Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Lowitz, Georg Moritz (1722-1774)
Empfänger Supplikation an die Universitätsdeputation
Ort Göttingen
Datum 29. Juni 1767
Signatur Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 141-164
Transkription Hans Gaab, Fürth

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praes. d. 29. Iun. 67

Permodum Supplicationis[1] Rechts=
befugte Revocation[2], Erklärung
und Bitte,
ut intus[3]
Mein
des Professoris Georg Moriz Lowitz



Mit Anh. Sub Nro: 1. und 2.[4]

ad acta
mein Debitwesen
betreffend.

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Königlich Großbrittanische zur Churfürstl. Braun=
schweig Lüneburg. Georg August Univ: Deputation
Hochverordnete Herren
Magnifice, Hochwürdige, Wohl= und HochEdelgebl.
Hochgelahrte, HochErfahrene und
HochzuEhrende Herrn!



Eüre Magnificenz Hochwürden Wohl= und HochEdelgebohrne haben in meiner bekanten Debit=Sache mittelst Bescheides[5] vom 20ten Junii c.a. welcher mir am 23ten ejusdem eröfnet, und

/23.[6]

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zugefertiget worden, folgendermaßen nomine petente[7], mithin also ex officio[8], zu erkennen beliebet;

  "daß weil ich in der mir per Decretum vom 2ten Maij[9] c.a. anberaumten Frist, solche Mittel, wodurch die cessio Bonorum[10] wieder aufgehoben werden könte, beÿzubringen nicht vermogt, nunmehro in dießen conformitaet dem oblations[11] processe gemäß, mit der Edictal citation[12] meiner Creditorum, wie auch mit Verfertigung des Inventarii und dem öffentlichen Verkauffe der vorhandenen Haab und Güther verfahren werden solle."

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Wann nun aber ich durch jetzt=ermeldeten Bescheid; vorbehaltlich richterlichen Respects, mich gar sehr gravirt[13] zu seÿn erachte, und daher nicht zugeben kan, daß, dem gemäß wieder mich verfahren werde; so finde mich solch annoch ad avertendum praejudicium[14] genötiget, dawieder intra currens ad huc fatale decendii[15] hiemit das Remedium Supplicationis[16] nicht nur zu interponiren[17], sondern auch solches folgendermaßen sofort zu justificiren.

Mein aus beregten Decreto mir erwachsenes gravamen[18] bestehet kürztlich darinnen,

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wenn nemlich einhalts deßelben die Eröfnung und Fortsetzung des oblations processus daher erkand werden wollen, weilen ich binnen der per Decretum de 2ten Maij c.a. anberaumten Frist solche Mittel, wodurch die cessio Bonorum wieder aufgehoben werden könte, nicht beÿgebracht. Es ist also hieraus abzunehmen, daß E. Hochlöbl. Judicium beÿ Abfaßung dieses Decreti praesupponiret[19] habe, ich seÿ an fruchtloser Verstreichung besagten Termini würcklich schuld. Von Eürl. Magnificenz Hochwürden, Wohl= und HochEdelgebohrn bekanten Rechtseinsicht bin ich ingegen versichert,

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daß allegireter[20] gravirliche Bescheid nimmermehr also, wie geschehen, ausgefallen seÿn würde, wann über den Vorgang in denen meines Debit=Wesens halber abgehaltenen Terminum, und über die darauf ertheilete Gerichtliche Resolution jedesmahl der Rechtlichen Vorschrift gemäß ein förmliches Protocoll geführet, solches partibus verlesen, und ad acta geleget worden, denn wen dergleichen Protocolla existireten, und beÿ dem Acten befindlich gewesen wären; so wüde Illustris Dnus Referent daraus deütlich haben ersehen können, daß es keinesweges

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mir, sondern dem verordneten Curatori[21] meines Sohnes[22] zu imputiren[23], daß jene zu bewürkender wieder Aufhebung der geschehenen cessionis Bonorum mir praefigirete Frist[24] fruchtlos verstrichen seÿn.

Im ersteren nach abgegebenen Decreto de 2ten Maij c.a. über mein Debitwesen abgehaltenen Termino, worinnen Eürl. Magnificenz nebst Herrn Sÿndico Riccius[25], wie auch Vice Syndico Meÿenberg[26], qua Anwald der Königl. Closter und Manufactur Casse, der bestellete Contradictor Advocatus Campe[27], der Curator meine Sohnes Advocatus Fincke und ich nebst

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meinem Rechtl. Beÿstande gegenwärtig waren, fiel die mündliche uns ertheilete Resolution, wie ich mich noch genau entsinne, dahin aus, daß zu Beschaffung derjenigen Sicherheit, welche ex parte Königl. Churfürtl. Regierung wegen der noch forderenden Fünffzehnhundert Thaler[28] verlanget würde, ich und der Curator meines Sohnes zu allervorderst zusammen kommen, den statum bonorum[29] zu Ausfündigmachung der ihm competirenden legitimae[30] examiniren, und bestimmen müsten, wenn nun hierauf ermeldeter Curator davon Bericht erstattet, und nicht nur

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in den öffentlichen Verkauff meines Hauses sondern auch in vorzügliche Bezahlung der benanten Königl Churfürstl. Cassen von denen auffkommenden Haußkaufs=Geldern ausdrücklich consentiret haben würde, als dann, ehender aber nicht, könne und solle über die von mir nachgesuchte Aufhebung des Oblations Processus füglich erkand, und Verfügung gemacht werden. Solchenem nach habe ich mich mit dem Curator meines Sohnes der Sache und des mir inherireten Vermögens wegen unterredet; und den Zustand meiner Haab und Güther in ohngefährlichen und nur mäßgen Anschlag gebracht, die legitimani

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bestimmet, daneben die Abrede dahin genommen, daß er, Curator, der Hochlöbl. Deputation davon vordersahmst Bericht erstatten, und sich in Absicht der Königl. Cassen praetensionen[31] erforderlich erklähren wollen. Nun habe ich zwar auf die Communication solchener vom Curator Fincken einzubringenden Berichtes und Anerklärung täglich und mit vielen Verlangen gehoffet; nachdem mir aber bemeldetes Exhibitum nicht in der oben bemerckten praefigireten Frist, sondern erst nach abgefaßeten und mir eröfneten gerichtlichen Bescheides qu: mitgetheilet worden; so ist daher mir nicht zu im=

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putiren, daß meine desfals erforderliche Gegenerklärung, und die Rechtsgründe, warum der Oblations Processus zu sistiren[32], binnen derselben nicht eingebracht habe.

Alles was man mir hiebeÿ dem Anschein nach zur Last legen könte, mögte dieses seÿn, daß ich nemlich um prorogationem[33] termini zeitig nachsuchen sollen; allein, da ich selbst kein Juriste bin, und vorhin keinen Rechtsgelehrten in meiner Sache zu Rathe gezogen; so mag daher bemeldete Verabsäum= und Unterlaßung mir in einer so wichtigen Angelegenheit nicht zum praejudiz gereichen; bevorab Eürl. Magnificenz, Hochwürden,

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Wohl= und HochEdelgebohrn aus meinen ferneren Vorbringen sathsahm ermeßen werden, daß die von mir ex falsis praesuppositio[34] geschehene cessio bonorum vorwaltenden Umständen nach zu revociren befugt, und mithin der sogenante Oblations process schlechterdings sistiret werden müße; wie ich den beregte von mir aus einer ungegründeten Besorgung geschehene Cessio bonorum hiemit feÿgerlichst revociret haben will. Wenn der Grund und die Veranlaßung, die meine Debitorem zur cession seines Vermögens genöthiget, hinwegfällt, so ist er bekantermaasen befugt, die geschehene cession zu revociren, und es mus sodann der oblations Process nicht

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weiter fortgesetzet werden.

Es war nun nichts, als die mir fälschlich eingebildete Furcht und Besorgnüß, meine Creditoren aus meinen Mitteln nicht bezahlen zu können, welche mich zur Cession meiner Haab und Güther veranlaßete; denn so hatte nicht nur die Königl. Regierung wegen der beiden respective aus der Closter und Manufactur Casse mir vorgeliehenen dreÿtausend Thaler Capital, sondern auch die Hl. Apothequers Sachsen[35] und Erben hieselbst einer auß einige funfzig Tahler sich erstreckende Forderung halber mich würcklich verklaget; daneben muste mein Sohn ratione maternorum, und der dar ab ihm competirenden

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Legitimae vorzüglich befriediget werden, ferner machte ich mir die Besorgnisse, es mögte ein oder ander von denen, so vormahls an den bekanten Weltkugelwercke Theil genommenen, wieder mich aufstehen und klagbahr werden, und endlich waren noch andere Schuldposte zu bezahlen, welcherwegen ich privatim anerinnert wurde; als ich in dem irrigen und ungegründeten Vermuthen, eine mein Vermögen übersteigende Schuldenlast zu haben, zu dem Rechts befugten adjutorio flebili[36] meine Zuflucht nahm und meine gesamte Haab= und Güther, gerichtlich cedirete[37] .

Ich bin aber nunmehro überzeuget, daß meine damahlige Besorgnis worüber ich mit keinen Menschen zu Rathe ging, unnötig

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und ungegründet gewesen, auch mein Vermögen allerdings beträglicher seÿn, als zu Befriedigung meiner gesamten Creditoren erforderlich: denn so ist meine besagte eitele Besorgniß 1.) dadurch größtentheils gehoben, daß die Königl. Churfürstl. Regierung mir die Halbschied[38] der eingeklagten Forderung unter einer Bedingung die schon werckthätig gemacht worden, bekantermaaßen gnädigst erlaßen; Dieselbe hat nemlich wegen der forderenden Fünfzehnhundert Thaler Gerichtl. Sicherheit verlanget. Da nun ich bereits ein termino declariret, daß Königl. Regierung respectu obenbemeldeter Casenforderungen á 1500 rth. an Golde von denen für mein öffentlich zu verkauffendes Hauß auf=

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kommenden Kaufgeldern befriediget werden sollen, der Curator meines Sohnes, als vorzügl. Creditor auch hierinnen laut seines allegireten exhibiti, sub spe, daß es ex parte Judicii genehmiget werde, consentiret hat, und dann sothaner desiderirete Gerichts Consens vorwaltenden Umständen nach, um so weniger denegiret werden mag, maaßen denen Königl. Churfürstl. Cassen mein Hauß specialiter verhÿpotheciret ist, und meine Seel. Frau, sich vor die Schuld bündigst verbürget hat; so ist die ex parte Königl. Regierung verlangte Sicherheitsbeschaffung damit berichtiget, und mithin die condition unter welcher mir die Halbschied der schuldig gewesenen 3000 rthl. remittiret[39] worden, hinlänglich erfüllet. Noch mehr aber ist

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2.) meine hiebevorige Besorgniß in welcher ich tempore factae cessionis bonorum irrig stand, verschwunden, da mir, wie ich im letzt abgewichenen April Monathe zu Hannover gegenwärtig war,[40] von hoher Hand[41] versichert worden, daß ich wegen aller etwa besorgenden Ansprache in Betracht des unter Händen gehabten Weltkugelnwercks gesichert leben könne, gestallten diejenigen, die darüber beÿ Königlicher Regierung angefragt, die Resolution ertheilet worden, daß nachdem der eigentliche Director und Entrepreneur bemeldeten Wercks, weÿl. Rath Franz verstorben, und der Feind während dem Kriege, daß gesamte Kugellaboratorium kundbahr runiniret habe, solcherwegen zur Vollendung des angefangenen Kugel=Wercks

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keine Hofnung fürhanden seÿe, und denn die Anfragende sich damit beruiget, und keine fernere Bewegung gemacht hätten.

Vors 3te) ist mir einer meiner guten Freunde behülfflich gewesen, die Rel. Apothequer Sachsen respecte ihrer wieder mich eingeklagten Forderung vom 25ten hujus mens:[42] c.a. gütlich zu befriedigen, und klaglooß zu stellen; wie dieses derselben mir darüber ertheilete und sub Nro: 1 in Originali hiebeÿgefügte Quittung[43], welche praevia inspectione[44] mir zu retradiren[45] bitte, des mehren begnüget, und zweifele ich nicht, es werde ermeldete Rel. Sachsen davon selbsten ad acta referiret haben.

So viel hiernächst die Befriedigung meiner übrigen sich angegebenen und bekand gewordenen Creditorum, nahmentlich

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der Bergfactor Meier[46] auf dem Hartze ratione seines aus einer hÿpothecarischen Schuld noch forderenden Restes, desgleichen des Curatoris meines Sohnes in puncto praetendirender legitimae und die Rel. Buchhändelers Vandenhoecks[47] wegen einer zu forderen gebunden Bücher Rechnung anbelanget; so finde ich mein Vermögen, nach einen desfals gemachten sehr geringen Anschlage weit beträchtlicher, als es zu Bezahlung meiner gesamten Creditoren erforderlich; wie dann dieses der Curator meines Sohnes auf vorgängig darüber eingezogene Käntniß inhalts seines mehr allegireten exhibiti selbst attestiret hat. Dem Bergfaktor Meier gebe hiemit ausdrückliche Anweisung

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sich nach vorgängig befriedigten Königl. Churfürstl. Cassen von denen aufkommenden Haußkaufs Geldern völlig bezahlet zu machen. Dem Curatori meines Sohnes erlaube ich gleichfals, dasjenige, was nach geschehener Bezahlung bemeldeter beÿden Schuldposten von denen Kaufgeldern übrig bleiben wird, auf Abschlag der respectu competirender legitimae praetendireten Achtzehnhundert Thaler an- und zu sich zu nehmen, ratione des residui hingegen soll derselbe nebst der Rel. Vandenhoeck aus meinen zu verkauffenden Mobiliar Vermögen völlig befriediget und bezahlet werden; wie ich dann die geforderte Summam der legitimae á 1800 rth. ob ich gleich dagegen verschiedenes rechtl. erwiedern könte,

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aus Liebe zu meinem Sohn und zu Vermeidung undienlicher Weitläuftigkeiten als richtig und zuverläßig acceptiret haben will, mich auch noch überdem zu mehrer Versicherung bemeldeten meines Sohnes, und der Rel. Vandenhoecks praetension im verlangten Falle eÿdlich zu erhärten erbiethe, daß ich diese Schuldposten aus dem Verkauffe meines Mobiliar Vermögens tilgen, und überhaupt nicht ehender von hier hinwegziehen wolle, bis ich meinen jedem, der mit Recht an mir was zu fordern, völlig befriediget und bezahlet habe. Wie nun Eurl. Magnificenz, Hochwürden, Wohl= und HochEdelgebohrn hieraus erkennen werdebm daß ich lediglich aus einer mir fälschlich imprimirten[48] Besorgniß und keineswegs aus gegründeten Unvermögen

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meine Creditoren befriedigen zu können, meine Haab und Güther gerichtlich cediret, gestalten besage des vom Curator meines Sohnes, Advoc. Fincken meines Vermögens wegen selbst gemachten gar mäßigen Aufschlages worauf ich mich beziehe, solches beträget: als es zu Tilgung meiner Schulden nunmehro erforderlich ist, mithin absque injuria[49] von mir nicht behauptet werden mag, daß ich mich in dem Stande eines verarmten Schuldners befinde; auch durch die solchergestalten geschehene Cession meines Vermögens mir keinesweges daß daran competirende Dominium[50] sondern lediglich deßen administration einsweilen benommen, hiernächst bekanten Rechtens, re adhuc integra, poenitentia ductus, hoc est distractione nondum facta, voluntatem suam mutare, Bona recipere, ac defendendo sese,

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vell etiam solvendo, efficere posse debitorem, ne bona veneant, und dieses um so mehr, da nemlich die cessio bonorum dem Debitori zum vorzüglichen favori[51] gereichet, ein jeder hingegen dem für ihm introducireten Favori renunciiren[52] kan, überdem die meinen Creditoribus von mir gegebene assignationes[53] und verlangten fals anerboten eÿdliche caution vorwaltenden Umständen nach der baaren Bezahlung gleich zu achten, und dene sowohl die Königl. Regierung als auch meines Sohnes bestelleter Curator, und laut Anlage sub No 2 die Rel: Vandenhoeck in die Entsiegelung meiner Effecten nicht nur consentiren, sondern auch der Curator wieder die Eröfnung des oblations Processus und alle zu Minderung meines Vermögens gereichten Weitläuftigkeit ausdrückl. protestiret;

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So gelanget solchemnach an Eürl. Magnificenz Hochwürden, Wohl= und HochEdelgebl. mein gehorsahmtes und rechtsgegründetes Bitten, Sie wollen geruhen, Eingangs bemeldete gravirliche Decretum brevi manu[54] wieder aufzuheben, dagegen dann mein unter Gerichtliches Siegel genommenen Mobiliar Vermögen in Betrachtung meiner befugten Revocation der vorhin geschehenen cessionis bonorum und sonst angeführten Rechtsgründe allervorderst entsiegeln zu laßen, und solchergestalten mir die fernere administration meines Vermögens, zu vorhabender Befriedigung meiner Creditoren und zu meiner Disposition, als wo wieder kein einziger meiner Creditorum contradiciret, rechtsgen nicht wiederum einzuräumen.

Desuper decentissime implorando

Conc. GA Cassius: D.

Georg Moritz Lowitz.



Fußnoten

  1. Per modum supplicationis: Nach Art eines Bittgesuchs.
  2. Revocatio: Widerruf.
  3. ut intus: wie darinnen.
  4. Die Anhänge sind nicht überliefert.
  5. Dieser Bescheid ist nicht überliefert.
  6. Aktennummer in der Designatio Actorum.
  7. nomine petente: im Namen des Antragstellers.
  8. ex officio: von Amts wegen.
  9. Dekret vom 02.05.1767, Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 75.
  10. Cessio Bonorum: Abtretung der Güter des zahlungsunfähigen Schuldners an seine Gläubiger.
  11. Oblation: Opfer, hier: freiwillige Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung.
  12. Edictal citation: Öffentliche Vorladung.
  13. graviren: hier: zum Nachteil gereichen.
  14. ad avertendum praeiudicium: zur Abwendung des Vorentscheides.
  15. intra currens ad huc fatale decendii: innerhalb der bis jetzt aktuellen Frist von zehn Tagen.
  16. Remedium Supplicationis: das Heilmittel der Bittschrift.
  17. interponiren: ein Rechtsmittel einlegen.
  18. gravamen: Beschwerlichkeit, beschwerliche Last.
  19. praesupponiren: stillschweigend voraussetzen.
  20. allegiren: anführen, sich beziehen auf.
  21. Nachdem sich Lowitz für zahlungsunfähig erklärt hatte, war seinem Sohn als Kurator der Advokat Heinrich Arnold Fincke zugewiesen worden.
  22. Tobias Lowitz (22.04.1757-07.12.1804) war das einzige überlebende Kind aus der zweiten Ehe von Georg Moritz Lowitz.
  23. imputiren: zurechnen, zuschreiben.
  24. praefigirete Frist: vorher festgesetzte Frist.
  25. Christian Gottlieb Riccius (1697-1784) war seit 1747 Universitäts-Secretär und seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften in Göttingen.
  26. Georg Philipp Meyenberg (1732-1791) war Mitglied des Göttinger Magistrats und seit 1757 zweiter Stadtsekretär. Zu ihm siehe:
    Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 268.
  27. Der Advokat Johann Christian Kampe war als Insolvenzverwalter eingesetzt worden, siehe den Bericht von Meyenberg vom 06.04.1767.
  28. Lowitz hatte aus der Manufaktur- und der Klosterkasse insgesamt 3000 Taler Vorschuss erhalten. Die Hälfte seiner Schulden war ihm erlassen worden.
  29. statum bonorum: Zustand der Güter.
  30. competirende legitimae: zustehende Erbteile.
  31. Praetension: Anspruch
  32. sistiren: einstellen.
  33. prorogatio: Aufschub.
  34. ex falsis praesuppositio: unter falschen Voraussetzungen.
  35. Johann Florentin Sachse war Apotheker in Göttingen gewesen.
  36. adjutorio flebili: traurige Unterstützung.
  37. cedirete: abtrat.
  38. Halbschied: Hälfte.
  39. remittiren: erlassen.
  40. Lowitz hatte sich vom 10. bis zum 28. April in Hannover aufgehalten.
  41. Lowitz hatte in Hannover mit Levin Adolph von Hake (1708-1771) gesprochen, der seit 1754 Geheimrat in Hannover war. 1770 wurde er nach dem Tod von Münchhausen desssen Nachfolger, starb allerdings kurz darauf.
  42. Vgl. Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 132.
  43. Im Original steht hier Quintung.
  44. praevia inspectione: nach vorausgehender Durchsicht.
  45. retardiren: zurückgeben.
  46. Lowitz hatte von Heinrich August Meyer (1737-1799) 1000 Reichsthaler geliehen bekommen. Meyer war Bergamtsauditor in Clausthal. Der Vertrag befindet sich im Stadtarchiv Göttingen: Amtsbücher Exp. IV Bd. 23, S. 587-595. Vgl. auch den Eintrag zu Meyer im Siebenfacher Königl. Groß-Britannisch- und Chur-Fürstl. Braunschweig-Lüneburgischer Staats-Calender für 1763, S. 34.
  47. Anna van den Hoeck geborene Perry (1709-1787), war die Witwe des Buchdruckers und Buchhändlers Abraham van den Hoeck (um 1700-1750). Sie wohnte in der heutigen Weender Straße 46, und damit unweit des Wohnhauses von Lowitz.
  48. imprimiren: eindrücken.
  49. absque injuria: ohne Unrecht.
  50. Dominium: Gebrauch.
  51. favori: Vorzug.
  52. renunciiren: verzichten.
  53. Assignation: Geld- oder Zahlungsanweisung.
  54. brevi manu: kurzer Hand.