Briefwechsel Georg Moritz Lowitz
Kurzinformation zum Brief | |
Autor | Lowitz, Georg Moritz (1722-1774) Lowitz, Dorothea Regina Elisabeth (1723-1765)[1] |
Empfänger | Ehevertrag |
Ort | Hannover |
Datum | 7. Oktober 1756 |
Signatur | Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 95-103 (Abschrift) |
Transkription | Hans Gaab, Fürth |
Im Nahmen der Heiligen und
Hochgelobten Dreÿeinigkeit,
Urkunden und bekennen wir nachbenamte Eheleute, als ich, Georg Moritz Lowitz Professor Mathematum auf der Königl. Georg August Universitaet zu Göttingen und ich Dorothee Regina Elisabeth gebl. Riepenhausen hiemit und in Krafft dieses; demnach wir die Nichtigkeit und Ungewißheit des menschlichen lebens erwogen und betrachtet, wie daß alle Menschen sterblich, und dem zeitlichen Tod unterworfen, die
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Stunde desselben aber uns verborgen seÿ, als sind in Ansehung dessen
wir veruhrsachet, und bewogen worden, unsern lezten Willen, wie
es nach unsern Gott gefälligen Tod mit unserer zeitlichen Verlassenschafft
gehalten werden solle zu verordnen. Thun auch solches hiemit
dergestalt und also, daß solches von Rechts wegen geschehen soll, kann oder mag.
Wir befehlen demnach zuförderst unsere durch das theüre Blut und Verdienst unsres Herrn und Heÿlands Jesu Christ erlößte unsterbliche Seelen beÿ unsern Abschiede aus dieser Welt in die Hand Gottes
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unsere Leiber aber der Erde.
So viel denn ferner unsere zeitlichen Güther betrifft: So verordnen wir desfalls hiemit beiderseits ernstlich und mit vollem Bedacht als ich der Ehemann
Georg Moritz Lowitz
daß auf meinen Todesfalle von meiner herzlich geliebten Ehegattin, mein gesammtes Vermögen es bestehe solches zur Zeit meines Absterbens worinnen es wolle, diese meine liebe Ehefraun Dorothea Regina Elisabeth Riepenhausen und deren mit mir erzeugte und beÿ meinen Tode annoch im Leben befindliche Kinder, als
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welche damit samt und sonders titulo institutionis honerabili[2] jedoch
besagtere die Kinder nur in legitima[3]
zu meinen Erben einsetze,
erb= und eigenthümlich haben und behalten sollen. Sollten aber auch
nach Gottes weisen Rath und Willen, beÿ meinen Absterben
keine Kinder aus unserer Ehe mehr am Leben seÿn, so soll
demnach alles mein Vermögen meiner herzlich geliebtesten
Ehegattin, als hiemit auf solchem Fall eingesetzte Universal
Erbin, anheim fallen.
Wann nun aber der Todesfall auf Seiten meiner der Ehefrauen Dorothea Regina Eli=
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sabeth gebohrne Riepenhausen nach Gottes Willen, an ersten
sich begeben sollte, so will ich meinen lieben Ehemann aus
schuldiger Ehren, und liebe neben oder mit den aus unsere Ehe
erzeügten beÿ meinen Absterben annoch im Leben vorhandenen
Kindern gleichmässig zu meinen Erben alles des meinigen, worin
das bestehen mag, jedoch gedachte unsere Kindern nur zum
Pflichtheil titulo institutionis honorabili ernannt und eingesetzt haben.
Sollten jedoch aber ermeldete unsere Kinder zur Zeit meines Ablebens bereits ver=
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storben, und meine leibliche Mutter[4] dagegen annoch im Leben
befindlich seÿn; so setze ich dieselbe neben wohl belobten meinen
Ehemanne mit jedoch meine Mutter nur in legitima titulo institutionis
honorabili zur Erbin ein, und soll alsdenn nach Abzug dieser legitimae,
auch all mein übriger Nachlaß nichts davon ausbeschieden
meinen herzlich geliebten Ehemann als auf den Fall
gleichmässig mit instituirten Erben zu theil werden.
Wie wir beide Eheleute nun vorstehendes alles vor unsern wohl überlegten Willen, ja lezten Willen erkennen
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und also wohlbedächtlich vollzogen haben wollen; so haben wir
uns auch vermöge dessen und in Krafft dieses vereinbart, und
einander festiglich versichert, thun solches auch hiemit, daß davon
eines oder anderes ein und zu keiner Zeit einseitig zurücke treten
wolle und solle.
Dessen zu wahrer Urkund und vollkommener Festerhaltung haben wir beide testirende Eheleute diese unsere lezte Willens Verordnung, welche wenn sie als ein zierliches Testament[5] etwan angefochten oder hintertrieben werden wollte, demnach wenigstens als ein Codicill[6] und Uebergab auf den Todesfall, aber als ein
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andrer priviligirter lezter Wille Krafft und Macht haben auch vollenzogen
werden soll, nicht nur beiderseits eigenhändiger, und auch auf allen
Seiten eigenhändig unterschrieben,
sondern auch am Ende mit unsers Nahmens Unterschrifften und
Pettschafften[7]
bestärken und als ein gerichtliches Testament beÿ hoher
Königl. Justiz Canzeleÿ zu
Hannover verwahrlich niederlegen wollen. So geschehen
Hannover den siebenden Tag Monats Octobris im Jahr nach Christi
unsers Herrn und Seligmachers Geburth. Ein tausend
siebenhundert sechs und funfzig.
Dieses ist mein lezter Wille
L.S.[8] Georg Moritz Lowitz Math. pract.
Prof. publ. ord. Göttingensis
Dieses ist mein lezter Wille
L.S. Dorothea Regina Elisabeth Riepenhausen.
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In Ermangelung meines eigenen Pettschaffts habe mir meines Ehemanns Pettschaffts bedienet.
Publicirt Hannover den 20ten Sept. 1765. In Gegenwarth des Procuratoris Cörber ex substitutione als Procuratoris Schorkopf Nahmens des Prof. Lowitz bat Copiam vidmatam testamenti
in fidem
Adv. Anderten
L.S: concordat originali
Adv Anderten
Daß vorstehende Copeÿ mit dem mir vorgelegten wahren Original von Wort zu Wort gleichlautend von mit befunden seÿ, solches habe ich hiedurch attestiren und
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mittelst meiner Nahmens Unterschrifft, beÿdedruckten Notariat=
und handsignet beurkunden wollen.
Geschehen Göttingen den 1n. Novbr. 1765
Johann Fridrich Lengen
Not: publ. Caes. ac. im=
matrii. in fidem manu propria
Fußnoten
- ↑ Dorothea Regina Elisabeth Riepenhausen (23.07.1723-14.03.1765) hatte am 20.04.1756 Lowitz geheiratet.
- ↑ titulo institutionis honorabili: rechtssprachliche Formel für die Einsetzung in einen Rechtstitel.
- ↑ legitima: gesetzlich zustehendes Erbteil, Pflichtteil.
- ↑ Die Mutter Dorothea Maria Riepenhausen (1698-1773) hatte 1721 den späteren Göttinger Bürgermeister Otto Riepenhausen (1676-1750) geheiratet.
- ↑ zierliches Testament = förmliches Testament.
- ↑ Codicill: Testamentähnliches Dokument, doch ohne die Verbindlichkeit eines Testments. Diese Klausel bewirkt, dass wenn das Testament angefochten wird, die Erbschaft als Schenkung anzusehen ist.
- ↑ Pettschafft: Siegel.
- ↑ L.S.: Loco Sigilli; Platz des Siegels.