Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Deputation der Universität
Empfänger Protokolle
Ort Göttingen
Datum 3./4./6. April 1767
Signatur Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 2-4
Transkription Hans Gaab, Fürth


Actum Göttingen den 3. April 1767
auf dem Concilio

Prof. magnif. Pror. et Prof. Theol. Primar.
      Dr. Walchio[1]
  et me Synd.[2]

Dieweil in Deputatione am 28. Mart. 1767 resolviret worden einen Curatorem bonorum zu des H. Professoris Lowitz cedirten bonis zu constituiren und dabeÿ der Advocat und Notarius Campe[3] in Vorschlag gekommen; so wurde dieser heute ersucht auf dem Concilio sich einzufinden um eine gewisse Abrede mit ihme zu nehmen. Dieser erschien auch und wie ihm der Vorschlag von dem Herrn Prorectore geschahe, so erklärte er sich darüber: er wolle die Curam bonorum über sich nehmen, woferne er auch zugleich zum Curatore ad lites constituiret und ihme wegen der cura bonorum ein gewißes Salarium, wo nicht gleich, doch ex post facto ausgeworffen würde.

Der Herr Prorector

gab ihm darauf zu erkennen, er wolte es Morgen der Deputation fürtragen, und derselben Entschließung ihme, dem Advocaten Campen desfallen morgen noch eröfnen.

CG Riccius

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[Scan 3]

Actum Göttingen den 4. April 1767
in Deput. acad.

Prof. Dn. Pror. et Prof. theol. Walchio
Dn. Dr. Foertschio[5]
Dn. Consil. antic. Meister[6]
Dn. Consil. antic. Pütter[7]
et me Synd.

Eröfnete der Herr Prorector der Deputation was massen der Advocat und Notarius Campe sich declariret, daß er die Lowitzsche Curam bonorum iedoch zugleich cum cura ad lites üernehmen und Morgen um 9. Uhr darzu vereidet werden wollen, weil diese Sache keinen Aufschub erlitte, welche auch die Deputation genehmigte.

in fidem
CG Riccius



Actum Göttingen den 6. April 1767
auf dem Concilio

Nachdem der Advocat und Notarius Hl. Campe alhier zum Curatore bonorum et ad lites beÿ des Prof. Lowitz Concurs definiert worden, derselbe sich auch diser Curae zu unterziehen gesonnen, derselbe auch darzu vor allen Dingen in Eid und Pflicht zu nehmen ist: so ist derselbe heute vor Mittags um 9. Uhr vorgeladen, und mit dem nachstehenden Eide beleget worden, welches derselbe auch more solito[8] gschworen.

Ihr sollet geloben und schwören einen Eid zu Gott, daß Ihr alles und indes derer cedireten Güter, Meublen, Bücher und Sachen des Hl. Professoris George Moritz Lowitz, worzu ihr zum Curatore so wohl bonorum, als ad lites verordnet werdet, nach Eurem besten Vermögen und Wissen, was gut und nüzlich ist, thun und handeln, fürbringen, Euch der Wahrheit ohne Falsch und Gefährde gebrauchen, was unnüz und schädlich ist vermeiden, der gedachten Güther in guten Glauben und zwar[?] weitesten und zum Besten versehen, Schulden und Gegen Schulden, auch alle zustehende Zusprüche und Forderungen mit gutem Fleiß Euch erkundigen, das alles

[Scan 4]
eigendlich und unterschiedlich in gebührender Zeit der Rechte in ein Inventarium bringen lassen, von Eurer Verwaltung und Handlung in gebührlicher und rechter Zeit Rechnung thun und geben wollet und sollet, mit vollkommener Überlieferung alles dessen, so der Curation und Pflege halber denen Gütern zustehet und zukommen wird, und sonsten alles thun, was einem getreuen Verwalter zugehöret, beÿ Verpfändung eurer Haab und Güter; auch nächst diesen alles was Euch als Curatori ad lites zu euren Händen kömmet, wem es zustehet, gantz und vollkommen zustellen, und sonsten alles handeln und besorgen wollet. Was einen getreuen Curatori ad Lites zustehet. Getreulich und ohne Geährde.

Alles was mir als Curatori bonorum et ad lites ietzo vergelesen worden, und ich völlig verstanden, dem verspreche ich getreulich und unverbrächlich nach zu kommen. so wahr mit Gott helffe, auch Jesum Christum Amen!


Als nun der Hl. Advocati Campe diesen Eid geschworen, und also dadurch zum Curatore bonorum et litis verordnet worden; so wurde ihm auch die Resolution der Deputation zugleich eröfnet, daß so fort die Versiegelung des Herrn Lowitz Effecten vorgenommen werden, ihm auch auf sein geschehenes Verlangen die Abschrift des Schwörungs Protocolli nebst dem Eid mitgetheilet, und das Curatorium ausgefertiget werden solte.

in fidem
CG Riccius



Fußnoten

  1. Christian Wilhelm Franz Walch (1726-1784) war seit 1754 Professor in Göttingen. Vom 3. Juli 1762 bis zum 4. Juli 1763 war er Prorektor der Universität.
  2. Christian Gottlieb Riccius (1697-1784) war seit 1747 Universitäts-Secretär und seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften in Göttingen.
  3. Der Advokat Johann Christian Kampe wurde als Insolvenzverwalter eingesetzt.
  4. Nummer des Dokuments in der Designatio Actorum.
  5. Paul Jacob Förtsch (1722-1801) war seit 1751 Professor für Philologie in Göttingen.
  6. Christian Friedrich Georg Meister (1718-1782) war seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften in Göttingen.
  7. Johann Stephan Pütter (1725-1807) war seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen.
  8. more solito; in üblicher Weise.


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