Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Lowitz, Georg Moritz (1722-1774)
Empfänger Zimmermann, Aemilia Johanna Justina (Pastorin)[1]
Ort Göttingen
Datum 23./24. Mai 1757
Signatur Stadtarchiv Göttingen: Amtsbücher Exp. IV Band 23, S. 236-242
Transkription Hans Gaab, Fürth


Wir Endes unterschriebene Eheleute urkunden und bekennen hiemit, waß gestalten die Frau Pastorin Aemilia Johanna Justina Zimmermann gebl. Eberhardt auf unser geziemendes ansuchen uns heute dato die summa 300 Rthl schreiben dreyhundert Reichsthaler als ein Anlehn vorgestrecket und in vollwichtigen Louis Dors, jeden zu fünf Reichsthaler gerechnet, richtig ausgezahlet habe. Wannen wir mittelst diesem nicht allein über den richtigen Empfang, deßselben quitiren und der Einwendung nicht gezahlten Geldes entsagen, sondern auch versprechen, das Capital der dreyhundert Thaler nach vorgängiger halbjähriger loßkündigung jährlich von je-

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dem Theil bei jederzeit geschehen kann in den empfangenen Münzsorten, unzertheilet und mit baaren Gelde hinter oder nur abzulegen; Inmittelst aber und biß solche Wiederbezahlung völlig erfolget seyn würd, solches Capital alljährlich vom heutigen Dato anzurechnen, mit fünf von hundert, das ist mit 5 vollwichtigen Louis doren zu verzinsen.

Damit aber Frau Gläubigerin deshalbens die gebührende Sicherheit erlange: So setzen derselben wir Kraft dieses dafür unsere sämtliche Haabe und Güther, gegenwärtige und zukünfftige, beweg= und unbewegliche, Forderungen und gerechtsame überhaupt, und in sonderheit namentlich aber setze ich die Ehefrau das aus weil. meines Hln. Vaters des Bürgermeisters Riepenhausen Nachlaß ererbten und auf hiesiger Wehnder Straße abendwaerts zwischen Doct. Cassius und Schreiner Meisters Madern Häusern belegenen Wohn= und Brau-

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haus samt hintergebäuden und andern zu behörn auch Recht, und Gerechtigkeiten nichts von allen ausbeschieden, dafür solcher gestalten zum öffentl. unterpfande, daß in unverhofften säumigen Zahlungs fall die Frau Gläubigerin sich daraus mittels schleuniger Execution wegen Capitals, Zinsen, Interesse, Schaden und Kosten bezahlt, sich manhe[?] guten Fug, Recht und Macht haben soll. Wobey derselben wir frey stellen, auch nach bereits angefangener Execution eine Änderung zu treffen und andere unsre Güter anzugreifen, inmaßen diese samt und sonders, ob sie gleich dahier nicht benennet worden für special Hypotheque damit gestellet werden, jedoch so, daß allenfallß die special der general Hpotheque und diese immer nicht im Wege stehen, nach derogiren soll.

Daneben entsagen wir beiderseits in Absicht dieser Schuld- und Pfand Verschreibung allen und jeden Einwendungen und Rechtswohl

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thaten, selbige mögen Namen haben, wie sie wollen erdacht seyn oder noch erdacht werden; Insbesondere aber dem beneficio divisionis, vermöge deßen zween Schuldnern ein jeder wegen einer gemeinschafftlichen Schuld nur zur Hälffte haftet: und sind wir zufrieden, wenn Frau Gläubigerin von einem unter uns die ganze Forderung beytreibet; angesehen dieses anlehn zu beiderseitigen unzertheilten Nutzen angewendet wird, und obwohl ich die Ehefrau dergestalt als vollige Selbstschuldnerin fürs Capital, Zinsen, auch etwaige Schaden und Kosten zu hafften angelobe: So begebe ich mich jedennoch auch in betracht deßen, daß die liegenden Güther von mir herrühren, des Rechts der Bürgen und bürgenden Ehefrauen zu latein beneficium ordinis genannt, kraft deßen ein bürge nicht eher zu bezahlen genöthiget werden kan, biß der Hauptschuldner ausgeklaget und völlig exequiret worden. Ingleichen entsage ich dem

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Scto Vellej und auth. der si qua mulier p welche verordnen, daß keine FrauensPerson für jemand anders, am wenigsten aber für ihren Ehemann gültig bürgen kann. Endlich begebe ich mich auch des beneficii datis et reliquorum illatorum welches darin bestehet, daß eine Ehefrau, Wittwe oder Erb., in Ansehung ihres brautschatzes oder übrigen Eingebrachten, was allen übrigen Gläubigern ihres Ehemanns in deßen Vermögen od. Nachlaß dem Vorzug haben. Vielmehr verspreche ich, mich aller jetzt gedachten Einwendungen und Rechtswohlthaten so wenig, als irgend nur andern, zu Entkräftung dieser Schuld und Pfand Verschreibung niemahls zu bedienen, so wahr mir Gott helffe und sein heiliges Wort zur Urkunde deßen ist selbige mit reiffen Vorbedachte, und nach geschehener Uberlegung von uns beiden, eigenhändig unterschrieben, unter sigelt und ausgestellet, auch nach Vorschrift der Landes Ordnungen und damit die

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Hypothec ihre Gültigkeit erlange, mit obrigkeitl. Bestätigung versehen worden. So geschehen Gottingen den 23ten Maii anno Christi 1757.

L. S. Georg Lowitz, Math. pract. Prof. publ. ord.
L. S. Dorthea Regina Eliisebeth Lowitz, gebohrne Riepenhausen

Demnach vorstehende Schuldverschreibung uns Buchhaltern[?] zur Confirmation übergeben, darauf dem Senat. Pallmann und Secretario Willig aufgegeben worden, die Schuldner deßfalls in ihrer Behausung zu vernehmen, Deputati auch berichteten, daß sie denselben die Verschreibung wörtlich vorgelesen beide Schuldner darauf nicht allein den Inhalt in allen Puncten und Clauseln genehmiget sondern auch ihre Nahmens Unterschrifften und beygeruckten Pettschaften agnosciret und daneben ihre darin bemeldete Güther, in sonderheit

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das Wohnhauß samt zubehörigen zur Hpyotheque bestellet auch dendarin benennten beneficiis, absonderlich der Ehefrau den weibl. Gerichtigkeiten mittels actu corporali anlaufend[?] Endes entsaget: als wird solche Verschreibung ad effectum hypothece puplice salvo tamen sermit p jure confirmiert und bestätiget. urkundl.

Göttingen den 24ten Naii 1757



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