Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Meyenberg, Georg Philipp (1732-1791)[1]
Empfänger Landesregierung in Hannover
Ort Göttingen
Datum 20. Dezember 1766
Signatur Niedersächsisches Landesarchiv Hannover: Hann. 94, Nr. 745, Scan 49-52
Transkription Hans Gaab, Fürth


Nr. 5. pr. 26. dec. 1766.
Ubbelock.

Königl. Großbrittrl. zur Chur=
fürstl. Braunschwl. Lünebl. Land=
es Regierung, Hochverordne=
te Herren, Premier Ministre
und Geheimten Räthe
Hoch und HochWohlgebohren
Gnädige, und
Hochgebietende Herren


Was von Euro Hochfreÿherrl. Excellenzen, Hoch und Hochwohlgebohren wegen Einklagung der beÿden Capitalien, so dem gewesenen

[Bl. 1v]
Professori Lowitz aus Königl. Kloster= und Manufactur Casse vorgeschoßen sind, unter dem 4ten d. M. an mich erlaßene gnädige Rescript ist mir nebst den beÿden Original Obligationen am 16ten d. M. richtig behändiget worden, und ermangle ich nicht über den Empfang dieser Obligationen beÿkommende Zween Scheine ad acta gnädig anbefohlener maßen zu übersenden. Ich würde dem hohen Antrag zur unterthänigen Folge die Sache bereits

[Bl. 2r]
einem hiesigen Juris Practico übertragen haben, wenn ich nicht beÿ Durchsicht der Obligationen bemercket hätte, daß zur Instruction eines Sachwalters verschiedene Nachrichten vorhero nöthig seÿn würden.

1.) Ist in der Königl. Kloster=Casse über 1000 rtr. in Pistolen ausgestellten confirmirten Obligation eine halbjährige Loose verabredet. Hier würde es also darauf ankommen ob diese Loose dem Professori Lowitz geschehen, und es solches beÿ Einreichung der Klagen aus

[Bl. 2v]
dortigen Acten documentiert werden könne?

In diesem Fall würde die Bescheinigung der Loose nicht nur ein Mandatum de solvendo[2] so fort begründen, sondern auch den Debitorem in mora[3] versetzen

2) Ist in der Obligation von 25ten Jun: 1755 so weÿl. Rath Franz nebst dem Professore Lowitz über die aus Königl. Manufactur Caße vorschußweise erhalten 2/m [2000] Rt. ausgestellet, dem beneficio divisionis nicht renunciiret[4], und hätte dieser Vorschuß laut

[Bl. 3r]
der Obligation den 25ten Jun: 1765 wieder bezahlet werden müßen. Hier würde also der Sachwalter vorhero zu instruiren seÿn

a) ob beÿ dortigen Acten eine Nachricht vorhanden, worin der Professor Lowitz die gantze 2/m [2000] Rt ubernommen habe, mithin keine exceptionem divisionis[5] für sich ausführen könne?
b) ob von 25ten Jun. 1765 Zinsen des Verzugs gefordert werden sollen?

Da diese Punkte zur richtigen Bestimmung der Klage gehöret; so habe ich es für meine unterthänige Schuldigkeit gehalten

[Bl. 3v]
hierüber gnädige instruction in Unterthänigkeit zu erbitten.

Ich werde allsdenn diese Sache mit Euro Hochfreÿherrl: Excellentzen Hoch und Hochwohlgebohren gnädigen Genehmigung dem hiesigen Doctori Kienmann[6] welchem ich nach seinen mir bekanndten Schrifften meiner geringen Einsicht nach das Zeugniß eines geschickten, und betriebsamen Practici nicht versagen kann, übertragen, und es für meine unterthänige Pflicht halten den Fortgang dieser Sache möglichst zu befördern, so wie ich auch bereit bin, diese und alle übrige Königl. Kloster und Manu=

[Bl. 4r]
factur Cassen Schulden hinselbst auf Befehl Königl. hohen Regierung als Sachwalter selbst einzuklagen gestalten ich mich beÿ hiesiegen Civil Gericht in dergleichen Sachen allsdann meines Voti zu begeben haben würde, das hiesige Civil Gericht auch mir bereits einige Bescheide als mandatario putatiuo[7] der Kögl. Manufactur Caße wider Noa Ebeling[8] insinuiren[9] laßen.

Ich erbitte mir Hochderoselben gnädige Instruction,und beharre in tiefster Submission

Euro Hochfreÿherrl. Excellentzen
Hoch und HochWohlgebohrnen



Göttingen
den 20ten Decembr.
    1766

unterthäniger Diener
G. P. Meyenberg.



Fußnoten

  1. Georg Philipp Meyenberg (1732-1791) war Mitglied des Göttinger Magistrats und seit 1757 zweiter Stadtsekretär. Zu ihm siehe:
    Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 268.
  2. Mandatum de solvendo ist laut Zedler "ein Erinnerungs-Befehl, darinnen der Richter dem Beklagten anbefiehlet, daß er Kläger binnen einer gewissen Zeit [...] befriedigen soll".
  3. mora: Verzögerung, Aufschub.
  4. renunciren: verzichten, etwas absagen.
  5. exceptio divisionis: Ausnahme von der Teilung.
  6. Diese Person wurde bislang nicht identifiziert.
  7. Mandatario putativo: beglaubigter Bevollmächtigter.
  8. Vermutlich der Lohgerber Johann Noah Ebeling, der 1733 das Bürgerrecht in Göttingen erhielt, vgl. Wellenreuther, Hermann: Göttingen 1690-1755. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht 1988, S. 374, Tab. 4, Eintrag 167
  9. insinuiren: einhändigen.


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