Briefwechsel Georg Moritz Lowitz
Kurzinformation zum Brief | |
Autor | Lowitz, Georg Moritz (1722-1774) |
Empfänger | Zimmermann, Aemilia Johanna Justina (Pastorin)[1] |
Ort | Göttingen |
Datum | 23./24. Mai 1757 |
Signatur | Stadtarchiv Göttingen: Amtsbücher Exp. IV Band 23, S. 236-242 |
Transkription | Hans Gaab, Fürth |
Wir Endes unterschriebene Eheleute urkunden und bekennen hiemit, waß gestalten die Frau Pastorin Aemilia Johanna Justina Zimmermann gebl. Eberhardt auf unser geziemendes ansuchen uns heute dato die summa 300 Rthl schreiben dreyhundert Reichsthaler als ein Anlehn vorgestrecket und in vollwichtigen Louis Dors, jeden zu fünf Reichsthaler gerechnet, richtig ausgezahlet habe. Wannen wir mittelst diesem nicht allein über den richtigen Empfang, deßselben quitiren und der Einwendung nicht gezahlten Geldes entsagen, sondern auch versprechen, das Capital der dreyhundert Thaler nach vorgängiger halbjähriger loßkündigung jährlich von je-
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dem Theil bei jederzeit geschehen kann
in den empfangenen Münzsorten, unzertheilet
und mit baaren Gelde hinter
oder nur abzulegen; Inmittelst aber
und biß solche Wiederbezahlung
völlig erfolget seyn würd, solches
Capital alljährlich vom heutigen
Dato anzurechnen, mit fünf
von hundert, das ist mit 5 vollwichtigen
Louis doren zu verzinsen.
Damit aber Frau Gläubigerin deshalbens die gebührende Sicherheit erlange: So setzen derselben wir Kraft dieses dafür unsere sämtliche Haabe und Güther, gegenwärtige und zukünfftige, beweg= und unbewegliche, Forderungen und gerechtsame überhaupt, und in sonderheit namentlich aber setze ich die Ehefrau das aus weil. meines Hln. Vaters des Bürgermeisters Riepenhausen Nachlaß ererbten und auf hiesiger Wehnder Straße abendwaerts zwischen Doct. Cassius und Schreiner Meisters Madern Häusern belegenen Wohn= und Brau-
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haus samt hintergebäuden und andern
zu behörn auch Recht, und
Gerechtigkeiten nichts von allen ausbeschieden,
dafür solcher gestalten zum
öffentl. unterpfande, daß in unverhofften
säumigen Zahlungs fall
die Frau Gläubigerin sich daraus
mittels schleuniger Execution
wegen Capitals, Zinsen, Interesse, Schaden
und Kosten bezahlt, sich manhe[?]
guten Fug, Recht und Macht haben
soll. Wobey derselben wir frey
stellen, auch nach bereits angefangener
Execution eine Änderung
zu treffen und andere unsre
Güter anzugreifen, inmaßen
diese samt und sonders, ob sie
gleich dahier nicht benennet worden
für special Hypotheque damit gestellet
werden, jedoch so, daß allenfallß
die special der general Hpotheque
und diese immer nicht im Wege
stehen, nach derogiren soll.
Daneben entsagen wir beiderseits in Absicht dieser Schuld- und Pfand Verschreibung allen und jeden Einwendungen und Rechtswohl
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thaten, selbige mögen Namen haben, wie
sie wollen erdacht seyn oder noch erdacht
werden; Insbesondere aber dem beneficio
divisionis, vermöge deßen zween
Schuldnern ein jeder wegen einer
gemeinschafftlichen Schuld nur zur
Hälffte haftet: und sind wir zufrieden,
wenn Frau Gläubigerin
von einem unter uns die
ganze Forderung beytreibet; angesehen
dieses anlehn zu beiderseitigen
unzertheilten Nutzen angewendet
wird, und obwohl ich
die Ehefrau dergestalt als vollige
Selbstschuldnerin fürs Capital, Zinsen,
auch etwaige Schaden und
Kosten zu hafften angelobe: So begebe
ich mich jedennoch auch in betracht
deßen, daß die liegenden
Güther von mir herrühren, des
Rechts der Bürgen und bürgenden
Ehefrauen zu latein beneficium
ordinis genannt, kraft deßen ein bürge
nicht eher zu bezahlen genöthiget
werden kan, biß der Hauptschuldner
ausgeklaget und völlig exequiret
worden. Ingleichen entsage ich dem
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Scto Vellej und auth. der si qua
mulier p welche verordnen, daß
keine FrauensPerson für jemand
anders, am wenigsten aber für ihren
Ehemann gültig bürgen kann.
Endlich begebe ich mich auch des beneficii
datis et reliquorum illatorum
welches darin bestehet, daß eine
Ehefrau, Wittwe oder Erb., in
Ansehung ihres brautschatzes oder
übrigen Eingebrachten, was allen
übrigen Gläubigern ihres Ehemanns
in deßen Vermögen od. Nachlaß
dem Vorzug haben. Vielmehr
verspreche ich, mich aller jetzt gedachten
Einwendungen und Rechtswohlthaten
so wenig, als irgend nur
andern, zu Entkräftung dieser Schuld
und Pfand Verschreibung niemahls
zu bedienen, so wahr mir Gott helffe
und sein heiliges Wort zur Urkunde
deßen ist selbige mit reiffen
Vorbedachte, und nach geschehener
Uberlegung von uns beiden, eigenhändig
unterschrieben, unter sigelt und
ausgestellet, auch nach Vorschrift der
Landes Ordnungen und damit die
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Hypothec ihre Gültigkeit erlange, mit
obrigkeitl. Bestätigung versehen worden.
So geschehen Gottingen den 23ten Maii anno
Christi 1757.
L. S. | Georg Lowitz, Math. pract. Prof. publ. ord. |
L. S. | Dorthea Regina Eliisebeth Lowitz, gebohrne Riepenhausen |
Demnach vorstehende Schuldverschreibung uns Buchhaltern[?] zur Confirmation übergeben, darauf dem Senat. Pallmann und Secretario Willig aufgegeben worden, die Schuldner deßfalls in ihrer Behausung zu vernehmen, Deputati auch berichteten, daß sie denselben die Verschreibung wörtlich vorgelesen beide Schuldner darauf nicht allein den Inhalt in allen Puncten und Clauseln genehmiget sondern auch ihre Nahmens Unterschrifften und beygeruckten Pettschaften agnosciret und daneben ihre darin bemeldete Güther, in sonderheit
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das Wohnhauß samt zubehörigen
zur Hpyotheque bestellet
auch dendarin benennten beneficiis,
absonderlich der Ehefrau
den weibl. Gerichtigkeiten mittels
actu corporali anlaufend[?] Endes
entsaget: als wird solche Verschreibung
ad effectum hypothece puplice
salvo tamen sermit p jure confirmiert
und bestätiget. urkundl.
Göttingen den 24ten Naii 1757