Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Campe, Johann Christian[1]
Empfänger Deputation der Universität
Ort Göttingen
Datum 29. Juni 1767
Signatur Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 134-140
Transkription Hans Gaab, Fürth

[Scan 140]


praes. d 29. Junis 1767

Unterthänige Vorstellung mit Bitte
von Seiten
des Advocati Johann Christian Campe als
bestellten Curatoris bonorum et ad lites[2]
des von den Hl. Professor Lowitz
erregten Concursus.

in pto
debiti

Hat Anl. Nr. 1.

[Scan 38]

Königl. Großbrittanische, zur Churfürstl.
Braunschweig=Lünebl. Georg August
Universitaets Deputation, Hochverordnete
Herren Prorector[3] Decani und
Assessores,
Magnifice, Hochwürdige und
Wohlgebohren, Hochgelahrte,
Hochgeehrreste Herren !


Nachdem Ewl. Magnificenz, Hochwürden und wohlgebohrnen bekanntlich der Herr Professor Georg Moritz Lowitz bonis cedirt[4], und ich solcherwegen zum Curator bonorum et ad lites

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allbereits am 6ten April a.c. von denenselben bestellet und beeÿdiget, am selbigen Tage auch die Versiegelung der Lowitzischen Effecten auf hohe Verfügung Hochlöblicher Universitäts=Deputation vorgenommen worden, so habe ich doch bishero das in Rechten erforderliche Inventarium noch nicht aufnehmen und sonst beÿ der Sache das Nöthige bewürcken können, angesehen auch des Herren Professor Lowitzens Vorstellung

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demselben per Resolutionem Amplissimae Deputationis Academicae vom 2ten passati annoch eine Frist von sechs Wochen mit der Bedeutung verstattet ist:

  daß wenn er binnen solcher, solche Remedia wodurch die cessio bonorum wieder aufgehoben werden könnte, beÿzubringen nicht vermögend seÿn sollte, als dem von Gerichts wegen nichts destoweniger mit der Convocatione[5] creditorum und sonsten den Oblations[6]=Proceße

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  gemäß, verfahren werden solle.

Wenn mir nun noch nicht communicet ist, daß der Herr Professor Lowitz solche Vorschläge gethan habe, welche den imminirenden Concurs sistiren[7] könnten, oder daß solcher wieder aufgehoben worden; so habe ich meinen mir aufgelegten Pflichten wegen sowohl als meiner künftigen Unverantwortung halber, wenn inzwischen Verderbungen oder sonstige der Masse schädliche Fälle eintreten sollten, nöthig erachtet, Ewl. Magnificenz, Hochwürden

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und Wohlgebohrnen den lapsum[8] termini unterthänig anzumelden und zu bitten:

  im Fall der Hl. Professor Lowitz solche Mittel, wodurch die cessio bonorum wieder aufzuheben, vorgeschlagen haben sollte, mich meiner Pflichten hochgeneigt wiederum zu verlassen;

in Fall aber solches nicht geschehen, oder nicht hinreichend befunden worden, daß der Concurs aufgehoben werden könnte,

  von Hochlöblichen Gerichts wegen den Concurs=Proceß

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  gemäß zu verfahren, und mich per decretum anderweit zu autorisiren, daß ich qua Curator meinen Pflichten gemäß handeln und mit der Inventirung vorläufftig fortfahren könne.

Desuper instantes et humillime implorando[9]!


JH Campen Adv.
qua Curator bonorum
et ad lites.



Fußnoten

  1. Der Advokat Johann Christian Campe war als Insolvenzverwaltern für Lowitz eingesetzt worden.
  2. Curator bonorum et ad lites: Verwalter der Güter und des Prozesses; Insolvenzverwalter.
  3. Christian Wilhelm Franz Walch (1726-1784) war seit 1754 Professor in Göttingen. Von 03.01.1767-02.07.1767 war Walch Prorektor der Universität.
  4. Bonis cediren: Güter abtreten, übereignen; Konkurs anmelden.
  5. convocation: Ladung.
  6. Oblation: freiwillige Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung.
  7. sistiren: einstellen.
  8. lapsus: Fehltritt.
  9. Desuper instantes et humillime implorando: Mit Bitte darüber schnell und gnäd zu befinden.