Briefwechsel Georg Moritz Lowitz
Kurzinformation zum Brief | |
Autor | Meyenberg, Georg Philipp (1732-1791)[1] |
Empfänger | Landesregierung in Hannover |
Ort | Göttingen |
Datum | 20. Dezember 1766 |
Signatur | Niedersächsisches Landesarchiv Hannover: Hann. 94, Nr. 745, Scan 49-52 |
Transkription | Hans Gaab, Fürth |
Nr. 5. pr. 26. dec. 1766.
Ubbelock.
Königl. Großbrittrl. zur Chur=
fürstl. Braunschwl. Lünebl. Land=
es Regierung, Hochverordne=
te Herren, Premier Ministre
und Geheimten Räthe
Hoch und HochWohlgebohren
Gnädige, und
Hochgebietende Herren
Was von Euro Hochfreÿherrl. Excellenzen, Hoch und Hochwohlgebohren wegen Einklagung der beÿden Capitalien, so dem gewesenen
[Bl. 1v]
Professori Lowitz aus Königl.
Kloster= und Manufactur
Casse vorgeschoßen sind, unter
dem 4ten d. M. an mich
erlaßene gnädige Rescript
ist mir nebst den beÿden
Original Obligationen am 16ten
d. M. richtig behändiget
worden, und ermangle ich
nicht über den Empfang dieser
Obligationen beÿkommende
Zween Scheine ad acta gnädig
anbefohlener maßen zu
übersenden. Ich würde dem
hohen Antrag zur unterthänigen
Folge die Sache bereits
[Bl. 2r]
einem hiesigen Juris Practico
übertragen haben, wenn ich
nicht beÿ Durchsicht der Obligationen
bemercket hätte, daß zur
Instruction eines Sachwalters
verschiedene Nachrichten vorhero
nöthig seÿn würden.
1.) Ist in der Königl. Kloster=Casse über 1000 rtr. in Pistolen ausgestellten confirmirten Obligation eine halbjährige Loose verabredet. Hier würde es also darauf ankommen ob diese Loose dem Professori Lowitz geschehen, und es solches beÿ Einreichung der Klagen aus
[Bl. 2v]
dortigen Acten documentiert
werden könne?
In diesem Fall würde die Bescheinigung der Loose nicht nur ein Mandatum de solvendo[2] so fort begründen, sondern auch den Debitorem in mora[3] versetzen
2) Ist in der Obligation von 25ten Jun: 1755 so weÿl. Rath Franz nebst dem Professore Lowitz über die aus Königl. Manufactur Caße vorschußweise erhalten 2/m [2000] Rt. ausgestellet, dem beneficio divisionis nicht renunciiret[4], und hätte dieser Vorschuß laut
[Bl. 3r]
der Obligation den 25ten Jun:
1765 wieder bezahlet werden
müßen. Hier würde also der
Sachwalter vorhero zu instruiren seÿn
a) | ob beÿ dortigen Acten eine Nachricht vorhanden, worin der Professor Lowitz die gantze 2/m [2000] Rt ubernommen habe, mithin keine exceptionem divisionis[5] für sich ausführen könne? |
b) | ob von 25ten Jun. 1765 Zinsen des Verzugs gefordert werden sollen? |
Da diese Punkte zur richtigen Bestimmung der Klage gehöret; so habe ich es für meine unterthänige Schuldigkeit gehalten
[Bl. 3v]
hierüber gnädige instruction
in Unterthänigkeit zu erbitten.
Ich werde allsdenn diese Sache mit Euro Hochfreÿherrl: Excellentzen Hoch und Hochwohlgebohren gnädigen Genehmigung dem hiesigen Doctori Kienmann[6] welchem ich nach seinen mir bekanndten Schrifften meiner geringen Einsicht nach das Zeugniß eines geschickten, und betriebsamen Practici nicht versagen kann, übertragen, und es für meine unterthänige Pflicht halten den Fortgang dieser Sache möglichst zu befördern, so wie ich auch bereit bin, diese und alle übrige Königl. Kloster und Manu=
[Bl. 4r]
factur Cassen Schulden hinselbst
auf Befehl Königl. hohen Regierung
als Sachwalter selbst einzuklagen
gestalten ich mich beÿ hiesiegen Civil
Gericht in dergleichen Sachen
allsdann meines Voti zu begeben
haben würde, das hiesige Civil Gericht
auch mir bereits einige Bescheide
als mandatario putatiuo[7]
der Kögl. Manufactur Caße
wider Noa Ebeling[8]
insinuiren[9] laßen.
Ich erbitte mir Hochderoselben
gnädige Instruction,und beharre
in tiefster Submission
Euro Hochfreÿherrl. Excellentzen
Hoch und HochWohlgebohrnen
Göttingen
den 20ten Decembr.
1766
unterthäniger Diener
G. P. Meyenberg.
Fußnoten
- ↑ Georg Philipp Meyenberg (1732-1791) war Mitglied
des Göttinger Magistrats und seit 1757 zweiter Stadtsekretär. Zu ihm siehe:
Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 268. - ↑ Mandatum de solvendo ist laut Zedler "ein Erinnerungs-Befehl, darinnen der Richter dem Beklagten anbefiehlet, daß er Kläger binnen einer gewissen Zeit [...] befriedigen soll".
- ↑ mora: Verzögerung, Aufschub.
- ↑ renunciren: verzichten, etwas absagen.
- ↑ exceptio divisionis: Ausnahme von der Teilung.
- ↑ Diese Person wurde bislang nicht identifiziert.
- ↑ Mandatario putativo: beglaubigter Bevollmächtigter.
- ↑ Vermutlich der Lohgerber Johann Noah Ebeling, der 1733 das Bürgerrecht in Göttingen erhielt, vgl. Wellenreuther, Hermann: Göttingen 1690-1755. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht 1988, S. 374, Tab. 4, Eintrag 167
- ↑ insinuiren: einhändigen.