Briefwechsel Georg Moritz Lowitz


Kurzinformation zum Brief  
Autor Lowitz, Georg Moritz (1722-1774)
Empfänger Landesregierung in Hannover
Ort Göttingen
Datum 30. April 1764
Signatur Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, unpaginiert [Scan 361-402]
Transkription Hans Gaab, Fürth


N. 22. pr. d. 2. May 1764
Balck[1]

Königlich Großbritanische zur Churfürst=
lich Braunschweig-Lüneburgl. Landes Regie=
rung höchstverordnete Herren Geheime
Räthe
Hochgebohrne Herren,
Hochgebiethende, und Gnädigste Herren !



Ew. Hochgebohrl. Excellences haben in der hiesigen unglückligen Pasquillen Sache durch ein Gnädigstes Rescript vom 19. Jenner[2] dieses Jahres, der Universitäts-Deputation zu befehlen geruhet: daß selbige mir die verlangten Acten-Stücke zu meinem Gebrauch abschriftlich mittheilen sollen:

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Ich muß aber in aller Unterthänigkeit wehemüthigst mich beklagen, daß die Deputation in Erfüllung dieses gnädigsten Befehls sich so dann seelig bezeiget, und wie aus denen datirten Unterschriften des Prof. Riccius[3] zu ersehen ist, diese Mittheilung so langsam geschehen läßet, daß mir, dadurch in Ansehung der unnöthiger Weise verlängerten Zeit, ein sehr großer Schaden entstehet, deßen Ersetzung ich mir auf alle rechtliche Weise vorbehalten muß. Ich habe heute, da ich dieses schreibe, aller meiner Erinnerungen ohngeachthet, noch nicht alles in den Händen: und ich warte mit Verlangen darauf, bis mir die completen Acten zu meiner gäntzlichen, und vollkommenen Verteidigung wider die niederträchtig=

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sten, und ungerechtesten Beschuldigungen meiner verschworenen Feinde, eingeliefert sind.

Ew. Hochgebohrl: Excellences haben aber auch in eben diesem Rescripte zu befehlen beliebet, die geforderten Rechtsgutachten, die beÿ denen hiesigen Acten liegen, mir weder zur Einsicht darzulegen, noch abschriftlich mitzutheilen: ja selbige eben so wenig mit zu verschicken noch zu zu laßen, daß darüber erkannt werde. Und eben dieses soll sich auch auf die berufenen dringenden Vorstellungen der beeden unruhigen Hofräthe Aÿrer[4], und Michaelis[5] erstrecken.

Es ist wahr ! ein jeder rechtschaffene Mann, der den Zustand dieses warhesten Proceßes kennet, und der die ge=

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genwärtigen Acten durch gesehen hat, erkennet die reinste Absicht, welche Ew. Hochgebohrl. Excellences beÿ diesen Verweigerungen hegen, mit entzückender Freude! Denen sagen Sie, es kann unmöglich eine andere Absicht der Grund dieser Zurückhaltung offenbarer Theile von Inquisitions-Acten seÿn; als dadurch dem weiter um sich freßenden Feuer der Uneinigkeit, und des Verdrußes Einhalt zu thun, und ihre weitere Ausbreitung damit abzugraben. So sehr ich auch diese heilige Gesinnungen Ew: Hochgebohrl: Excellences in meinen Hertzen verehren muß, so schmertzlich fällt es mir zu empfinden, daß durch dieses Mittel der Lauf einer unpartheÿischen Justiz-Pflege, deren ich mich so willig und freu=

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dig unterworfen habe, mit Gewalt gehemmet, dabeÿ aber eine reine Unschuld der schwärtzesten Bosheit aufgeopfert werden müßte.

Ew: Hochgebohrl. Excellences erlauben gnädigst, daß ich mich in aller Unterthänigkeit, und mit dem tiefsten Respect unterstehen darf, zu beweisen: daß

  1.mo überhaupt alle Vorstellungen, die in diesem wichtigen Proceß, der mehr als Leib und Leben anbetrifft, jemals eingekommen sind, ins besondere aber die dringenden Vorstellungen der Hofräthe Aÿrer und Michaelis partes actorum heißen und daher nothwendig denen Acten beÿzulegen; und mir abschriftlich mitzutheilen sind.
  2.do daß die rechtlichen Bedencken, oder
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    Rechts-Gutachten, die beÿ denen Acten in einem besondern, bisher aber für mich geheimen Fascicul verwahrt liegen, nicht allein als würckliche partes actorum zu halten sind, sondern daß mir auch daher deren abschriftliche Mittheilung mit keinem Schein des Rechtens jemals können abgeschlagen werden.

Es ist ein allgemeiner, und durch die gantze Welt angenommener Satz: daß alle diejenigen Schriften, worauf man sich in einem schriftlich geführten Proceße berufet, oder beziehet: oder die zu Erläuterung eines Umstandes dienen können, wenn sie einmahl im Gerichte eingegeben, und angenommen sind, auch als würckliche, und unzertrennli=

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che partes actorum gehalten, und dafür erkläret werden. Nun sind

  1.mo nicht allein die dringenden Vorstellungen der Hofräthe Aÿrer und Michaelis des Pasquillen Proceßes willen beÿ Ew. Hochgebohrl. Excellences eingereicht worden, sondern sie haben so gar veranlasset, daß Höchst dieselben einen sehr deutlichen, und positiven Befehl, welchem der Deputation in einem gnädigsten Rescripte gegeben worden ist, in einem andern darauf folgenden Rescripte wieder aufheben, und die erst gefaßte Meÿnung gäntzlich ändern mußten: so folgt daraus, daß diese dringende Vorstellungen solche neue und wichtige Scheingründe in sich enthalten müßen, die Ew. Hochgebohrl. Excell:
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    bestimmen konnten, die schändlichste Inquisition wider mich fortsetzen zu laßen. Man hielt also diese neuen Gründe zum Verdacht für unendlich stärcker, als alle die elenden, und boshaften Anzeigen des Stallmeisters, und seiner erkauften Zeugen. Mithin ist es höchst gerecht und billig, daß mir diese neuen Anzeigen, diese neuen Beschuldigungen meiner verschworenen Feinde zu meiner Vertheidigung mitgetheilet werden.
    Denn da Ew. Hochgebohrl. Excellences in dem höchst zu verehrenden Rescripte vom 16. Junii 1763., welches mir sub nro: actor: 21. abschriftlich mitgetheilet ist, nachdrücklich melden ließen:
  Da nun keine Apparentz vorhanden daß die wahren Urheber dieser
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  Schmäh=Schriften sich werden entdecken laßen, die weitere Untersuchung aber nur zu ungegründeten Suspicionen[6], disidiis[7], und Animositäten Anlaß geben, und solche vermehren dürffte: So halten Wir das Beste zu seÿn der Sache dergestalt ein Ende zu machen, daß obberührte Schand-Schrifften durch Nachrichters[8] Hand verbrand werden.
    So wäre die unterthänigste Befolgung dieses gnädigsten Befehles freÿlich das einzige Beste gewesen, was die Deputation jemahl hätte thun können. Allein, an deßen statt, nahm sie die freche Protestation des anwesend gewesenen Hofraths Michaelis wider diesen Befehl an: und protocollirte selbige in pro: actor: 22.[9] Am 23. Jun 1763. geruhete Ew.
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    Hochgebohrl. Excellences ein anders Rescript an die Deputation abzulaßen, welches mir sub pro: act: 24. abschriftlich mitgetheilet ist, und also lautet:
  Es ist von denen Hofräthen Aÿrer und Michaelis dringende Vorstellungen geschehen, daß in der bekannten Pasquillsache die angefangene Untersuchung, zu ihrer rechtmäßigen Satisfaction fortgesetzet, und der Lauf der Justiz nicht gehemmet werden möge. Nachdem es nun beÿ dem am 16.ten Junius erlaßenen Rescripto keine andere als diese Meÿnung gehabt hat, daß wenn keine Apparenz vorhanden, die Urheber solcher Schmähschriften zu entdecken, sodann der Sache durch Verbrennung berührter Schandschriften von
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  dem Nachrichter ein Ende zu machen seÿ, so verstehet es sich von selbst, daß, so lange noch Spuren übrig sind, den Thäter heraus zu bringen, welche, wenn sie nicht von euch auf rechtliche Weise ausfündig zu machen seÿn, zu suppeditiren[11], ihr denen beleidigten Theilen besonders den Anfangs erwähnten Hofräthen anheim stellen werdet, von der Strenge der rechtlichen Untersuchung nicht nach zu laßen seÿ. Wir haben dennoch solches zum Ueberfluß zu eurer Direction hierdurch declariren wollen, damit eine solche boshafte That gebührlich geahndet werden möge. Wir sind pp.
    Diese dringenden Vorstellungen haben also verursachet, daß die im vorigen Rescripto so deutlich bestimmt Meÿnung

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  Es sey keine Apparenz vorhanden, daß die wahren Urheber pp
    in die ihr gantz entgegen gesetzte Meÿnung
  daß wenn keine Apparenz vorhanden, die Urheber pp
    sich verändert hat. Ich überlaße es Ew: Hochgebohrl. Excellences selbst zu beurtheilen, wie Himmel weit diese beÿden so deutlich bestimten Meÿnungen von einander unterschieden sind. Die Ursachen dieser gewaltigen trennung können nicht von unpartheÿischen Acten ausgeschloßen bleiben: indem sie dem Proceß mit einem mahl ein gantz anderes Ansuchen gegeben, und die Fortsetzung deßelben belebet haben. Ueber das muß ich auch wißen, was den Hofrath Aÿrer für Gründe bewogen haben an Ew: Hochgebohrl. Excellences drin=
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    gende Vorstellungen zu thun? Und wie war er denn mit dem Pasquillen Proceß verknüpfet, daß man demselben in diesem Rescripte eine rechtmäßige Satisfaction verspricht, und ihm anheim stellet von der Strenge der rechtlichen Untersuchung nicht nachzulaßen? In denen gantzen mir mitgetheilten Acten ist nicht die geringste Spur von ihm vorhanden: außer daß sein Vetter der Stallmeister[12] schon am 9.ten April. 1763. sub nro: act. 3.[13] mit folgenden Worten von ihm schreibt:
  Ew. Magnificence hierdurch beschwerlich zu werden, veranlaßet mich der Befehl des Herrn Hofrat Aÿrer, nehmlich, daß ich Ew: p das vor langer Zeit vom Hln. Prof. Lowitz erhaltene Schreiben zu senden sollte pp
    Eben so wenig läßt sich eine Spur entdecken, daß dieser unruhige Kopf nur
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    im geringsten wäre beleidiget worden: es müßte sich denn etwas in einem, von der Deputation widerrechtlich gemachten, geheimen, separat Fascicul, finden, welches man, an das Tages Licht zu bringen Scheu trüge. Allein, da ich gezwungen worden bin, mich in die möglichst schärfste gerichtliche Untersuchung einzulaßen, und dieselbe, auch unter der äusersten Beschimpfung, geduldig ausgehalten habe; so darf vor meinen Augen nun nicht das geringste mehr geheim gehalten werden, wenn sich die Deputation nicht ferner verdächtig machen will. Was
  II. die Rechts-Gutachten anbetrifft, so schäme ich mich fast einen Beweiß darüber zu führen: daß selbige, partes acto=
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    rum sind. Indem ich mich nur auf alle in unsern Landen verhandelte acta judicialia berufen dürfte: ohne der auswärtigen zu gedencken. Alleine, da ich beÿ diesem elenden Proceße bis hieher die Hauptperson habe seÿn müßen; so will ich mich dieser Bemühung dennoch unterziehen; und nur aus unsern gegenwärtigen Schand-Acten beweisen, daß die Deputation höchst unrecht gehandelt habe, diese Stücke, die den gantzen Proceß dirigiren mußten, von denen ordentlichen Acten abgesondert zu halten: und daß sie noch bisher mit Unrecht fortfähret, zu behaupten, es sind diese Schriften nicht partes actorum geworden. Hier kann ich ja gantz einfältig fragen: warum hat sie denn der Hl. Prof. Meister[14] /: denn der allein
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    ist in der Pasquillsache bisher die Deputation gewesen :/ nicht zu den Acten gelegt, und sie numerirt? Warum hat er denn andere Schriften, die nicht die geringste Beziehung auf diese Acten haben: als wie nro: 28. nr. 48.[15] p beÿgelegt, und numerirt? Er kann nur dieses antworten: weil es ihm so gefiel. Die wahren Ursachen, die diesen unseren hiesigen, so genannten großen Criminalisten dazu bewogen haben, sollen in meiner Defension entwickelt werden.
    Ew. Hochgebohrl. Excellences erlauben gnädigst, daß ich aus denen mir mitgetheilten Acten die gantze Beziehung derselben auf diese Rechts-Gutachten vorstellen darf.
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    Nachdem die Universitäts-Deputation Ew. Hochgebohrl. Excellences unterm 7.ten Maÿ 1763. von dem bis dahin daurenden, und bis jetzt noch nicht geendigten schändlichen Pasquillen-Unfug, nebst dem Zustand der darüber gehaltenen General-Inquisition den sub pro: act: 13. befindlichen Bericht erstattet hatte; so gaben höchst dieselben in einem gnädigsten sub pro: 14. liegenden Rescript vom 28. Maÿ 1763.[16] der Deputation den gerechten Unwillen über diese Bosheiten in folgenden Worten zu erkennen:
  Nachdem nun diese Sache eines theils durch das Gerücht so weit verbreitet ist, daß man von Obrigkeits wegen es dabeÿ um desto weniger beruhen laßen kann, damit nicht andere ihrer Schmähsucht den Zügel schießen
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  zu laßen, sich erfrechen mögen, andern Theils billig ist, daß dem Publico und denen beleidigten Theilen, wenn die Thäter, und Theilhaber entdecket werden können, die gebührende Genugthuung wiederfahren, wie solches in dem beÿgefügten rechtlichen Gutachten des mehrern ausgeführet, und darin gute Anleitung gegeben ist:
So werdet ihr mit der angefangenen Inquisition ex officio[17] fortfahren, und von dem Erfolg anhero berichten pp.
    Hierauf folgete die sub nro: 16. sich befindende Citation an mich.[18] Die Deputation fand für gut, die Ursachen dazu in dem Eingange des mir sub pro:
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    actor: 18. mit getheilten Protocolls vom 7.ten Junii 1763.[19] in folgenden Worten anzuzeigen:
  Nachdem die angeschlagene Pasquille nebst denen in dießer Sache abgehaltenen Protocollen an Hochpreißliche Königl. Landes Regierung eingesendet, und weitere Verhaltungs: ob, und wie in der Sache zu verfahren, verlanget worden; so ist darauf ein Rescript erfolget, vermöge deßen in der Untersuchung fortzufahren, und die in den beÿgelegten Gutachten gemeldte Personen ad protocollum vernommen werden sollen. Diesem Auftrag zufolge pp.
    Da ich nun laufend erhebliche Ursachen hatte, mich am 7. Junii mit denen mir äuserst verdächtigen Personen, womit
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    damals die Deputation besetzt war, in kein Verhör einzulaßen; indem ich ihnen selbst alle meine Gründe in das Gesicht meldete; so machten sie als denn unter dem Nahmen der Deputation an Ew. Hochgebohrl: Excellences, und zwar erst am 18.ten Junii einen Bericht[20] wegen dieses Vorfalls. Sie bezogen sich dabeÿ auf das damahls abgehaltene, und sub nro: act. 17. liegende Protocoll,[21] in welchem ebenso wenig als in dem Bericht die Wahrheit der Sache vorgestellet ist. Gantz weißlich hielte die Deputation meine Gründe zuruck, damit selbige nicht zum Erkänntniß Ew. Hochgebohrl. Excellences kommen sollten. Aber zum Glück war ich so vorsichtich, nicht allein diese Unterredung, die über eine Stunde dauerte, sondern auch alle
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    die folgende, die ich mit der Deputation hielt, also bald aufzuschreiben, und unvergeßlich zu erhalten. Diese Gespräche, sollen Ew. Hochwohlgebl. Excellences zu seiner Zeit sämtlich vor die Augen gelegt werden. Zum Beweiße meiner Genauigkeit beÿ meinem, Gott lob! sehr guten Gedächtniße, habe ich die Ehre das letztern am 30.ten Jenner dieses Jahres über die gegenwärtige Sache gehaltene Unterredung sub Lit: A., deren genauen Inhalt ich auf alle rechtliche weise behaupten kann, und will, zur Einsicht hier mit beÿzulegen, und es mit dem nehmlichen sub Lit: B. befindlichen Protocolle des Prof. Riccius zu begleiten.
    Auf diesem, und einem andern Bericht ließen Ew. Hochgebohrl. Excellences unterm 22.ten Augl. 1763. an die Universitäts-Deputation fol=
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    gendes rescribiren, welches sub nro: 32. verwahrt liegt:
  Wir haben erhalten, und vernommen, was ihr unterm 29. m. p. wegen der bekannten, uns höchst unangenehmen Pasquillsache berichtet, und angefraget habt: Als wir nun diensam gefunden, ein rechtliches Bedencken darüber zu erfordern: So laßen Wir solches, da es unsern völligen Beÿfall findet, behuf eures weitern Verfahrens, nebst denen eingesandten actis hiebeÿ schließen, und zweifeln im übrigen nicht, daß ihr, die Hofräthe Aÿrer und Michaelis, von selbst gemeÿnet seÿn werdet zu Ablehnung allen Verdachts,
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  euch aus der Raths-Stube zu begeben, so oft in gegenwärtiger Sache in dem Collegio vorgenommen wird. Was übrigens dem Prof. Lowitz zur Resol: ertheilet worden, solches eröfnet der copeÿliche Anschluß in mehren. Wir sind euch pp
    Dieses sind die öffentlichen Beziehungen der allerwichtigsten, und so gar vom höchsten Oberrichter selbst eingelegten Actenstücke, auf die streitigen Rechts-Gutachten: die gantz gewiß unverwerflich sind.
    Eine andere Beziehung, die aber verdeckt zu seÿn scheinet, und die man mir demohngeachtet offenbahren mußte, ist folgende:
    Als ich am 12. Octobr: 1763. das erstemahl inspectionem actorum erlangte, so fand ich un=
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    ter nro: 28. ein boshaftes ärgerliches Schreiben des Prof. Köhlers[22] an die Deputation: darinnen derselbe alle mögliche Injurien auf mich und auf den Prof. von Selchow[23], ohne Ursache zu haben, ausstieß. Ich erstaunte über dessen Inhalt, und fragte: Ob denn die Deputation die so rasende Vorstellung gebilliget habe: da sich nicht die geringste Spur in denen Acten befindet, daß man ihm einiges Mißfallen darüber hätte zu erkennen gegeben. Der Prof. Riccius antwortete mir: Doch! es ist ihm auf Befehl der Königl. Regierung durch die Deputation ein tüchtiger Verweiß gegeben worden. Ich fragte, wo sich der Befehl der Königl. Regierung sowohl als der Verweiß befinde? Antwort: Es seÿ zu den Acten kommen. Ich bezeugte mein Mißfallen über diesen Mangel und ver=
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    langte: daß, um der Ehre des Judicii willen, eines so wohl als das andere herbeÿ geschaffet, und diesen Acten beÿgeleget werden müße. Denn sonst würde es möglich seÿn, daß man den unbilligen Gedancken hegen könnte, die Königl. Regierung hätte diesen Frevel übersehen. So oftmals wir die Acten besahen, so waren diese Stücke immer noch unsichtbar. Endlich wurde auf öfters Erinnern zu nro: act. 36.[24] eine kleine besondere Beÿlage sub lit. b. gefüget, die hier abgeschrieben wird:
  Nachdem beÿ denen ohnlängst von Hannover zuruck gekommenen Acten in der fameusen Pasquillensache unter andern Hohen Orths erinnert worden, dem Professori Koeler, auf seine d. 7. Jul: 1763.
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  beÿ der Deputation eingereichte Schrift die Bedeutung zu thun, daß er sich der darinnen geäuserten Selbstrache beÿ scharfer Ahndung zu enthalten habe; so wird demselben solches von Gerichts wegen hiemit angedeutet, und alles Ernsts anbefohlen, sich überhaupt einer geziemenden Schreibart gegen die Deputation zu bedienen. Decretum in Deput: acad: Göttingen den 2.ten Sept. 1763.
  J. S. Pütter[25]
    Da ich nun auf mein öfters mündliches Bitten, mir die Erinnerungen Ew. Hochgebohrl. Excellences wegen diesem Koelerischen Schreiben vorzulegen, und denen Acten beÿ zu fügen, keine Ant=
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    wort erlangen konnte: So forderte ich selbige in meiner sub nro: act: 58. liegenden Vorstellung vom 13. Xbr. 1763. Und man zeigte mir nachher an, daß diese Aeuserung nur in einem beÿ denen Acten liegenden Rechts-Gutachten enthalten wäre. Eben dieses gab man mir auch wegen dem mir widerrechtlich zuerkannten Purgatorio[26] zu erkennen.
    Da nun das gantze Verfahren beÿ diesen Criminal-Proceß, welches die mir nunmehr mitgetheilten Acten zeigen, vom Anfang an, bis zu dem Ende nicht nach der bekannten Vorschrift einer unpartheÿischen Justiz-Pflege, ja nicht einmahl nur der äuserlichen Form überhaupt nach allhier beÿ der Universität geführt worden ist: die Depu=
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    tation aber beÿ allen meinen Beschwerden, die ich deswegen führte, sich beständig auf die ihnen von Hannover gegebene Vorschrift bezog, ohne welche sie keinen Schritt in dieser Sache gethan haben will; so sollte man zu glauben bewegt werden, daß diese Vorschrift gar sehr von der gedruckten, und mir nun allzugut bekannten Königl. Criminal-Instruction abweichen müßte.
    Es ist aber ihr Verfaßer der Herr Hofrath von Bilderbeck[27] allzu bekannt, als daß man vermuthen dörfte, dieser große Rechtsgelehrte hätte die Acten nicht gäntzlich eingesehen, sondern nur nach denen Berichten der Deputation, und vielleicht nach eingelaufenen Privat-Nachrichten seine Rechts-Gutachten ein=
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    gerichtet, ohne die Gemüths Beschaffenheiten und den Ruf, oder auch andere dazu erforderten Umstände aller in diesem Proceß vorkommenden Personen dabeÿ in Betrachtung zu ziehen: oder aber sich von denen wider mich eingegebenen verwirrten, duncklen, elenden, zerstückelten, und gantz gewiß aus einer blosen Eÿfersucht entsprungenen Anzeigen des Stallmeisters, nebst andern dazu gehörigen Dingen, keine deutliche, und gewiß bestimmte Begriffe gemacht. Ueber des müßte man zu gleicher Zeit dabeÿ annehmen, dieser in solchen wichtigen Untersuchungen so offenbahr, und längst geübte Mann, hätte die unzähligen Nullitäten unsers Prozceßes nicht bemercket, welche die hie=
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    sige Deputation, vielleicht aus Vorsatz um ihn zu verderben, oder ihn wenigstens zu verwirren, begangen hat. Alles dieses ist unmöglich zu vermuthen; noch viel weniger zu glauben.
    Diese Rechts-Gutachten haben nicht allein, wie mir nunmehro die Acten zeigen, den gantzen wider mich geführten Proceß dirigiret: sondern sie werden auch ohnfehlbar alle Gründe des Verfahrens deutlich aus der Natur der Sachen, und aus ihren Umständen hergeleitet, und bestimmt haben. So wird vielleicht darinnen auseinander gesetzt seÿn: in wie ferne man die beÿden, für Wuth und Rache tobende beleidigte Mannspersonen den Stallmeister, und Koeler, als Denuncianten
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    wider einen unberufenen, und in der größten Stille und Einsamkeit lebenden ehrlichen Mann zulaßen könne. Auch wie man insbesondere die eigentlich, durch alle Pasquille beleidigte Hauptperson die Köchin[28] des Stallmeisters in ihrer eigenen Sache, wider mich als Zeugin hat annehmen: und selbige dennoch bis hieher in dem Dienste, und in der genauesten Verbindung mit meinem rasenden Feinde hat laßen können? Ferner: Warum man nicht zulaßen darf, daß die so vilerleÿ von mir der Deputation angegebene Verbindungen dieser Zeugin mit meinem Hause untersuchet, und auseinander gesetzt werden? Endlich: warum man diesen äuserst wichtigen Proceß im Grunde gantz und gar nicht
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    inquisitorisch, sondern nur catechetisch, und dieses noch dazu unendlich schlecht geführet habe? Andere wichtige Umstände, welche die offen liegende Acten zeigen, jetzt nicht zu gedencken.
    Da ich nun überflüßig ausgeführet habe, daß sich nicht allein
  1.) die mir mitgetheilten Acten selbst sowohl auf die dringenden Vorstellungen der beeden Hofräthe Aÿrer und Michaelis, als auch auf die Rechts-Gutachten beziehen
  2.) daß in denen Vorstellungen entweder sehr wichtige Ursachen, oder neue Beschuldigungen wider mich enthalten seÿn müßen, die den Proceß haben verändern können: dere Erkänntniß man mir aber nicht versagen darf:
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  3.) daß durch die Rechts-Gutachten der gantze Proceß dirigiret worden ist.
    So erhellet, daß diese Stücke sämtlich partes actorum sind, und daher denen Acten müßen beÿgeleget werden. Ein unpartheÿisches Judicium, welches die Bosheit, wo sie auch stecket, entdecken, und strafen, die Unschuld aber beschützen will, kann mir die abschriftliche Mittheilung dieser wichtigsten Actenstücke nicht versagen.
    Ueber dieses haben ja Ew. Hochgebl. Excellences diese Sache durch die öffentliche Inquisition vor den Augen aller hier studirenden fremden Leuten nicht allein zu einer Sache des Göttingischen Publici, sondern auch so gar zu einer Sache für gantz Teutschland, und noch
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    mehr gemachet. Ja! Höchst dieselben haben dem Publico, so wie denen beleidigten Personen die gebürliche Satisfaction öffentlich versprochen. Da man nun mich als denjenigen angegriffen hat, der für diese Absicht sacrificirt[29] werden sollte: und da also das Publicum von mir diese Satisfaction erwartet: so ist es nothwendig, daß man demselben von der wahren Beschaffenheit, und dem Zustand dieser äuserst unglücklichen Sachen Unterricht gebe; damit es selbst urtheilen könne, von wem daßelbe die eigentliche Satisfaction würcklich zu fordern und zu erwarten habe. Mithin darf auch um dieser Ursache willen keine einzige wegen dießes Proceßes entstandene Schrift im Verborgenen gehalten werden, wofer=
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    ne das Judicium nicht selbst zu gleicher Zeit diese zuruckbehaltene Schrift entweder als verdächtig, oder in dieser Sache als falsch erklären will.
    Ew. Hochgebohrl. Excellences erlauben gnädigst, die Versicherung hiebeÿ zu fügen, daß das, was ich in dieser Schrift angeführt habe, nicht allein der hiesigen berühmtesten Rechtsgelehrten ihre Gedancken von dieser Sache sind, sondern daß auch verschiedene auswärtige große Rechtsverständige, und geübte Criminalisten, denen ich die Pasquille-Acten zur Einsicht zu gesendet habe, ebenso dencken und urtheilen. Ich werde dieses zu seiner Zeit durch öffentliche Vorlegung derer darüber gesamelten Privat-Bedencken überflüßig beweisen. Denn, Gnädigste Herren!
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    dieser Proceß, in welchen ich meine, von vielen rasenden Feinden, angefallene Ehre, und guten Nahmen zu vertheidigen, gezwungen bin; dießer Proceß, sage ich, ist mir so wichtig, daß ich viel lieber mein Leib, und mein Leben darüber verlieren, als nachlaßen will, die schwartze Bosheit diser gottlosen Verschwörung zu entdecken, und mir eine dieses Verbrechens gemäße eclatante Satisfaction zu verschaffen. Meine Feinde müßen in ihre eigene Grube fallen, die sie für mich gegraben haben. Es gehet immer so in der Welt ! Der Bösewicht pflantzet sich selbst dichte, und dornichte Gebüsche, darinnen er auf die vorbeÿ wandelnde Unschuld lauert und beÿ seinen hitzigen Ausfalle reißet er sich als denn, mittelst seiner eigenen
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    Arbeit die Barte, unter vielen geritzten, und schmertzhaften Wunden, vom Gesichte. Er erreicht beÿ seinem Unternehmen keine andere Absicht, als daß er die sichere Unschuld erschröcke, sich selbst aber dadurch entdecket hat.
    Ew. Hochgebohrnl. Excellences bitte ich unterthänigst, mir gnädigst zu verzeihen, wenn ich etwann in dieser Vorstellung härtere Ausdrücke gebrauchet habe, als es die Anständigkeit erlauben mögte. Der Schmertz meines Hertzens ist allzu groß und allzu lebhaft, auch die mich betroffene Mishandlung allzu starck, als daß ich ihn verbergen könnte. Ich versichere heiligst, daß ich niemahls den geringsten Gedancken hege, Anzügligkeiten gegen das Judicium aus zu stoßen. GOTT weiß es ! daß ich alle mögliche Hochachtung, und Ehrfurcht
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    gegen daßelbe in meinen Hertzen trage. Es thut aber dem Gemüthe sehr wehe, wenn man sich einem Gerichte unterwerfen muß, das mit solchen Personen besetzet ist, deren Persönliche Verbindungen mit dem Gegentheil nicht kann geläugnet werden: und wenn man dem ohngeachtet gebunden seÿn soll, ohne sich Anzüglichkeiten gegen das Judicium vorwerfen zu laßen, die persönliche Eigenschaften derselben zu verschweigen: und ihre Handlungen, die, wenn sie offenbahr ungerecht, und partheÿisch sind, als gerechte Handlungen zu erkennen! Ew. Hochgebohl. Excellences wißen leider selbst, daß es viele ungerechte, und viele bestochene Richter in der Welt giebt. Wann man diese gehäßigen Laster an solchen Richtern tadelt, macht man denn damit auch
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    zu gleicher Zeit dem Gerichte selbst Vorwürfe? Das wird gewißlich niemand behaupten. Auf diese Art würden die Obern niemahls etwas gesetzwidriges von ungerechten Richtern erfahren können, wenn man es als Beleidigungen des Gerichts annehmen und bestrafen wollte, so oft jemand saget: ein ungerechter Richter ist ein ungerechter Richter. Meinerseits wird es an unumstößlichen Beweisen über das, worüber wenigstens ich mich beschweret habe, und noch beschweren werde, gantz und gar nicht fehlen.
    Ich nehme mir nun die Freÿheit, Ew. Hochgebohrl. Excellences unterthänigst anzuflehen um der Gerechtigkeit willen:
  1.) Nicht allein die dringenden Vorstellungen derer Hofräthe Aÿrer und
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    Michaelis denen Acten beÿzulegen, und mir dieselben abschriftlich mit zu theilen: sondern auch
  2.) die abschriftliche Mittheilung der Rechts-Gutachten mir zu meiner Defension nicht länger zu versagen: und
  3.) meine sämtlichen, an Ew. Hochgebohrl. Excellences der Pasquillensache wegen abgelaßene Vorstellungen, insbesondere aber die gegenwärtige, beÿfügen zu laßen, damit die zuküftigen Urthels[30]-Verfasser sehen können, was ich an diesen Umständen für Schritte gethan; und was ich meiner Ehre wegen dabeÿ aufgeopfert habe.
    Dann in meiner Defension muß ich
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    mich auf diese letztern Schriften beziehen. Ew. Hochgebohrl. Excellencen dörfen nicht glauben, daß ich jemals Abschriften von meinen Vorstellungen für mich verlanget habe. Das ist ein gewönlicher Fehler der Deputation, welche die Acten mit so weniger Aufmecksamkeit lieset, daß sie dieser Ursach willen falsche Berichte machen, und dadurch Decrete veranlaßen muß, die der Sache offenbar widersprechen. Die gegenwärtigen Schand-Acten sind voll von solchen Dingen. Wer wird wohl in der Welt seÿn, der solche Vorstellungen an höhere Orte machet, wie die sind, die ich übergeben habe, ohne Abschriften davon zuruck zu behalten? Ich kann versichern, daß nunmehro alle diese Vorstellungen aus meinen eigenen Concepten
[S. 42]
    schon zum fünften Male abgeschrieben sind. Unter sehnlichster Erwartung einer baldigen, und gnädigsten Erhörung meiner unterthänigsten Bitten und Flehen verharret in tiefster Submißion

Königl: Großbrittanl. zur Churfürstl. Lan
des Regierung Höchst verordnete Herren
Geheime Räthe
Hochgebohrne Herren,
gnädigste, und höchst gebietehnde
Herren
Ew: Hochgeborhnen Excellences



Göttingen am
30. April 1764.

unterthänigster Knecht
Georg Moritz Lowitz


Beilage A: Gedächtnisprotokoll von Lowitz der Deputationssitzung vom 30.01.1764.

Beilage B: Protokoll der Deputationssitzung vom 30.01.1764 von Riccius.



Fußnoten

  1. Heinrich Eberhard Balck (1705-1769) war geheimer Kanzleisekretär in Hannover.
  2. Reskript der Landesregierung vom 19.01.1764, mit dem Lowitz die Einsicht in die dringenden Vorstellunge von Ayrer und Michaelis sowie in die Rechtsgutachten "abgeschlagen" wurde. Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 344-345
  3. Christian Gottlieb Riccius (1697-1784) war seit 1747 Universitäts-Secretär und seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften in Göttingen.
  4. Georg Heinrich Ayrer (1702-1774) war seit 1736 Juraprofessor in Göttingen, 1743 ernannte man ihn zum Hofrat.
  5. Johann David Michaelis (1717-1791) war Theologe und Orientalist an der Universität Göttingen. U.a. er entwarf für die dortige Akademie der Wissenschaften die Satzung und war einige Zeit Sekretär, dann Direktor dieser Einrichtung.
  6. Suspicionen: Verdächtigungen.
  7. dissidium: Unruhe, Streitigkeit.
  8. Nachrichter ist ein damals gebräuchlicher Begriff für den Scharfrichter.
  9. Protokoll vom 18.06.1763, als das Reskript der Landesregierung vorgelesen wurde, wonach der Pasquillenprozess einzustellen ist. Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 119.
  10. Protokoll vom 23.06.1763, wonach der Pasquillenprozess fortzusetzen ist. Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 122-123.
  11. suppeditiren: unterschieben, verschaffen.
  12. Johann Heinrich Ayrer (1732-1817) war seit 1760 Stallmeister in Göttingen, wobei er den Rang eines ausserordentlichen Professors hatte. Vgl.:
    Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. (= Quellen zur Geschichte der Stadt Göttingen, Band 2). Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 162, Fußnote 1075.
  13. Dieses Schreiben des Stallmeisters an den Prorektor datiert vom 29. April 1763, nicht vom 9. April. Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 34.
  14. Christian Friedrich Georg Meister (1718-1782) war seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften in Göttingen.
  15. Protokoll vom 28.09.1763. Hier bestätigte Lowitz, dass zwei ihm vorgelegte Briefe an die Beckerin von ihm stammten. Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 266.
  16. Reskript der Landesregierung vom 28.05.1763, Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 89-90.
  17. ex officio: von Amts wegen.
  18. Zitation der Professoren Selchow und Lowitz, Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 94.
  19. Protokoll der Deputationssitzung vom 07.06.1763, Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 99-103.
  20. Protokoll der Deputationssitzung vom 18.06.1763, Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 119.
  21. Protokoll der Deputationssitzung vom 07.06.1763 über das Verhör von Lowitz, Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 95-96.
  22. Johann Tobias Köhler (1720-1768) war Professor für Philosophie in Göttingen.
  23. Der Jurist Johann Heinrich Christian von Selchow (1732-1795) war seit 1757 außerordentlicher Professor der Rechte, 1762 dann ordentlicher Professor in Göttingen.
  24. Dekret an Köhler vom 03.09.1763, Universitätsarchiv Göttingen: D-23-9-2, Scan 177.
  25. Johann Stephan Pütter (1725-1807) war seit 1753 ordentlicher Professor der Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen. Vom 04.07.1763 bis zum 03.01.1764 war er Prorektor.
  26. gemeint ist hier ein Reinigungseid, den man ablegt, um damit zu zeigen, dass man mit der angegeben Sache nichts zu tun hat.
  27. Rudolf Christoph von Bilderbeck (1714-1786) wurde 1780 Kanzleidirektor in Hannover, 1783 wechselte er in gleicher Stellung nach Celle.
  28. Maria Elisabeth Becker war seit 1762 beim Stallmeister Ayrer als Köchin angestellt. Vgl.:
    Wagener, Silke: Pedelle, Mägde und Lakaien: Das Dienstpersonal an der Georg-August-Universität Göttingen 1737-1866 (= Göttinger Universitätsschriften: Serie A, Schriften; Bd. 17 ). Göttingen: Univ., Diss. 1994, S. 472.
  29. sacrificirt: geopfert.
  30. Urthel: altertümlich für Urteil.