Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Lowitz, Georg Moritz (1722-1774)
Lowitz, Dorothea Regina Elisabeth (1723-1765)[1]
Empfänger Ehevertrag
Ort Hannover
Datum 7. Oktober 1756
Signatur Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 95-103
Transkription Hans Gaab, Fürth

Im Nahmen der Heiligen und
Hochgelobten Dreÿeinigkeit,


Urkunden und bekennen wir nachbenamte Eheleüte, als ich, Georg Moritz Lowitz Professor Mathematum auf der Königl. Georg August Universitaet zu Göttingen und ich Dorothea Regina Elisabeth gebl. Riepenhausen hiemit und in Krafft dieses; demnach wir die Nichtigkeit und Ungewißheit des menschlichen Lebens erwogen und betrachtet, wie daß alle Menschen sterblich, und dem zeitlichen Tod unterworfen, die

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Stunde desselben aber uns verborgen seÿ, als sind in Ansehung dessen wir veruhrsachet, und bewogen worden, unsern lezten Willen, wie es nach unsern Gott gefälligen Tod mit unserer zeitlichen Verlassenschafft gehalten werden solle zu verordnen. Thun auch solches hiemit dergestalt und also, daß solches von Rechts wegen geschehen soll, kann oder mag.

Wir befehlen demnach zuförderst unsere durch das theüre Blut und Verdienst unsres Herrn und Heÿlands Jesu Christ erlößte unsterbliche Seelen beÿ unsern Abschiede aus dieser Welt in die Hand Gottes,

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unsere Leiber aber der Erde.

So viel denn ferner unsere zeitlichen Güther betrifft: So verordnen wir desfalls hiemit beiderseits ernstlich und mit vollem Bedacht als ich der Ehemann

Georg Moritz Lowitz

daß auf meinen Todesfall von meiner herzlich geliebten Ehegattin, mein gesammtes Vermögen es bestehe solches zur Zeit meines Absterbens worinnen es wolle, diese meine liebe Ehefraun Dorothea Regina Elisabeth Riepenhausen und deren mit mir erzeügte und beÿ meinen Tod annoch im Leben befindliche Kinder, als

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welche damit samt und sonders titulo institutionis honerabili[2] jedoch besagtere die Kinder nur in legitima[3] zu meinen Erben einsetze, erb= und eigenthümlich haben und behalten sollen. Sollten aber auch nach Gottes weisen Rath und Willen, beÿ meinen Absterben keine Kinder aus unserer Ehe mehr am Leben seÿn, so soll demnach alles mein Vermögen meiner herzlich geliebtesten Ehegattin, als hiemit auf solchem Fall eingesetzte Universal Erbin, anheim fallen.

Wann nun aber der Todesfall auf Seiten meiner der Ehefrauin Dorothea Regina Eli=

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sabeth gebohrne Riepenhausen nach Gottes Willen, an ersten sich begeben sollte, so will ich meinen lieben Ehemann aus schuldiger Ehren, und liebenden oder mit den aus unsere Ehe erzeügten beÿ meinen Absterben annoch im Leben vorhandenen Kindern gleichmässig zu meinen Erben alles des meinigen, worin das bestehen mag, jedoch gedachte unsern Kindern nur zum Pflichtheil titulo institutionis honorabili ernannt und eingesetzt haben.

Sollten jedoch aber ermeldete unsere Kinder zur Zeit meines Ablebens bereits ver=

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storben, und meine leibliche Mutter[4] dagegen annoch im Leben befindlich seÿn; so setze ich dieselbe neben wohl belobten meinen Ehemann mit jedoch meine Mutter nur in legitima titulo institutionis honorabili zur Erbin ein, und soll alsdenn nach Abzug dieser legitimae, auch all mein übriger Nachlaß nichts davon ausbeschieden meinen herzlich geliebten Ehemann als auf den Fall gleichmässig mit instituirten Erben zu theil werden.

Wie wir beide Eheläute nun vorstehendes alles vor unsern wohl überlegten Willen, ja lezten Willen erkennen

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und also wohlbedächtlich vollzogen haben wollen; so haben wir uns auch vermöge dessen und in Krafft dieses vereinbart, und einander festiglich versichert, thun solches auch hiemit, daß davon eines oder anderes ein und zu keiner Zeit einseitig zurücke treten wolle und solle.

Dessen zu wahrer Urkund und vollkommener Unterhaltung haben wir beide testirende Eheläute diese unsere lezte Willens Verordnung, welche wenn sie als ein zierliches Testament[5] etwan angefochten oder hintertrieben werden wollte, demnach wenigstens als ein Codicill[6] und Uebergab auf den Todesfall, aber als ein

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andrer priviligirter lezter Wille Krafft und Macht haben auch vollenzogen werden soll, nicht nur beiderseits eigenhändige, und auch auf allen Seiten eigenhändig unterschrieben, sondern auch am Ende mit unsers Nahmens Unterschrifften und Pettschafften[7] bestärken und als ein gerichtliches Testament beÿ hoher Königl. Justiz Canzeleÿ zu Hannover verwahrlich niederlegen wollen. So geschehen Hannover den siebenden Tag Monaths Octobris im Jahr nach Christi unsers Herrn und Seligmachers Geburth. Ein tausend siebenhundert sechs und funfzig.

Dieses ist mein lezter Wille
L.S.[8] Georg Moritz Lowitz Math. pract. Prof. publ. ord. Göttingensis

Dieses ist mein lezter Wille
L.S. Dorothea Regina Elisabeth Riepenhausen.

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In Ermangelung meines eigenen Pettschaffts habe mir meines Ehemanns Pettschaffts bedienet.



Fußnoten

  1. Dorothea Regina Elisabeth Riepenhausen (23.07.1723-14.03.1765) hatte am 20.04.1756 Lowitz geheiratet.
  2. titulo institutionis honorabili: rechtssprachliche Formel für die Einsetzung in einen Rechtstitel.
  3. legitima: gesetzlich zustehendes Erbteil, Pflichtteil.
  4. Die Mutter Dorothea Maria Riepenhausen (1698-1773) hatte 1721 den späteren Göttinger Bürgermeister Otto Riepenhausen (1676-1750) geheiratet.
  5. zierliches Testament = förmliches Testament.
  6. Codicill: Testamentähnliches Dokument, doch ohne die Verbindlichkeit eines Testments. Diese Klausel bewirkt, dass wenn das Testament angefochten wird, die Erbschaft als Schenkung anzusehen ist.
  7. Pettschafft: Siegel.
  8. L.S.: Loco Sigilli; Platz des Siegels.