Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Deputation der Universität
Empfänger Protokoll
Ort Göttingen
Datum 26. März 1767
Signatur Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 64-65, 58
Transkription Hans Gaab, Fürth


Actum Göttingen den 26. Mart. 1767.
auf dem Concilio

Da auf heute der Terminus recognitionis vel juratae diffessiionis[1] in Sachen der Königl. Manufactur Casse und des Hl. Prof. Lowitz um 10. Uhr angesezet war; so erschien der Hl. Professor Lowitz in Person, und weil der Herr Vice-Syndicus Meyenberg[2] noch nicht gegenwärtig war; so gab derselbe zu erkennen, er wolte was ad protocollum geben ehe noch der H. Vice Syndicus Meÿenberg gegenwärtig wäre. Dieser Vortrag bestand nun darinne: Was massen der ietzo die Manufactur=Casse 2000 Rt von ihm forderte so könte er nicht bergen, daß er in solchen Umständen sich gegenwärtig befände, daß er zur Zeit mit Geld nicht bezahlen könnte. Er wolte dahero seine bona seinen sämtlichen Creditoribus cediret,[3] und gebethen haben, daß alle diejenigen, so beÿ dem Kugelwerk ins besondere interessiert seÿn, gewöhnlicher Maassen citiret werden möchten, wie er denn, die zu dem Kugelwerk den Vorschuß gethanene Creditores schrifftlich dem Judicio übergeben wolte, vorzulegen[?]. Es wäre auch das mit seiner Frau erzeugte Kind vorhanden, welchem die Legitima[4] von dem mütterlichen Nachlaß, vermöge des Testamentes, gehörete; mithin würde auch dieser von denen cedirten Güther vorzüglich müssen bedacht werden. Es wären auch hier Creditores vorhanden, die auch ihre Anforderung beÿm Judicio liquidiren würden.

Er declarirte dabeÿ, er habe deswegen diese Mittel ergreiffen müßen, weil er mit der Regierung keinen Process haben und gegenwärtig anfangen wolle, Seine Exceptiones[5] würden gegen die Königl. Regierung zu weitläuftig fallen, und der Process zu lange deshalben dauern.

Als er nun angeführter massen bonis cediret, so gab er doch dabeÿ zu erkennen,

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[Scan 65]
er wolle sich dabeÿ doch einige Kleinigkeiten reserviren, die er nicht seinen Creditoribus cediret haben wollte.

1.) Daß sie ihm ex massa concursus wöchentlich zu seinem Unterhalt etwas hergeben möchten, so lange es nöthig wäre beÿ Concurse alhier zu seÿn. Und daß
2.) die Sachen so er zum Zeichnen brauche, doch gelassen werden möchten.

Protoc prod. et ad pr ob. dimissus

in fidem
CG Riccius


[Scan 58]

Actum Göttingen den 26. Mart. 1767
auf dem Concilio

In Sachen der Königl. Manufactur Casse und des Hln. Professoris Lowitz in punctoe des an diesen und Franzen geschehenen Vorschuß von 2000 Rt ward auf heute terminus um 10. Uhr vor Mittages angesezet und sowohl der Vice Syndicus Herr Meyenberg als der Professor Lowitz erschienen in solchem in Person. Der erste producirte die von dem weÿl. Rath Franz und Lowitz am 25. Junii 1755 an die Königl. Manufactur Casse ausgestellte Obligation, der ander, als der Hl. Professor Lowitz agnoscirte diese Obligation nur in soweit als er solche eigenhändig mit seinem Nahmen unterschrieben, die Obligation selber aber könte er nicht agnosciren; indessen gabe er auf Befragen doch zu verstehen, daß das Geld der 2000 Rt an Ihn und an Herr Franz seel. bezahlet worden seÿ.

Der Vice Syndico Herr Meÿenberg als Anwald der Königl. Manufactur-Casse declarierte hierauf er könnte diese agnition so wie solche geschehen nicht annehmen, wolte dahero gebethen haben, daß solche dem Bekl. fürgelegte Obligation für agnosciret erkennet werde: und weil Herr Bekl. die etwan habende Exceptiones tam dilatorias quam peremtorias nicht wie ihme ingrosieret gewesen, ante terminum eingebracht, so wolte er gebethen haben, solchen nunmehro mit diesen zu praeludiren und denen vorigen petitis gemäß zu verfahren.

Protoc. Prael. et adprob. dimittebantur

in fidem
-Riccius

/8.[8]



Fußnoten

  1. Terminus recognitionis vel juratae diffessiionis: Termin zur Anerkennung eines juristischen Sachverhaltes oder zu Einwendungen dagegen.
  2. Georg Philipp Meyenberg (1732-1791) war Mitglied des Göttinger Magistrats und seit 1757 zweiter Stadtsekretär. Zu ihm siehe:
    Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 268
  3. Bonis cediren: Seine Güter an die Gläubiger abtreten, seinen Bankrott erklären.
  4. Legitima: Erbteil.
  5. Exceptiones: Einwendungen.
  6. Aktennummer in der Designatio Actorum.
  7. Christian Gottlieb Riccius (1697-1784) war seit 1747 Universitäts-Secretär und seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften in Göttingen.
  8. Aktennummer in der Designatio Actorum.