Briefwechsel Tobias Mayer


Kurzinformation zum Brief Zum Original
Autor Segner, Johann Andreas (1704-1777)
Mayer, Tobias (1723-1762)
Empfänger Landesregierung
Ort Göttingen
Datum 15. Juni 1751
Signatur Universitätsarchiv Göttingen: Kur. 9272, Bl. 44r-46r
Transkription Hans Gaab, Fürth


Maurer Contract.



Auf hohen Befehl und Genehmhaltung des Königl: Churfürstl. Geheimden Raths Collegii zu Hannover de dato 2. Junii, 1751. ist mit dem Mauermeister Heine wegen Erbauung eines observatorij auf den runden Thurn an der alten Stadtmauer beÿ dem Apotheker=Garten allhier nachfolgendes contrahirt und feste gesetzet worden:

Es verspricht der Mauermeister alles Mauerwerck, so zu diesem Gebäude nöthig seÿn wird, mit dem besten Mörtel von wohl=gereinigtem Sand und gutem LederKalch, und theils gehauenen, theils Bruchsteinen, vollkommen nach der ihme gegebenen Vorschrifft auf zuführen, der Maaße und die Laage, wie sie in dem Riße enthalten sind, und theils ihme angezeiget werden sollen, auf das genaueste zu beobachten, an der Tüchtigkeit der Materialien überhaupt nichts ermangeln zu laßen, und beÿ der Arbeit, als beÿ einem Gebäude so für etl.e Jahrehunderte errichtet wird, allen möglichen Fleiß anzuwenden. Insonderheit aber verspricht derselbe:

1. Den alten Thurn auf eine HöHe von dreÿ Schuh, oder biß auf die recht gesunde Mauer abnehmen zu la&szli;en, und wo die vier Fenster kommen sollen, deren eines nach Südost, das andere nach Südwest gekehret, und die beÿden übrigen diesen gerade entgegengesetzet sind, noch tiefer einzubrechen. Diese vier Fenster außen 2. innen 3. Schuh breit und 4. biß 5. Fuß hoch ausfertigen, und mit SandSteinen, in welche die Fensterrahem gesezet werden sollen, einfaßen zu la&szli;en.

2. Auf diese abgenommene Mauer verspricht er 28. Kragsteine von guten Heinberger setzen zu laßen, einen genau nach Mittag, den andern genau nach Mitternacht, und die übrigen in gleichen Weiten von diesen, Jeder dieser Kragsteine bestehet aus 2. Stücken, das untere ist 5. Schuh lang, einen Schuh breit, und 9/5. doer 18/10. von einem Schuh hoch. Das andere ist 4. Schuh

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lang, einen Schuh und 4. Zoll breit und 6/5. oder 12/10. von einem Schuh hoch, so daß beide auf einander gelegt eine Hö,He von 3. Schuh bringen. Dieselben lauffen um 3. Schuh aus der Wand, und werden, so weit sie vorstehen, nach dem beÿ zulegenden Profil gleich zugehauen.

3. Zwischen diesen Kragsteinen soll die abgenommene Mauer wieder aufgef&uul:hret werden, und zwar dergestalt, daß sie außen, zwischen den Kragsteinen, nach einer geschickten Hohlung biß auf 1. Schu anlauffen: innen aber ein Kranz entstehe, auf welchen der Dübelboden zu legen seÿn wird. Zu welchem Ende denn auch dieser Kranz oben recht eben, und genau horizontal gemachet werden soll.   Auch sollen in dieser Mauer vier Vertiefungen gemachet werden in welche die Träger des Dübelbodens geleget werden können, und an der Seite gegen Morgen eine Röhre von Eißenblech, zum behuf eines daselbst anzulegenden Kamins eingemauert werden, welche Röhre dem Maurer gegeben werden soll.

4. Auf diese Mauer, soweit sie mit dem folgenden nicht bebauet wird, wie auch auf die Kragsteine, sollen gute und große Heinberger Platten geleget werden; und sollen insonderheit die äußern, soweit sie zu Gesichte kommen, von beiden Seiten behauen seÿn, von der Mitte eines Kragsteins biß an die Mitte des andern ..ichen[?], und noch einen Schuh der würcklichen Mauer bedecken, über die Kragsteine aber 4. Zoll überragen.

Diese Platten sollen außen 6. Zoll dick seÿn, und nach innen auf eine Länge von 7. Schuen 6 Zoll steigen, damit das Regenwaßer wohl abfließen möge.

5. Sollten aber so große Heinberger Platten, um welche sich zwar der Mauermeister mit flei&szli;g umzuthun verspricht, nicht zu erhalten seÿn; So wird ihme zwar erlaubt, an deren Stelle Platten von guten Standstein zu nehmen. Es werden aber

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dieselben außen 8. Zoll dick genommen werden müßen.

6. Diese Platten sollen wohl an einander gefüget, und die Fugen mit dem besten Oelkütt hinlänglich verwahret werden, so daß ganz und gar kein Regenwaßer eindringen kan.

7. Außen soll auf diese Platten ein Geländer von Sandsteinen gesezet werden, 3½ Schuh hoch, und 6. Zoll dick. Dasselbe soll oben und unten mit rings herum laufenden Streifen gezieret, und unten, zum Abfluß des Regenwassers bogenweiße ausgehauen werden. Jede zwo Platten, aus welchen dieses Geländer zusammen zu sezen seÿ wird, sollen vermittelst zweÿer Klammern in einander gefüget werden, die wohl mit bleÿ ein zu gießen sind.

8. Die Mauer des Saals zum obsreviren selbst, soll, soweit er rund ist, innenwendig an dem Rand der Mauer des Thurns anfangen, und nach draußen 2. Schuh dick werden, übrigens aber genau auch dem Riß und in der anzuzeigenden Lage von platten mit genusamen und guten Mörtel verbundenen Heineberger Mauersteinen, auf geführet werden, doch so, daß wenn der Thurn nicht völlig rund seÿn sollte, diesem auf eine geschickte Arth abgeholfen werden, worüber, wenn sich dieser Fehler finden sollte, der Maurer mit den dazu verordneten Profeßgen zu Rathe gegen solle. Unten soll an dieser Mauer eine Sockle von gehauenen Heineberger Stein 8. Zoll hoch und mit einem Zoll Vorstehung, rings herum gehen.

9. Die Thüren und Fenster sollen mit wohl zugehauenen Gewände von Sandsteinen, doch glatt und ohne Verzierungen versehen werden, die mit ihren Anckern wohl zu befestigen seÿn werden. Die dreÿ Frontons aber sollen vollig nach dem Riße mit Frießen von Sandstein versehen werden, die mit einer Hohlkehle gezieret sind: und die

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nöthige Bedekung der Wände mit Ssandstein wohl in acht genommen werden. Auch soll in jede Thür ein Fußtitt 6. Schuh lang 2. Schuh breit, und so hoch alß die Sale von Heinberger Stein mit einem Rundstab gezieret, geleget werden.

10. Innenwendig sollen in die Wand an die örter die beÿ dem Bau selbst angezeiget werden sollen, Stücke Sanstein, ohngefehr einen CubisSchuh groß oder dergleichen eingemauret werden, in welche sodenn, nach befinden der Umstände, zur Befestigung der Instrumenten Löcher gehauen werden können. Auch soll der Mauer alles Eißenwerck, so zur Befestigung der Instrumenten nöhtig wird erachtet werden, und gleich anfangs einzumauern seÿn mögte, nach der ihme gegeben Anzeige, an den gehörigen Orten befestigen laßen, Das Eißenwerck selbst soll ihm gegeben werden.

11. Innenwendig sollen vor die dreÿ Erckerbögen von Backsteinen, nach dem dazu zu gebenden Riß, gesetzet, und an dem Schlußstein und Gesimße sollen die Leisten mit Gÿps aus gemachet werden. Das Eißenwerck, so in diese bogen einzumauern seÿn wird, theils zur Befestigung und theils die Instrumene daran anzumachen, wird besonderns gegeben werden, und hat er nur dafür zu sorgen, daß dasselbe recht nach der Vorschrifft angebracht werde.

12. Zu dieser Arbeit will der Mauermeister das nöhtige Geräthe, Rüstungen und Hebezeug, wie auch den Platz zur Zubereitung des Mörtels, und was sonsten erfordert wird, selbsten schaffen, auch alle Zufälle, welche sich zutragen können über sich nehmen, und alß den gantzen Bau, so weit er beschrieben ist, auf seine Gefah entreprenniren; auch zu würcklicher Zubereitung der Materialien ohne Anstand den Anfang machen, und noch diesen Sommer beÿ guter JahresZeit den Thurn abnehmen; Diejenigen Kragsteien auf welche die dreÿ Erker kommen, auflegen, die Mauer des Observator[iums] längstens biß auf den Novembr: dieses Jahrs unter das Dach kommen könne

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Was als dann noch übrig ist, neml. die Aufsetzung der übrigen Kragsteine, die belegung der Terrasse und die Verfertigung des Geländers, soll küfftiges Jahr vorgenommen und der gantze Bau von Mauerwerck biß auf den Anfang des Septembris 1752, so, wie er bedungen ist, fertig geliefert werden.

13.

Vor alle diese Materialien und Arbeit, auf den Abgang der Rüstung und Werkzeuge, mit einem Wort, vor den gantzen Bau nach dem Riße fertig zumachen, verspricht das hohe Königl. Churfürstl. Geheimde Raths=Collegium, dem offt gedancten Mauer Meister auszahlen zu laßen 740 Rthl:r: Wenn die Terrasse bloß mit SandPlatten belegt wird. Wan er aber an deren Stelle Heinberger Platten schaffen und die Terrasse damit belegen, so soll er aus dieser Ursache 38 Thl.r mehr, und also die gantze Summe nach 778. Rthl:rempfangen. Und zwar, soll er gleich nach ratificirten Contract, um die Arbeit ohne Anstand anfangen zu können 240 thl.r bekommen: nachere aber, so offt er zeigen kan, daß das empfangene, würkl: theils zu Materialien, theils zu der Arbeit angewendet seÿ, 100. andere; biß auf die Lezteren 100. Rthl:r, welche nicht eher als nach contractmäßer Lieferung des gantzen Baues, wie er nach den contracten seÿn soll, ausgezahlet werden sollen. er sezet im fall eines durch seine Schuld oder Nachläßigkeit verursachten Schadens sein Vermögen zu einem sichern Unterpfand, und hat den von den Comissariis ihm vorgelegten und unterschriebenen Grundriß gelichfallß unterschrieben. Actum ex speciali commissione illustrissimi Regiminis. Göttingen, den 15. Junÿ, 1751.



Joan. Andr. Segner DPPO.
Tobias Mayer. P.P.O.
Johann Caspar Heine



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