Briefwechsel Georg Moritz Lowitz
Kurzinformation zum Brief | |
Autor | Landesregierung in Hannover |
Empfänger | Lowitz, Georg Moritz (1722-1774) |
Ort | Hannover |
Datum | 10. Mai 1764 |
Signatur | Universitätsarchiv Göttingen: Kur. 8213, Bl. 104r-106r (Entwurf); D-23-9-2, Scan 357-360 (Reinschrift) |
Transkription | Hans Gaab, Fürth |
Den 10tenMaÿ 1764.
pro
den Prof: Lowitz
Auf das beÿ Königl. Regierung, von dem Professore Lowitz zu Göttingen, am 2ten huj: eingelangte Memorial[1] und Bitte, wird hiemit zur Resolution ertheilet, daß 1mo die blos zur Information erfoderte[!] Gutachten, da sie weder partes actorum geworden, noch werden sollen, mithin dem Imploranten überall zu keiner Preejuditz gereichen können, sondern den Imploranten unbenommen bleibt, gegen die vergangene Verfügun-
[Bl. 104v]
gen, das nötige beÿ dortigem Judiciio vorzustellen, fals er sich dadurch
gravirt[2] zu seÿn
erachten solte, demselben zum Auffenthalt der Sache
zu communiciren gantz unvonnöten seÿ, mithin solches Gesuch keine
Statt finde.
2do Würde es zwar der Communication der, von den Hoff=Räthen Aÿrer[3] und Michaelis[4] übergebenen Vorstellungen eine gleiche Hinderniß haben, weilen aber solche keine neue
[Bl. 105r]
Anschuldigungen enthalten sondern blos den ungehinderten Lauff der Justitz
zum Endzweck haben: So soll dem Imploranten dasjenige, was davon ad acta wird genommen werden,
von der Deputation in Abschrift mitgetheilet werden; ungesehen die übrige darin
enthaltene Materien, zu des Imploranten Wißenschaft zu bringen, unvonnöthen ist.
3tio ist es unschicklich, und wieder die Ordnung des Processes, seine beÿ
[Bl. 105v]
Königl. Regierung übergebene Exhibita, welche ehedem viele unnütze
und zur Sache nicht gehörige Dinge enthalten, denen beÿ der Deputation
verhandelten Actis, beÿzulegen, da ihm Imploranten unbenommen ist, alles
Sach=Dienliche bey dem Judicio Academico, vorzustellen; Gestalten ihm denn,
um alle ferneren Aufzüge zu verhüten, gedachte Deputation einen Terminum
Peremptorium[5]
zu Einbringung seine Defensions=Schrift, eins für alles
[Bl. 106r]
anberahmen, und woferner er solche binnen der gesetzten Zeit nicht einbringen würde,
ohne solche zu abwarten, mit Inrotulation[6]
und Verschickung der Acten ohne Aufschub
verfahren wird. Hann.
GR
Fußnoten
- ↑ Das Memorial von Lowitz ist nicht überliefert.
- ↑ graviren: belasten.
- ↑ Georg Heinrich Ayrer (1702-1774) war seit 1736 Juraprofessor in Göttingen, 1743 ernannte man ihn zum Hofrat.
- ↑ Johann David Michaelis (1717-1791) war Theologe und Orientalist an der Universität Göttingen. U.a. er entwarf für die dortige Akademie der Wissenschaften die Satzung und war einige Zeit Sekretär, dann Direktor dieser Einrichtung.
- ↑ Terminum Peremptorium: Engültiger Termin.
- ↑ Inrotulation: Aktenschluss. Danach werden keine Eingaben oder Einwendungen mehr angenommen.