzen.
Hätte er Anzeigen, vermöge derer man hinter den wahren Urheber der Pasquille kommen könnte, so stünde ihm freÿ solche dem Gericht anzuzeigen. Man würde nicht ermangeln solche zu untersuchen; er müßte rechtl. Anzeige dazu an die Hand geben; so würde auch solcher gemäß zu verfahren nicht ermangeln.
Er drohte dabeÿ, wenn er keine eclatante Satisfaction bekäme, die Acten drucken zu lassen; allein man gab ihm zu erkennen, dieses würde von seiner Defension und dem über die Acten geschehene Urthel abhängen; wie man ihm den Gerichts Wegs genugsam zu erkennen gab, daß der Verzug der Sache von seiner Defension iezo einzig und allein abhänge. Er, der P. Lowitz. wiederholte nochmals, wenn er nicht integra acta bekäme; so wolte und könte der Advocatus causae die Defension nicht machen.
in fidem
Ch Riccius
Fußnoten
- ↑ Die Secretarienstube befand sich auf der Südseite des Concilienhauses. Sie wurde "zu besondern Verhören oder auch zu Deputations= oder Gerichts=Sessionen gebraucht", Pütter: Versuch einer academischen Gelehrten-Geschichte, Band 2, Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht 1788 S. 241
- ↑ Vom 04.07.1763 bis zum 03.01.1764 war Johann Stephan Pütter (1725-1807) Prorektor. Er war seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen.
- ↑ Christian Gottlieb Riccius (1697-1784) war seit 1747 Universitäts-Secretär und seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften in Göttingen.
- ↑ Georg Heinrich Ayrer (1702-1774) war seit 1736 Juraprofessor in Göttingen, 1743 ernannte man ihn zum Hofrat.
- ↑ Johann David Michaelis (1717-1791) war Theologe und Orientalist an der Universität Göttingen. U.a. er entwarf für die dortige Akademie der Wissenschaften die Satzung und war einige Zeit Sekretär, dann Direktor dieser Einrichtung.
- ↑ Nummer des Aktes im Pasquillenprozess.