Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Bilderbeck, Rudolf Christoph von (1714-1786)[1]
Empfänger Rechtliches Gutachten
Ort Hannover
Datum 18. August 1763
Signatur Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-1, Bl. 78r-87v
Transkription Hans Gaab, Fürth


I.
Die Anfragen der Universitäts Deputation
betreffend

So leidet es quoad 1mam quaest: woll wenig Zweiffel, daß dem Professori L. keine Fragen schrifftlich fürzulegen.

Es ist nicht nur ungewöhnlich, daß den Inquisiten die Frag=Stücke, welche sie beantworten sollen, schrifftlich zugestellet werden, sondern es ist auch solches in allen geschriebenen Peinl: Process. Ordnungen, die darüber nachgeschlagen, ausdrücklich verbothen.

  Conf. Unsere Crim: instruct: Cap: 7 § 14
  Ludov. Crim: Proc: Cap. V. §. 7.
  Böhm: Jurispr. Crim: Sect 1. § 174 N. 3.

und zwar dieses nicht ohne guten Grund.

ad Num. Act. 32.[2]

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denn a) zugeschweigen, daß man auf das Betragen des Inquisiten, wenn er nicht persönlich vernommen wird, nicht Acht haben kan, wie doch geschehen muß, so giebet man b) demselben Zeit und Gelegenheit, sich auf seine Antwort zu schicken, und Unwahrheiten zu erdencken, wenn man demselben gewiße Frag=Stücke schrifftlich beantworten ließet, c) sind öffters beÿ dem Verhör selbst, nach Anleitung der vorkommenden Umstände neue Frag=Stücke hinzuzufügen, oder die entworffenen zu ändern, welches beÿ dergleichen schrifftl. Verfahren nicht geschehen mag, und d) sind beÿ einem summarischen Verhör,[3] wovon dermahlen die Rede, die Umstände dem Inculpaten nicht so woll abzufragen, als vielmehr

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er solche von selbst angeben muß, und kan also dergleichen examen um so weniger schrifftlich geschehen.

Zwar schreibet Pufendorff Proc: Crim: Cap: 14 § 17.

  personis honestiori quodam loco positis permittitur, non nunquam respondere literis, si leve sit delictum, vel ita comparata indicia, ut, an solennis contra eam personam inquisitio instituenda, dubium sit.

Allein eines theils redet er nur von demjenigen, was zu Zeiten geschiehet, mithin von keiner durchgängigen Gewißheit, und andern theils schräncket er seinen Satz auf gewiße Fälle ein, die hier nicht allerdings vorhanden sind.

Daß der Professor L. wie er N. act. 17 anführet, kein Jurist ist, thut nichts

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zur Sache, maßen er nicht über jura, sondern über facta vernommen werden soll, und es müsten, wenn jener Umstand erheblich, fast allen Inquisiten die Frag=Stücke schrifftlich fürgeleget werden, weil die wenigsten Juristen sind.

Quoad 2dam quaest: halt ich bedencklich, die Denunciaten so fort zum Reinigungs=Eid[4] zu laßen, zumahl den Prof: L. als welcher noch gar nicht summariter vernommen. Man würde dadurch gar zu sehr von der Regul abweichen, und denen Denuncianten nur Gelegenheit sich zu beschweren geben, maßen selbige die Sache nach aller Strenge untersuchet wißen wollen, und vielleicht, wenn Denuncianten beÿ dem leugnen verbleiben solten, mehrere Beweiß

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beibringen können.

Ich zweifle auch fast, ob diese sich so gleich zu Abstattung des Reinigungs=Eÿdes verstehen werden. Sie werden nach Anleitung ihre schrifftl. Vorstellungen vermutlich behaupten wollen, daß dazu keine hinlängliche Anzeigen wieder sie vorhanden, und es kan seÿn, daß sie diejenigen, welche bislang in actis vorgekommen, noch von sich ablehnen. Inzwischen könte nach dem summarischen Verhör des Professoris L. und wenn sich dabeÿ keine neue Umstände hervor thun solten, so fort auf den Reinigungs=Eÿd erkannt, mithin Denunciaten, wie schon in meinem ersten Gutachten angeführet, mit dem articulirten Verhör verschonet werden, maßen solches famam sehr sugilliret[5].

  Böhm: l. c. §. 169 seqq.

und daher woll eingestellet zu

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werden pflegt, wenn die Inculpaten honoratioris conditionis sind, und das in Frage seÿende Verbrechen nicht gar zu wichtig ist.

  Böhm. l.c. § 76, 163 seqq
  Lÿnck: Dec: 327.
  Kress: ad art: 6. C. C. §. 7. N. 2.

Auch könten Denuncianten woll vorläuftig befraget werden: Ob sie bereit, den Reinigungs=Eÿd abzuschweren, im Fall darauf erkannt werden solte?

Quoad 3tiam quaest: wird es meines Erachtens darauf ankommen: Ob die verschieden exemplaria eines jeden Pasquills von einer Hand geschrieben, oder nicht?

In erstern Fall würde es, um den Thäter annoch über kurtz oder lang ausfündig zu machen, hinlänglich seÿn, wenn man von jeder

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Schmäh=Schrifft ein Stück zurück behielte, die übrigen exemplaria aber könten so fort verbrannt werden, damit den Denuncianten und dem publico einige schlüssige Satisfaction angedeÿen möge.

In letztern Fall müste man der Sache vorerst, und bis keine Hoffnung die Thäther zu entdecken, mehr übrig, Anstand geben.


II.
Des HofRaths M.[6] Schreiben oder Vorstellung
anlangendt

Es ist zwar in dem Duell. Edict für die Universität Göttingen von anno 1735. und zwar art: 4. 6. und 8. versehen, daß die Injurien und Drohungen,

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welche unter denen Universitäts=Verwandten vorfallen, ex officio untersuchet und ernstlich bestraffet werden sollen.

Es hat auch der Pedell Fricke[7], eine in Eÿd und Pflichten stehende Person, N. act. 15[8]. eingezeuget, daß der Professor v. S.[9] nicht nur grobe Schimpffworte, sondern auch unschickliche Drohungen ausgestoßen. Ja ! es ergiebet das Protocoll sub N. act: 18.[10] daß dieser noch coram Deputatione gedrohet, sich selbst zu rächen, wenn er keine hinlängliche Satisfaction erhielte. Und scheinet also das Gesuch des HofRaths M. nicht unbillig zu seÿn.

Allein, so viel die von dem Pedellen eingezeigte Schimpff=Worte und Drohungen anlanget; so ist 1.) der v. S. besage protocolli N. act. 18

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deren nicht geständig, noch desfalls durch die Außsage gedachten Zeugens, für überführet zu halten.

Denn ob wohl sonst dem Bericht eines Nuncii jurati, in Ansehung deßen, was in sein Amt schläget, Glauben beÿzumeßen

  Gail. L. 1. Obs. 54 N. 4 seqq
  Böhm Introd: in Dig. tit. de injus voc: § 16. in f.

so kann man jedoch nicht sagen, daß die Außage des Pedellen Fricken etwas betroffen, welches mit deßen officio einige Verbindung gehabt, dazumahl derselbe an den v. S. gar nicht abgeschicket war.

2.) hat dieser niemand mit Nahmen genant, noch sich solchergestalt geäußert, daß man mit Gewißheit sagen könte, er habe den HofRath M.

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mit seinen Schimpff=Worten und Drohungen gemeinet, maßen letzter durch die Worte:

  der die gantze Academie in Unordnung setzet pp

sich hoffentlich nicht getrofffen, oder beschrieben halten wird. Iam vero convicium incerta personae factum non attenditur,

  C. 15. §. 9. # de injur.
  Böhm: eod. tit. §. 14

3.) Hat der v. S. dabeÿ /: welches nach der mehresten Criminalisten Meinung wenigstens einigermaßen entschuldiget :/ nicht so woll animum injuriandi et offendendi, als vielmehr retorquendi et se deffendendi gehabt, indem er nur denenjenigen, die ihn eines Verbrechens wegen in Verdacht hätten, oder solches ihm

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vorhalten würden, geschimpffet und respective gedrohet. Zu geschweigen

4.) daß er nicht pure, sondern nur sub conditione, wenn ihm nemlich jemand was vorhalten würde, gedrohet, und daß er nach seiner Angabe N. act: 18 /: die auch gantz glaublich ist :/ in Affect gewesen, als er mit dem Pedell geredet, und also woll selber nicht eigentlich gewust haben mag, was er gesagt.

In Ansehung derer coram Deputatione ausgestoßenen Drohungen aber ist ebenfalls zu erwegen, daß der v. S. niemand genant, daß des Drohen nur conditionale geschehen, daß er der Art, wie er sich zu rächen gewillet, nicht gedacht, und daß er abermahl hierbeÿ vermutlich in Affect gewesen, und daß desfalls

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keine Folgen zu befürchten sind.

Ich glaube also, daß wieder den Professorem v. S. dieses Puncts wegen, zumahl ex officio, weiter nichts vorzunehmen, als, daß man ihm etwan sein Betragen verwiese, mit dem Bedeuten, beÿ Vermeidung scharffer Ahndung, sich überall keiner Selbst=Rache anzumaßen.

Es würde jedoch, wenn dieses geschehen solte, den Professori K.[11] eben dergleichen Bedeutung zu thun seÿn, maßen derselbe N. act: 28:[12] sich ebenfalls bedrohlich vernehmen laßen.

Übrigens kan ich nicht unangemerckt laßen, wie es gut gewesen wäre, wenn man den HofRath M. von denen in actis vorkommenden anzüglichen und bedrohlichen Sachen des v. S. keine Nachricht

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gegeben, und dadurch die zwischen beÿden obwaltende Feindschafft nicht vermehret hätte.

Was endlich erster, aus einer neuerlich zum Vorschein gekommenen Pasquil, zur Beschwehrde des letztern noch anführen wollen, halte nicht von der Beschaffenheit zu seÿn, daß es diesen stärcker graviren könne. Inzwischen würde auf den authorem gedachter Schmäh=Schrifft mit zu inquiriren seÿn.


III
Was des Profess: L. Vorstellung
betrifft.

So finde die Erkennung einer Commission, worauf dieser bald

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anfangs anträget, bedencklich. Eines theils würde solche viel kosten, und L. wird die dazu erforderliche Kosten nicht herschießen wollen: andern theils aber ist solche auch unnöthig. Denn ob woll L. gegen einige membre der Deputation, nemlich Aÿrer und Michaelis, erhebliche Einwendungen gemachet; so verstehet es sich jedoch von selbst, daß diese an der Untersuchung dieser Sache keinen theil nehmen müßen, gleichwie sie denn auch besage der Protocolle N. act: 5. 6. 8. 11. 17. A 18. so wenig wie L. und v. S. vernommen, als wenig vorher, wenn von der Sache etwas vorgekommen, zugegen gewesen.

Zwar scheinet es, als wenn L in

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seiner Vorstellung von 4.ten dieses Monaths behaupten will, daß die HoffRähte Aÿrer und Michaelis zugegen gewesen, wie er coram Deputatione erschienen, wenn er sich nemlich daselbst vernehmen ließet:

  Es bestand aber damahls die Deputation aus dem Dr. Walch[13] als zeitigem Prorector, dem Dr. Heilmann[14], dem Hofrath Aÿrer, dem Profeßor Meister[15], dem Profeßor Vogel[16], und dem Hofrath Michaelis pp

Allein der Professor L. erwehnet hieselbst nur derjenigen Personen, welche die Deputation aufgemachet, und sagt keines Weges, daß solche allerseits beÿ seinem Verhör zugegen gewesen. Dienenige,

[Bl. 85v]
welche hiebeÿ gegenwärtig gewesen, benennet er selber gleich anfangs in seinem P.M. sub N. act: 20. und unter solchen sind die HofRäthe Aÿrer und Mich: nicht mit befindlich.

Inzwischen könte nicht undienlich seÿn, der Deputation ausdrücklich zu erkennen zu geben, daß alle diejenigen, welche beÿ der Sache selbst interessieret, oder mit denen Beteiligten verwandt, sich aller Untersuchung oder anderer gerichtl. Handlung in dieser Sache zu enthalten hätten. Und zwar könte diese um so ehender geschehen, als gleichwoll das Protocoll sub N. act: 22. und der Bericht sub N. act: 23. ergeben, daß der HoffRath M. hernachmals, wie von dieser Sache was vorgekommen, gegenwärtig gewesen, und darin

[Bl. 86r]
gewißermaßen mit votiret.

Was der Professor L. von der Freundschafft und Verbindung der übrigen Membrorum mit dene la‘sis[?] anführet, ist theils unerwiesen, theils machet es diese Männer um so weniger verdächtig, als L. kurtz vorher selbst angezeiget, wie er keine Commissarien fürchtete, wenn sie auch gleich Freünde seiner Feinde seÿn solten.

Überdem ist nicht woll abzusehen, wie die Deputation, wenn sie auch wollte, dem Professori L. sonderlich schaden könte, da sie fast über alle Vorfälle beÿ Königl. hohen Landes=Regierung anfräget, und sich deren Verhaltungs=Befehl ausbittet.

Mit dem Gesuch des Profess. L. ihn

[Bl. 86v]
sämtliche acta zur Einsicht mit zu theilen, hat es fast gleiche Bewandniß, als mit denjenigen, welches die Mittheilung gewißer Frag=Stücke zum Vorwurff hatte.

Es ist der Praxi und den Process=Ordnungen in Inquisitions=Sachen wenigstens in hiesigen Landen, nicht gemäß, daß denen Inquisiten vor geendigten Inquisitions=Process acta communiciret, oder ad inspiciendum vorgeleget werden, damit dieselbe nicht von denen vorhandenen indiciis Nachricht erhalten, und sich auf Unwahrheiten und allerleÿ Räncke gefaßet mache mögen.

  hiesige Crim. Instruct. Cap: 4. §. 26. und Cap: 9. § 4.
  Pufend: Proc. Crim: Cap. 13. § 11.
  Ludov: Crim: Process Cap: 4 §. 5.

[Bl. 87r]
Zwar scheinet in der Brandenburgl. Crim: instruct. Cap III §. 24 das Gegentheil versehen zu seÿn, als woselbst es heißet: daß wenn die verdächtige Person pro avertendu inquisitione gehöret seÿn wolte, derselben oder deren Advocat, auf Verlangen, nicht nur inspectio actorum verstattet, sondern auch allenfalls Abschrifft von gesamten Acten gegeben werden solle, und verschiedene Criminalisten, als

  Bohm: Jurispr. Crim. S. I § 159.
  Kress ad art: 6 C.C. §, 16.

lehren ebenfalls, daß obiger Satz der Billigkeit gemäß seÿ.

Allein eines theils reden diese Criminalisten, nebst der jetztangezogenen Criminal. Instruction nur von dem Fall, wenn der Inquisit pro avertende Inquistione speciali gehöret seÿn will,

[Bl. 87v]
und also bereits summariter vernommen ist, welches in dem casu quaest: noch nicht geschehen, anderntheils aber verordnet unsere Criminal-Instruction, nach welcher wir uns richten müßen, cit: loc: das Gegentheil.

Wann übrigens L. noch anführet, daß er beÿ einer unpartheÿischen Untersuchung so viele und wichtige Dinge vorlegen wolte, die den würcklichen Verfaßer der quaest: Schrifften nahe genung entdecken solten; so verstehet es sich von selbst, daß er damit nicht zu enthören.

Ich wünsche, daß der wahre Urhber entdecket werden möge.



Fußnoten

  1. Bilderbeck war Hofrat in Hannover. 1780 wurde Kanzleidirektor in Hannover, 1783 wechselte er in gleicher Stellung nach Celle.
  2. Nummer des Dokuments in der Designatio Actorum.
  3. Ein summarisches Verhör ist ein erstes, formloses Verhör, das nur zu einer ersten Informaton dient.
  4. Bei unvollständiger Beweislage wird die Unwahrheit einer behaupteten Tatsache durch einen Reinigungseid beschworen. Der Reinigungseid wird einem Angeklagten auferlegt, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Unschuld durch eine Eidesleistung zu bezeugen.
  5. sugilliren: schelten, verläumden, verspotten.
  6. Georg Heinrich Ayrer (1702-1774) war seit 1736 Juraprofessor in Göttingen, 1743 ernannte man ihn zum Hofrat. Der Stallmeister Ayrer war sein Neffe. Lowitz bezieht sich auf dessen Brief vom 20.06.1763.
  7. Johann David Michaelis (1717-1791) war Theologe und Orientalist an der Universität Göttingen. U.a. er entwarf für die dortige Akademie der Wissenschaften die Satzung und war einige Zeit Sekretär, dann Direktor dieser Einrichtung. Lowitz bezieht sich auf dessen Brief vom 20.06.1763.
  8. M. steht für Michaelis.
  9. Johann Daniel Christoph Fricke (1735-1809) war seit 1763 Pedell in Göttingen. Vgl. Lichtenberg, Georg Christoph: Briefwechsel, Band 4: 1793-1799. Unter Mitarbeit von Julia Hoffmann herausgegeben von Ulrich Joost und Albrecht Schöne. München: Beck 1992, S. 1059.
  10. Protocoll über die bedenklichen Reden, so Herr Prof. von Selchow gegen den Bidell Fricken geführet. Actum den 3. Junii 1763. Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 91-93.
  11. S. steht für Selchow: Der Jurist Johann Heinrich Christian von Selchow (1732-1795) war seit 1757 außerordentlicher Professor der Rechte, 1762 dann ordentlicher Professor in Göttingen.
  12. . Protocoll vom 7. Jun. 1763 worinnen des H. Professoris von Selchow Verhör enthalten, Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 99-103.
  13. K. steht hier für Köhler: Johann Tobias Köhler (1720-1768) war ebenfalls Professor für Philosophie in Göttingen.
  14. . Des Prof. Koelers an die Univers. Deputation abgelassens bedrohliche Schreiben, vom 7. Jul. 1763 als sie Hl ein Pasquill ins Hauß gestecket, Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 130-131, 134-135.
  15. Christian Wilhelm Franz Walch (1726-1784) war seit 1754 Professor in Göttingen. Vom 3. Juli 1762 bis zum 4. Juli 1763 war er Prorektor der Universität.
  16. Johann David Heilmann (1727-1764) war seit 1757 Theologieprofessor in Göttingen.
  17. Christian Friedrich Georg Meister (1718-1782) war seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften in Göttingen.
  18. Rudolf Augustin Vogel (1724-1774) war seit 1753 Professor für Medizin in Göttingen. Vom 3. Januar 1764 bis zum 3. Juli 1764 war er Prorektor.