Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Lowitz, Dorothea Regina Elisabeth (1723-1765)
Empfänger Rat der Stadt Göttingen
Ort Göttingen
Datum 8. November 1756
Signatur Stadtarchiv Göttingen: AA Nr. 3804, Bl. 19r-20r
Transkription Hans Gaab, Fürth


[Bl. 20r]

In vim pro superfluae interpositae
Supplicationis, pro notorietate actorum
Remonstratio legitima, cum Petito
conformi:
Abseiten
Der Professorin Lowitz geborner Riepenhausen
alhier

hat Anl: A. u. B. u. C

in pcto: eines nach=
gesuchten gerichli=
chen Zeugnißes.

in simplo



[Bl. 19r]

Praes. den 8ten Nov: 1756[1]

Wohl= und HochEdelgebohrne, Hoch= und Wohl=
Edle, Veste, Großachtbahre, Hoch= und Wohl=
gelahrte, Hoch= und Wohlweise, Insonders
Hoch= und vielgeehrte Herren, Bürgermei
ster, Sÿndici und Rath der Stadt
Göttingen !

Hat jemahls eine unbefugte Protestation das Glück gehabt, beÿ einem Gerichte Ingress[2] zu finden, so ist es gewiß die, welche beÿ Ew. Wohl= und HochEdelgebl. abseiten meiner Geschwister neuerlich übergeben und worauf das beÿ denenselben von mir nachgesuchte Attestatum judiciale, daß auf meinen allhier in Göttingen an der Wehnder Gaße belegenem mir beÿ der väterlichen Erbtheilung eigenthümlich zugefallenen Hause keine ge=

[Bl. 19v]
richtlich ingrossirte[3] Schulden hafften, mir per Resolutionem von den 19ten vorigen Monaths[4] so gar gäntzlich verweigert werden wollen. Wie nun aber 1.) schon Jure Gentium[5], Steuer der Wahrheit niemand zu versagen ist; 2.) das beÿ diesem hochlöblichen Magistrat selbst in gerichtlicher Notorietaet[6] beruhende Datum das von mir verlangten Zeugnißes aber auch 3.) selbst von den zudringlichen Protestanten in ihrer des behuef übergebenen so rubricirten[7] Vorstellung, nicht einsten Zweifel gezogen, geschweige denn verneinet. Vielmehr 4.) von diesen nur eine, allenfalls, actione personali[8] gegen mich, in foro competenti,[9] aus zuführende, so gantz unbestimmete als, nach denen, wiewohl pro Sola Informatione hujus Judicii,[10] ohne sich darauf einzulaßen, desuper protestando, diesen sub A. et B. beÿgefügten Anlagen,[11] gantz unerfindliche und am wenigsten hieher gehörige Forderung formiret wird: so ergehet, in vim pro Superfluo interpositae Supplicationis,[12] an Ew. Wohl= und HochEdelgeb.

[Bl. 20r]
mein nochmahls wiederhohltes dienstrechtliches Bitten: dieselben mir das schon vorhin erbethene Attestatum judiciale nunmehro ohne weiteren Anstand des fordersahmsten zu ertheilen, oder aber, in fernerer Entstehung deßen, mir nicht zu verdencken belieben wollen, wenn über allsolche beharrliche Verweigerung, ut denegatam Justitiam[13] höheren Orths gar nichte Beschwerden zu führen und allenfalls wegen alles deshalb erleidenden Schadens den erforderlichen Regress zu suchen mich nothgedrungen finden werde.

Die sonst mit gebührender Hochachtung und Geflißenheit allstets bin

Ew. Wohl= und HochEdelgebohren

ergebenste und bereit=
willige Dienerin.
Dorothea Regina Elisabeth Lowiz
gebohrne Riepenhausen

  conc. Pettenholt[?]

P.S. Damit ich übersehen könne, daß mein sämtl. in adj. C. bemeldtes Immobilial-Vermögen von Hypothequen frey sey: so will extensionem attestatio auch dieselbe specialiter gebethen haben !

Beilage: Die Vereinbarung von 1753

[Bl. 21r]
Demnach die Vertheilung weyl. hiesigen Bürgermeisters Otto Riepenhausen Verlaßenschafft am heutigen dato solchergestalten völlig geendiget und beschloßen worden, daß derab ein jeder Erbinteressente den ihm gebührenden Anteil richtig empfangen und erhalten; die MitErbin Demoiselle Riepenhausen auch, von der gehabten Erbschafftl. Einnahme, richtige Rechnung abgeleget; als bezeugen wir zu Ende unterschriebenen, daß unsers respectivè Vaters und Schwiegervaters, weyl. Bürgermeisters Otto Riepenhausen Verlaßenschafft, inhalts des darüber verfertigten förmlichen Inventarii, gehörig vertheilet, und ein jeder von uns unterschriebenen den ihm gebührenden Antheil richtig und unabgekürzt verglichener maaßen erhalten;

[Bl. 21v]
wir auch, solcher Erbschafft wegen, an der MitErbin Demoiselle Riepenhausen nichts weiter, es habe Nahmen wie es wolle, zu fordern haben, gestalten dieselbe, die verzeichnete Erbschaffts-Sachen, so dieselbe unter Händen gehabt, gehörig und richtig zur Theilung geliefert; zu deßen beglaubigung wir Ends unterschriebenen gegenwärtigen Quitungs-Schein eigenhändig unterscheiben. Geschehen Göttingen den 1sten September 1753.

D. Georg Andreas Cassius
D. M. Cassius gebl. Riepenhausen
Otto Riepenhausen



Fußnoten

  1. Datum von fremder Hand eingefügt.
  2. Ingress: Eingang.
  3. "Ingrossiren, ist ein Cantzley-Wort, und bedeutet eine Schrifft ins reine und gehörige Form bringen", vgl. Zedlers Universallexicon.
  4. Am 19. Oktober 1756 war Dorothea Lowitz vom Bürgermeister Georg Friedrich Morrien (1690-1774) mitgeteilt worden, dass wegen der Protestation ihrer Verwandten "das verlangte Attestat zur Zeit nicht ertheilet werde" (Stadtarchiv Göttingen: AA Nr.3804, Bl. 18r).
  5. Ius Gentium, das "Recht der Völker". Im römischen Recht Bestimmungen, die den Umgang mit Fremden regelten.
  6. Notorietaet: das Offenkundigsein.
  7. so rubricirten: so betitelten.
  8. actio personalis: gerichtliche Handlung gegen eine Person, vgl. Zedlers Universallexikon.
  9. foro competenti: angemessenen Ortes.
  10. pro Sola Informatione hujus Judicii: zur alleinigen Information des Gerichts.
  11. Diese Beilagen sind nicht überliefert.
  12. in vim pro Superfluo interpositae Supplicationis: kraft der überflüssiger Weise dazwischengeschobenen Bittschrift.
  13. denegatam justiam: Verweigerung der Gerechtigkeit.


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