Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Pütter, Johann Stephan (1725-1807)[1]
Empfänger Lowitz, Georg Moritz (1722-1774)
Ort Göttingen
Datum 06. Dezember 1763
Signatur Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 294-295
Transkription Hans Gaab, Fürth


Copie Antwortschreiben auf vorstehendes Schreiben[2]


Wohlgebohrner,
Hochgeehrtester Herr Professor.



Eüer Wohlgbn ermangele ich nicht auf dero mir schriftlich geaüssertes Verlangen dienstlich zu melden, daß morgen Nachmittags um 2. Uhr auf der Secetarien=Stube denselben nebst dero Herrn Advocato[3] die Inspectio actorum nochmalen zu Diensten stehet.

Ich hätte zwar geglaubt, daß die denselben und dero Hlrn Advocato bereits nach dero Gutfinden gestattet, auch würcklich genommene Einsicht der Acten hinlänglich gewesen seÿ würde, um gedachten Hlrn Advocatum zur Verfertigung der Defension zu instruiren; Indessen ist mir nie in Sinn gekommen, die weitere Einsicht der Acten zu versagen; und von dero angeführten mündlichen Antrag weiß ich mich nur so viel zu erinnern, daß ich auf dero Vermelden, wie Sie die mit rothen Buchstaben geschriebene Briefe selbst aus den Acten zu copiren nothig fänden, erwiedert, wie ich davon die Ursache nicht einsehen könne, sondern um keinen unnöthigen Aufenthalt zu machen, solche Abschrift ja füglich ebenfalls durch den Pedellen geschehen könne, als welche jede Stunde zu dero Diensten stehet.

56.[4]

[Bl. 1v]
Wie ich aber sehe, daß aus solchen mündlichen Unterredungen leicht ein Mißverstand erwachsen kann; so werde ich künftig Eüre Wohlgebn gehorsamst bitten, lieber alle dero Desideria gleich schriftlich anzubringen. Und da die darauf zu ertheilende Entschliessungen nicht von mir, sondern vom ganzen iudicio academico obhangen; so werden Eüre Wohlgb mich sehr verbindlich machen, wenn Sie mich mit blos an mich gerichteten Privat=Schreiben in dieser Sache verschonen, und alles in förmliche exhibitis an die gesammte Deputation gelangen lassen, worauf sodann jedesmal rechtliche Resolution erfolgen wird.

Finden dieselben als dann am modo procedendi etwas auszusetzen, so kan solches in der Defension an= und ausgeführet werden.

In Privat-Schreiben an mich ist es theils nicht der Ort, über eine nicht unpartheÿische Justizpflege über vorsätzliche Verläugnung unangenehmste Vorwürfe zu machen. Theils hätte ich nach dero unterm 14. Oct. gethanen Aüsserung gehofft, daß Eüer Wohlgeb mir etwas mehr Gerechtigkeit wiederfahren liesen.

Ich habe die Ehre mit aller Hochachtung zu beharren

Eürer Wohlgb.


Ew. Magnificenz,
Hocwürden und Wohlgebohren


den 6. Dec. 1763.

gehorsamer Diener
JS Pütter


P.S. Die mündlich verlangte
Abschrift der letzten Pasquille
erfolgt hiebey.



Fußnoten

  1. Vom 04.07.1763 bis zum 03.01.1764 war Johann Stephan Pütter (1725-1807) Prorektor. Er war seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen.
  2. Hinzufügung von anderer Hand. Das vorstehende Schreiben ist das von Lowitz vom 03.12.1763.
  3. Heinrich Christian Jaep (ca. 1718-22.07.1788) war der Advokat von Lowitz. Er hatte in Göttingen ab 1737 studiert und wurde hier Jurist. Vgl.:
    Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. (= Quellen zur Geschichte der Stadt Göttingen, Band 2). Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 258.
  4. Nummer des Aktes im Pasquillenprozess.