Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Dekret der Deputation der Universität
Empfänger Lowitz, Georg Moritz (1722-1774)
Ort Göttingen
Datum 17. Dezember 1763
Signatur Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 319-320
Transkription Hans Gaab, Fürth
Hinweis Der besseren Übersicht halber wurden vor den einzelnen Punkten Absätze eingfügt

Dem Herrn Professori George Moritz Lowitz wird

1.) die in seinem am 13. Dec. currentis beÿ Judicio academico überrechten zweyen Schrifften vom 10 und 13. December gegen das Judicium gebrauchte anzügliche Schreib-Art alles Ernstes hiermit verwiesen und Ihme dabey auferleget, künftig seine einzureichende Schrifften ordnungsmäßig mit Unterschrifft des Adcocati causae[1] zu übergeben, und solche mit der dem Judicio academico schuldigen Achtung einzrichten, oder zu gewärtigen, daß man solche wiedrigen Falls zurück geben, auch nach Befinden, schärferes Einsehen haben werde.

2.) nochmals die Inspectio actorum auch mit Beÿfügung der zur Einsicht verlangten rechtlichen Gutachten verstattet werden; Hier nächst wird derselbe

3) bedeutet, daß obgleich die Königl. und Churfürstl. Criminal Instruction verordne:

  Dem Defensori den rotulum[2] des Zeugen Verhörs, oder was er sonst ex actis bedarf, mitzutheilen:

keinesweges aber die Abschrifft der gesammten Acten zu gestatten seÿ, als davon Bedürfniß zum Behuf der Defension auch nicht abzusehen ist; solchem nach des Professoris Lowitz darauf gerichtetes Suchen auch nicht statt findet, sondern derselbe mit dem ihme und dem Advoacto Caussae bereits verstatteten, und noch zum Überfluß weiter zu verstattenden Inspection actorum sich zu begnügen,

N. 60[3]

[Scan 320]
allenfalls auch noch von einzelen Actenstücken, so er mit Anführung erheblicher Ursachen verlangen möchte, weitere Abschrifften zu gewärtigen habe. Da solcher Gestalt

4) von dem übrigen Inhalt obgedachter beiden Schrifften theils das meiste beÿ der weitern Inspectione actorum sich von selbsten erledigen wird, theils mit wenig Worten am füglichsten mündlich eine und die ander Erläuterung zu geben ist; so wird der Herr Prof. Lowitz nebst seinem Advocato caussae auf dem 24. dieses nach Mittags um 2. Uhr coram Deputatione auf dem Concilio zu erscheinen vorgeladen, um alda solchene mündliche Erläuterungen zu gewärtigen. Decretum in Deputation academica

Göttingen den 17. Decembr. 1763.


ist den 21. Dec.
richtig insinuiret[4].
Fricke[5].



Fußnoten

  1. Der Advokat von Lowitz war Heinrich Christian Jaep (ca. 1718-22.07.1788), der in Göttingen ab 1737 studiert hatte und hier Jurist wurde. Vgl.:
    Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. (= Quellen zur Geschichte der Stadt Göttingen, Band 2). Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 258.
  2. Nummer des Aktes im Pasquillenprozess.
  3. rotulum: Rolle. Gemeint ist das Protokoll des Verhörs.
  4. insinuiert: eingeliefert.
  5. Johann Daniel Christoph Fricke (1735-1809) war Pedell (Hausmeister) an der Universität in Göttingen.