Briefwechsel Georg Moritz Lowitz
Kurzinformation zum Brief | |
Autor | Lowitz, Georg Moritz (1722-1774) |
Empfänger | Supplikation an die Universitätsdeputation |
Ort | Göttingen |
Datum | 29. Juni 1767 |
Signatur | Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 141-164 |
Transkription | Hans Gaab, Fürth |
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praes. d. 29. Iun. 67
Permodum Supplicationis[1] Rechts=
befugte Revocation[2], Erklärung
und Bitte,
ut intus[3]
Mein
des Professoris Georg Moriz Lowitz
Mit Anh. Sub Nro: 1. und 2.[4]
ad acta
mein Debitwesen
betreffend.
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Königlich Großbrittanische zur Churfürstl. Braun=
schweig Lüneburg. Georg August Univ: Deputation
Hochverordnete Herren
Magnifice, Hochwürdige, Wohl= und HochEdelgebl.
Hochgelahrte, HochErfahrene und
HochzuEhrende Herrn!
Eüre Magnificenz Hochwürden Wohl= und HochEdelgebohrne haben in meiner bekanten Debit=Sache mittelst Bescheides[5] vom 20ten Junii c.a. welcher mir am 23ten ejusdem eröfnet, und
/23.[6]
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zugefertiget worden, folgendermaßen
nomine petente[7], mithin
also ex officio[8], zu erkennen beliebet;
"daß weil ich in der mir per Decretum vom 2ten Maij[9] c.a. anberaumten Frist, solche Mittel, wodurch die cessio Bonorum[10] wieder aufgehoben werden könte, beÿzubringen nicht vermogt, nunmehro in dießen conformitaet dem oblations[11] processe gemäß, mit der Edictal citation[12] meiner Creditorum, wie auch mit Verfertigung des Inventarii und dem öffentlichen Verkauffe der vorhandenen Haab und Güther verfahren werden solle." |
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Wann nun aber ich durch jetzt=ermeldeten
Bescheid; vorbehaltlich
richterlichen Respects, mich
gar sehr gravirt[13] zu seÿn erachte,
und daher nicht zugeben kan, daß,
dem gemäß wieder mich verfahren
werde; so finde mich solch annoch
ad avertendum praejudicium[14]
genötiget, dawieder intra currens
ad huc fatale decendii[15] hiemit
das Remedium Supplicationis[16]
nicht nur zu interponiren[17],
sondern auch solches folgendermaßen
sofort zu justificiren.
Mein aus beregten Decreto mir erwachsenes gravamen[18] bestehet kürztlich darinnen,
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wenn nemlich einhalts deßelben
die Eröfnung und Fortsetzung
des oblations processus daher erkand
werden wollen, weilen ich
binnen der per Decretum de 2ten
Maij c.a. anberaumten Frist
solche Mittel, wodurch die cessio
Bonorum wieder aufgehoben
werden könte, nicht beÿgebracht.
Es ist also hieraus abzunehmen,
daß E. Hochlöbl. Judicium beÿ Abfaßung
dieses Decreti praesupponiret[19] habe, ich seÿ an fruchtloser
Verstreichung besagten Termini
würcklich schuld. Von Eürl. Magnificenz
Hochwürden, Wohl= und
HochEdelgebohrn bekanten Rechtseinsicht
bin ich ingegen versichert,
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daß allegireter[20] gravirliche Bescheid
nimmermehr also, wie geschehen,
ausgefallen seÿn würde, wann
über den Vorgang in denen
meines Debit=Wesens halber
abgehaltenen Terminum, und
über die darauf ertheilete Gerichtliche
Resolution jedesmahl
der Rechtlichen Vorschrift gemäß
ein förmliches Protocoll geführet,
solches partibus verlesen, und ad
acta geleget worden, denn wen
dergleichen Protocolla existireten,
und beÿ dem Acten befindlich
gewesen wären; so
wüde Illustris Dnus Referent
daraus deütlich haben ersehen
können, daß es keinesweges
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mir, sondern dem verordneten
Curatori[21]
meines Sohnes[22]
zu imputiren[23],
daß jene zu bewürkender
wieder Aufhebung der
geschehenen cessionis Bonorum
mir praefigirete Frist[24] fruchtlos
verstrichen seÿn.
Im ersteren nach abgegebenen Decreto de 2ten Maij c.a. über mein Debitwesen abgehaltenen Termino, worinnen Eürl. Magnificenz nebst Herrn Sÿndico Riccius[25], wie auch Vice Syndico Meÿenberg[26], qua Anwald der Königl. Closter und Manufactur Casse, der bestellete Contradictor Advocatus Campe[27], der Curator meine Sohnes Advocatus Fincke und ich nebst
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meinem Rechtl. Beÿstande
gegenwärtig waren, fiel die
mündliche uns ertheilete Resolution,
wie ich mich noch genau entsinne,
dahin aus, daß zu Beschaffung
derjenigen Sicherheit, welche
ex parte Königl. Churfürtl. Regierung
wegen der noch forderenden
Fünffzehnhundert
Thaler[28] verlanget würde, ich und
der Curator meines Sohnes zu
allervorderst zusammen kommen,
den statum bonorum[29] zu Ausfündigmachung
der ihm competirenden
legitimae[30] examiniren, und
bestimmen müsten, wenn nun
hierauf ermeldeter Curator davon
Bericht erstattet, und nicht nur
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in den öffentlichen Verkauff
meines Hauses sondern auch in vorzügliche
Bezahlung der benanten
Königl Churfürstl. Cassen von
denen auffkommenden Haußkaufs=Geldern
ausdrücklich consentiret
haben würde, als dann, ehender
aber nicht, könne und solle über die
von mir nachgesuchte Aufhebung
des Oblations Processus füglich erkand,
und Verfügung gemacht werden.
Solchenem nach habe ich mich mit dem
Curator meines Sohnes der Sache
und des mir inherireten Vermögens
wegen unterredet; und den Zustand
meiner Haab und Güther in
ohngefährlichen und nur mäßgen
Anschlag gebracht, die legitimani
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bestimmet, daneben die Abrede
dahin genommen, daß er, Curator,
der Hochlöbl. Deputation davon vordersahmst
Bericht erstatten, und
sich in Absicht der Königl. Cassen
praetensionen[31] erforderlich erklähren
wollen. Nun habe ich zwar
auf die Communication solchener
vom Curator Fincken einzubringenden
Berichtes und Anerklärung
täglich und mit vielen Verlangen
gehoffet; nachdem mir aber bemeldetes
Exhibitum nicht in der oben
bemerckten praefigireten Frist,
sondern erst nach abgefaßeten
und mir eröfneten gerichtlichen
Bescheides qu: mitgetheilet worden;
so ist daher mir nicht zu im=
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putiren, daß meine desfals erforderliche
Gegenerklärung, und die
Rechtsgründe, warum der Oblations
Processus zu sistiren[32], binnen derselben
nicht eingebracht habe.
Alles was man mir hiebeÿ dem Anschein nach zur Last legen könte, mögte dieses seÿn, daß ich nemlich um prorogationem[33] termini zeitig nachsuchen sollen; allein, da ich selbst kein Juriste bin, und vorhin keinen Rechtsgelehrten in meiner Sache zu Rathe gezogen; so mag daher bemeldete Verabsäum= und Unterlaßung mir in einer so wichtigen Angelegenheit nicht zum praejudiz gereichen; bevorab Eürl. Magnificenz, Hochwürden,
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Wohl= und HochEdelgebohrn aus meinen
ferneren Vorbringen sathsahm ermeßen
werden, daß die von mir ex
falsis praesuppositio[34] geschehene
cessio bonorum vorwaltenden Umständen
nach zu revociren befugt,
und mithin der sogenante Oblations
process schlechterdings sistiret
werden müße; wie ich den beregte
von mir aus einer ungegründeten
Besorgung geschehene Cessio bonorum
hiemit feÿgerlichst revociret haben will.
Wenn der Grund und die Veranlaßung,
die meine Debitorem zur cession seines
Vermögens genöthiget, hinwegfällt, so
ist er bekantermaasen befugt, die geschehene
cession zu revociren, und es
mus sodann der oblations Process nicht
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weiter fortgesetzet werden.
Es war nun nichts, als die mir fälschlich eingebildete Furcht und Besorgnüß, meine Creditoren aus meinen Mitteln nicht bezahlen zu können, welche mich zur Cession meiner Haab und Güther veranlaßete; denn so hatte nicht nur die Königl. Regierung wegen der beiden respective aus der Closter und Manufactur Casse mir vorgeliehenen dreÿtausend Thaler Capital, sondern auch die Hl. Apothequers Sachsen[35] und Erben hieselbst einer auß einige funfzig Tahler sich erstreckende Forderung halber mich würcklich verklaget; daneben muste mein Sohn ratione maternorum, und der dar ab ihm competirenden
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Legitimae vorzüglich befriediget
werden, ferner machte ich mir die
Besorgnisse, es mögte ein oder ander
von denen, so vormahls an den bekanten
Weltkugelwercke Theil genommenen,
wieder mich aufstehen und klagbahr
werden, und endlich waren noch
andere Schuldposte zu bezahlen, welcherwegen
ich privatim anerinnert wurde;
als ich in dem irrigen und ungegründeten
Vermuthen, eine mein Vermögen übersteigende
Schuldenlast zu haben, zu dem
Rechts befugten adjutorio flebili[36] meine Zuflucht
nahm und meine gesamte Haab=
und Güther, gerichtlich cedirete[37] .
Ich bin aber nunmehro überzeuget, daß meine damahlige Besorgnis worüber ich mit keinen Menschen zu Rathe ging, unnötig
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und ungegründet gewesen, auch mein
Vermögen allerdings beträglicher seÿn, als
zu Befriedigung meiner gesamten Creditoren
erforderlich: denn so ist meine
besagte eitele Besorgniß 1.) dadurch größtentheils
gehoben, daß die Königl. Churfürstl.
Regierung mir die Halbschied[38]
der eingeklagten Forderung unter einer
Bedingung die schon werckthätig gemacht
worden, bekantermaaßen gnädigst
erlaßen; Dieselbe hat nemlich
wegen der forderenden Fünfzehnhundert
Thaler Gerichtl. Sicherheit verlanget.
Da nun ich bereits ein termino declariret,
daß Königl. Regierung respectu
obenbemeldeter Casenforderungen
á 1500 rth. an Golde von denen für mein
öffentlich zu verkauffendes Hauß auf=
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kommenden Kaufgeldern befriediget
werden sollen, der Curator meines Sohnes,
als vorzügl. Creditor auch hierinnen
laut seines allegireten exhibiti, sub spe,
daß es ex parte Judicii genehmiget werde,
consentiret hat, und dann sothaner desiderirete
Gerichts Consens vorwaltenden
Umständen nach, um so weniger denegiret
werden mag, maaßen denen Königl. Churfürstl.
Cassen mein Hauß specialiter
verhÿpotheciret ist, und meine Seel. Frau,
sich vor die Schuld bündigst verbürget hat;
so ist die ex parte Königl. Regierung verlangte
Sicherheitsbeschaffung damit berichtiget,
und mithin die condition unter
welcher mir die Halbschied der schuldig gewesenen
3000 rthl. remittiret[39] worden, hinlänglich
erfüllet. Noch mehr aber ist
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2.) meine hiebevorige Besorgniß in welcher
ich tempore factae cessionis bonorum
irrig stand, verschwunden, da mir,
wie ich im letzt abgewichenen April
Monathe zu Hannover gegenwärtig war,[40]
von hoher Hand[41] versichert worden,
daß ich wegen aller etwa besorgenden
Ansprache in Betracht des unter Händen
gehabten Weltkugelnwercks gesichert leben
könne, gestallten diejenigen, die darüber
beÿ Königlicher Regierung angefragt,
die Resolution ertheilet worden, daß
nachdem der eigentliche Director und Entrepreneur
bemeldeten Wercks, weÿl. Rath
Franz verstorben,
und der Feind während dem Kriege, daß gesamte Kugellaboratorium
kundbahr runiniret habe, solcherwegen
zur Vollendung des angefangenen Kugel=Wercks
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keine Hofnung fürhanden seÿe, und denn
die Anfragende sich damit beruiget, und
keine fernere Bewegung gemacht hätten.
Vors 3te) ist mir einer meiner guten Freunde behülfflich gewesen, die Rel. Apothequer Sachsen respecte ihrer wieder mich eingeklagten Forderung vom 25ten hujus mens:[42] c.a. gütlich zu befriedigen, und klaglooß zu stellen; wie dieses derselben mir darüber ertheilete und sub Nro: 1 in Originali hiebeÿgefügte Quittung[43], welche praevia inspectione[44] mir zu retradiren[45] bitte, des mehren begnüget, und zweifele ich nicht, es werde ermeldete Rel. Sachsen davon selbsten ad acta referiret haben.
So viel hiernächst die Befriedigung meiner übrigen sich angegebenen und bekand gewordenen Creditorum, nahmentlich
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der Bergfactor Meier[46] auf dem Hartze ratione
seines aus einer hÿpothecarischen Schuld
noch forderenden Restes, desgleichen
des Curatoris meines Sohnes in puncto
praetendirender legitimae und die
Rel. Buchhändelers Vandenhoecks[47] wegen
einer zu forderen gebunden Bücher
Rechnung anbelanget; so finde ich mein
Vermögen, nach einen desfals gemachten
sehr geringen Anschlage weit
beträchtlicher, als es zu Bezahlung meiner
gesamten Creditoren erforderlich;
wie dann dieses der Curator meines
Sohnes auf vorgängig darüber eingezogene
Käntniß inhalts seines
mehr allegireten exhibiti selbst attestiret
hat. Dem Bergfaktor Meier
gebe hiemit ausdrückliche Anweisung
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sich nach vorgängig befriedigten Königl.
Churfürstl. Cassen von denen aufkommenden
Haußkaufs Geldern völlig bezahlet
zu machen. Dem Curatori meines
Sohnes erlaube ich gleichfals, dasjenige,
was nach geschehener Bezahlung bemeldeter
beÿden Schuldposten von denen
Kaufgeldern übrig bleiben wird, auf
Abschlag der respectu competirender
legitimae praetendireten Achtzehnhundert
Thaler an- und zu sich zu nehmen,
ratione des residui hingegen soll derselbe
nebst der Rel. Vandenhoeck aus
meinen zu verkauffenden Mobiliar
Vermögen völlig befriediget und bezahlet werden;
wie ich dann die geforderte Summam
der legitimae á 1800 rth. ob ich gleich dagegen
verschiedenes rechtl. erwiedern könte,
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aus Liebe zu meinem Sohn und zu Vermeidung
undienlicher Weitläuftigkeiten
als richtig und zuverläßig acceptiret
haben will, mich auch noch überdem
zu mehrer Versicherung bemeldeten
meines Sohnes, und der Rel. Vandenhoecks
praetension im verlangten Falle eÿdlich
zu erhärten erbiethe, daß ich diese Schuldposten
aus dem Verkauffe meines Mobiliar
Vermögens tilgen, und überhaupt nicht ehender
von hier hinwegziehen wolle, bis ich
meinen jedem, der mit Recht an mir was
zu fordern, völlig befriediget und bezahlet habe.
Wie nun Eurl. Magnificenz, Hochwürden,
Wohl= und HochEdelgebohrn hieraus erkennen
werdebm daß ich lediglich aus einer mir
fälschlich imprimirten[48] Besorgniß und
keineswegs aus gegründeten Unvermögen
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meine Creditoren befriedigen zu können,
meine Haab und Güther gerichtlich cediret, gestalten
besage des vom Curator meines Sohnes,
Advoc. Fincken meines Vermögens wegen
selbst gemachten gar mäßigen Aufschlages
worauf ich mich beziehe, solches beträget: als es
zu Tilgung meiner Schulden nunmehro erforderlich
ist, mithin absque injuria[49] von mir
nicht behauptet werden mag, daß ich mich in dem
Stande eines verarmten Schuldners befinde;
auch durch die solchergestalten geschehene
Cession meines Vermögens mir keinesweges
daß daran competirende Dominium[50] sondern
lediglich deßen administration einsweilen
benommen, hiernächst bekanten Rechtens,
re adhuc integra, poenitentia ductus, hoc est
distractione nondum facta, voluntatem suam
mutare, Bona recipere, ac defendendo sese,
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vell etiam solvendo, efficere posse debitorem,
ne bona veneant, und dieses um
so mehr, da nemlich die cessio bonorum
dem Debitori zum vorzüglichen favori[51]
gereichet, ein jeder hingegen dem für ihm
introducireten Favori renunciiren[52]
kan, überdem die meinen Creditoribus
von mir gegebene assignationes[53] und
verlangten fals anerboten eÿdliche
caution vorwaltenden Umständen nach
der baaren Bezahlung gleich zu achten,
und dene sowohl die Königl. Regierung
als auch meines Sohnes bestelleter Curator,
und laut Anlage sub No 2 die Rel: Vandenhoeck
in die Entsiegelung meiner
Effecten nicht nur consentiren, sondern
auch der Curator wieder die Eröfnung
des oblations Processus und alle zu
Minderung meines Vermögens gereichten
Weitläuftigkeit ausdrückl. protestiret;
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So gelanget solchemnach an Eürl. Magnificenz
Hochwürden, Wohl= und HochEdelgebl. mein gehorsahmtes und
rechtsgegründetes Bitten, Sie wollen geruhen,
Eingangs bemeldete gravirliche Decretum
brevi manu[54] wieder aufzuheben, dagegen
dann mein unter Gerichtliches Siegel
genommenen Mobiliar Vermögen in
Betrachtung meiner befugten Revocation
der vorhin geschehenen cessionis bonorum
und sonst angeführten Rechtsgründe allervorderst
entsiegeln zu laßen, und solchergestalten
mir die fernere administration
meines Vermögens, zu vorhabender
Befriedigung meiner Creditoren
und zu meiner Disposition, als wo wieder
kein einziger meiner Creditorum contradiciret,
rechtsgen nicht wiederum
einzuräumen.
Desuper decentissime implorando
Conc. GA Cassius: D.
Georg Moritz Lowitz.
Fußnoten
- ↑ Per modum supplicationis: Nach Art eines Bittgesuchs.
- ↑ Revocatio: Widerruf.
- ↑ ut intus: wie darinnen.
- ↑ Die Anhänge sind nicht überliefert.
- ↑ Dieser Bescheid ist nicht überliefert.
- ↑ Aktennummer in der Designatio Actorum.
- ↑ nomine petente: im Namen des Antragstellers.
- ↑ ex officio: von Amts wegen.
- ↑ Dekret vom 02.05.1767, Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 75.
- ↑ Cessio Bonorum: Abtretung der Güter des zahlungsunfähigen Schuldners an seine Gläubiger.
- ↑ Oblation: Opfer, hier: freiwillige Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung.
- ↑ Edictal citation: Öffentliche Vorladung.
- ↑ graviren: hier: zum Nachteil gereichen.
- ↑ ad avertendum praeiudicium: zur Abwendung des Vorentscheides.
- ↑ intra currens ad huc fatale decendii: innerhalb der bis jetzt aktuellen Frist von zehn Tagen.
- ↑ Remedium Supplicationis: das Heilmittel der Bittschrift.
- ↑ interponiren: ein Rechtsmittel einlegen.
- ↑ gravamen: Beschwerlichkeit, beschwerliche Last.
- ↑ praesupponiren: stillschweigend voraussetzen.
- ↑ allegiren: anführen, sich beziehen auf.
- ↑ Nachdem sich Lowitz für zahlungsunfähig erklärt hatte, war seinem Sohn als Kurator der Advokat Heinrich Arnold Fincke zugewiesen worden.
- ↑ Tobias Lowitz (22.04.1757-07.12.1804) war das einzige überlebende Kind aus der zweiten Ehe von Georg Moritz Lowitz.
- ↑ imputiren: zurechnen, zuschreiben.
- ↑ praefigirete Frist: vorher festgesetzte Frist.
- ↑ Christian Gottlieb Riccius (1697-1784) war seit 1747 Universitäts-Secretär und seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften in Göttingen.
- ↑ Georg Philipp Meyenberg (1732-1791) war Mitglied
des Göttinger Magistrats und seit 1757 zweiter Stadtsekretär. Zu ihm siehe:
Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 268. - ↑ Der Advokat Johann Christian Kampe war als Insolvenzverwalter eingesetzt worden, siehe den Bericht von Meyenberg vom 06.04.1767.
- ↑ Lowitz hatte aus der Manufaktur- und der Klosterkasse insgesamt 3000 Taler Vorschuss erhalten. Die Hälfte seiner Schulden war ihm erlassen worden.
- ↑ statum bonorum: Zustand der Güter.
- ↑ competirende legitimae: zustehende Erbteile.
- ↑ Praetension: Anspruch
- ↑ sistiren: einstellen.
- ↑ prorogatio: Aufschub.
- ↑ ex falsis praesuppositio: unter falschen Voraussetzungen.
- ↑ Johann Florentin Sachse war Apotheker in Göttingen gewesen.
- ↑ adjutorio flebili: traurige Unterstützung.
- ↑ cedirete: abtrat.
- ↑ Halbschied: Hälfte.
- ↑ remittiren: erlassen.
- ↑ Lowitz hatte sich vom 10. bis zum 28. April in Hannover aufgehalten.
- ↑ Lowitz hatte in Hannover mit Levin Adolph von Hake (1708-1771) gesprochen, der seit 1754 Geheimrat in Hannover war. 1770 wurde er nach dem Tod von Münchhausen desssen Nachfolger, starb allerdings kurz darauf.
- ↑ Vgl. Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 132.
- ↑ Im Original steht hier Quintung.
- ↑ praevia inspectione: nach vorausgehender Durchsicht.
- ↑ retardiren: zurückgeben.
- ↑ Lowitz hatte von Heinrich August Meyer (1737-1799) 1000 Reichsthaler geliehen bekommen. Meyer war Bergamtsauditor in Clausthal. Der Vertrag befindet sich im Stadtarchiv Göttingen: Amtsbücher Exp. IV Bd. 23, S. 587-595. Vgl. auch den Eintrag zu Meyer im Siebenfacher Königl. Groß-Britannisch- und Chur-Fürstl. Braunschweig-Lüneburgischer Staats-Calender für 1763, S. 34.
- ↑ Anna van den Hoeck geborene Perry (1709-1787), war die Witwe des Buchdruckers und Buchhändlers Abraham van den Hoeck (um 1700-1750). Sie wohnte in der heutigen Weender Straße 46, und damit unweit des Wohnhauses von Lowitz.
- ↑ imprimiren: eindrücken.
- ↑ absque injuria: ohne Unrecht.
- ↑ Dominium: Gebrauch.
- ↑ favori: Vorzug.
- ↑ renunciiren: verzichten.
- ↑ Assignation: Geld- oder Zahlungsanweisung.
- ↑ brevi manu: kurzer Hand.