Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Landesregierung in Hannover
Empfänger Meyenberg, Georg Philipp (1732-1791)[1]
Ort Hannover
Datum 24. September 1767
Signatur Niedersächsisches Landesarchiv Hannover: Hann. 94, Nr. 745, Scan 91-92
Transkription Hans Gaab, Fürth


Copia für die Closter=Casse

Unser p


Es hat der Professor Lowitz beÿ uns die Anzeige gethan, wie er wegen eines nach St. Petersburg erhaltenen Rufs als Professor, seine Bibliothek, durch deren Verkauf er die Closter= und Manufactur=Casse mit zu befriedigen gedacht, nothwendig beÿbehalten müße, und desfals gebeten; daß da er mittelst gerichtlicher Einwilligung des für seinen Sohn bestellten Curatoris der Closter und Manufactur=Casse 1/m [1000] Rt von seinem zum öffentlichen Verkaufe ausgebothenen Wohnhause versichert und angewiesen, über die übrigen 500 Rt eine Obligation dergestalt angenommen werden möge, daß er sich mittels juratorischer Caution[2] gerichtlich verbinde, daß er diese 500 Rt von gegenwärtigen Michaëlis an binnen 2 Jahren nebst landüblichen Zinsen abtragen wolle.

Da Wir nun gedachten Professori auch hierin zu willfahren beschloßen.

So tragen Wir euch hiedurch auf, daß man

[Scan 92]
die Closter und Manufactur=Casse wegen der, von denen Hauß=Verkaufs Geldern, zu zahlenden 1/m [1000] Rt völlig gesichert ist, über die noch übrigen 500 Rt eine, unter oberwehnten Bedingungen für die Closter und Manufactur=Casse auszustellende Obligation anzunehmen, und dagegen seine Bibliothek und Instrumenta ihm wiederum freÿ zu geben, auch die vollzogene Obligation, auch die aus dem Verkaufe seines Hauses zu erhebende 1/m [1000] Rt demnächst an Uns einzusenden. Wir p

Hannover den 24ten Sept. 1767.

Königl. GroßBritl. zur Churfürstl. Brl. Lünebl.
Regierung verordnete Geheimte Räthe.

An
den Vice=Sÿndicum
Meÿenberg in Göttingen.



Fußnoten

  1. Georg Philipp Meyenberg (1732-1791) war Mitglied des Göttinger Magistrats und seit 1757 zweiter Stadtsekretär. Zu ihm siehe:
    Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 268.
  2. Juratorische Caution: Vor Gericht ist zu beeiden, dass man sich an das halten will, was einem befohlen wird.