Briefwechsel Georg Moritz Lowitz
Kurzinformation zum Brief | |
Autor | Deputation der Universität |
Empfänger | Dekret |
Ort | Göttingen |
Datum | 28. März 1767 |
Signatur | Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 59, 66 |
Transkription | Hans Gaab, Fürth |
In Sachen Anwalds der Königl. und Churfürstl. Braunschw. Lüneb. Manufactur Casse, des Herrn Vice Syndici Meyenbergs[1] Klägers an einem, entgegen den Herrn Prof. George Moritz Lowitz, Beklagten am andern Theile, wird beÿden das in Termino am 26. Mart. currentis abgehaltene Protocoll in Abschrifft mitgetheilet, und darauf zum Bescheid erkannt, daß vor allen Dingen Beklagter anderer Gestalt und beßer als geschehen die ihme in Originali nochmals vorzulegende und von ihm und weÿl. Rath Franzen ausgestellte und unterschriebene Obligation sub poena recogniti zu agnosciren schuldig. Wie denn Terminus darzu auf den 13. April hiermit angesetzet wird, und werden die Partheien gedachten Tages vor Mittags um 10. Uhr auf dem Concilio zu erscheinen und diesem Decreto die gebührende Folge zu leisten, hierdurch citiret und vorgeladen. Im Übrigen wird Beklagter mit seinen ante Terminum recognitionis sein zu bringende Exceptionibus tam dilatoriis quam peremtoriis nunmehro praecludiret. Decretum in Deput. acad. Göttingen den 28. Martii 1767.
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[Scan 66]
Nachdem der Herr Professor George Moritz Lowitz am 26. Mart. 1767 ad
protocollum gerichtlich zu erkennen
gegeben, was massen er in solche Umständen sich gegenwärtig befindete, daß er die
Königl. Manufactur-Casse und ander Creditores mit Gelde zu bezahlen ausser Stande wäre,
und er sich daher gemüßiget sehe seine sämtlichen Creditoribua seine bona zu cediren,
so wird demselben beÿ solcher geschehenen Declaration gerichtswegen nun anbefohlen alle seine
Creditores und diser an ihn habenden Schuldforderungen schrifftlich anzuzeigen, auch eine ordentliche
Specification seines sämtlichen Vermögens, es bestehe solches worinnen es wolle, wie auch
die activ-Schulden in das Gerichte fördersamst zu übergeben, und so dann die übergebene
Specification, daß alle in solcher völlig enthalten, eidlich zu bestärcken. Wie dann
zu denen cedireten bonis ein Curator bonorum ohne Verzug bestellet werden soll. Und obgleich derselbe
die Cessionem bonorum mit gewissen Bedingungen zu thun vermeinte; so wird doch Ihme gerichtswegen
unverhalten, daß dergleichen Cession schlechterdings geschehen müße, es seÿ denn
daß die sämmtlichen Creditores diese vorgeschlagenen Bedingungen eingehen und Ihme
darinnen willfahren wolten, ohne dieser Einwillig= und Genehmhabung aber könne das Gerichte
nichts verfügen, wie denn darüber die sämmtlichen Creditores so bald sichs
thun läßet, vernommen werden sollen. Decretum in Deputat. acad.
Göttingen den 28. Mart. 1767
insinuiret den 1. April 1767.
Fricke[3]
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Fußnoten
- ↑ Georg Philipp Meyenberg (1732-1791) war Mitglied
des Göttinger Magistrats und seit 1757 zweiter Stadtsekretär. Zu ihm siehe:
Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 268. - ↑ Nummer des Dokuments in der Designatio Actorum.
- ↑ Johann Daniel Christoph Fricke (1735-1809) war seit 1763 Pedell in Göttingen. Vgl. Lichtenberg, Georg Christoph: Briefwechsel, Band 4: 1793-1799. Unter Mitarbeit von Julia Hoffmann herausgegeben von Ulrich Joost und Albrecht Schöne. München: Beck 1992, S. 1059.
- ↑ Nummer des Dokuments in der Designatio Actorum.